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Fallstricke beim Einsatz von Leiharbeitnehmern

07.05.2013
Bei dem aus politischer Sicht ohnehin oft kritisierten Leiharbeitnehmereinsatz sind aufgrund neuer Rechtsprechung verschärfte Rahmenbedingungen zu beachten.

Bei dem aus politischer Sicht ohnehin oft kritisierten Leiharbeitnehmereinsatz sind aufgrund neuer Rechtsprechung verschärfte Rahmenbedingungen zu beachten. Denn nach zwei aktuellen BAG-Entscheidungen sollen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und für die Bestimmung der Betriebsratsgröße Leiharbeitnehmer in bestimmten Fällen mitzuzählen sein.

Hintergrund ist, dass der gesetzlich Kündigungsschutz nur für solche Arbeitnehmer gilt, die in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sind. Leiharbeitnehmer wurden bisher nicht mitgezählt, da deren Einsatz nach dem Gesetzeszweck nur vorübergehend sein sollte. Nun aber wird zu differenzieren sein, denn Leiharbeitnehmer sind bei der Ermittlung des Schwellenwerts dann mitzuzählen, wenn „ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht“; mit dieser Formulierung stellen die BAG-Richter auf die Regel-Personalstärke ab, die eigentlich ohne Hinzuziehung von Leiharbeitnehmern zu decken ist. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass in Kleinbetrieben, die Leiharbeitnehmer einsetzen, die Stammbelegschaft nunmehr unter den gesetzlichen Kündigungsschutz fallen kann. In einer anderen Entscheidung hat das BAG bestimmt, dass „in der Regel" beschäftigte Leiharbeitnehmer künftig auch bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße im Entleiherbetrieb im Grundsatz mitzuzählen sind, was sich somit natürlich auch auf die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder (!) auswirken kann.

Vorsicht ist also geboten, wenn Leiharbeitnehmer quasi dauerhaft eingesetzt werden, etwa um Kernaufgaben im Unternehmen zu erledigen. Unproblematisch bleibt aber der Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Abdeckung von vorübergehendem Vertretungsbedarf (etwa bei Krankheit oder Urlaub).

Hinweis: Bei der neuen Rechtsprechung handelt es sich um das Urteil des BAG vom 24.1.2013 (Az.: 2 AZR 140/12) sowie den Beschluss vom 13.3.2013 (Az.:7 ABR 69/11); Kurzmitteilungen hierzu sind unter www.bundesarbeitsgericht.de verfügbar.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern