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Neue Möglichkeiten zur Vollstreckungsoptimierung

07.10.2013
Am 01. Januar 2013 ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten. Erste Erfahrungen bestätigen einen erweiterten Handlungsspielraum für Gläubiger.

Am 01. Januar 2013 ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten. Erste Erfahrungen bestätigen einen erweiterten Handlungsspielraum für Gläubiger. Aus Sicht der Unternehmen stellt die Reform einen wichtigen Fortschritt dar, denn der Gesetzgeber versucht nun aktiv, die Position des Gläubigers zu stärken und den Druck auf den Schuldner zu erhöhen.

Die mit dem Gesetz (das unleserliche Kürzel dieses Gesetzes lautet: ZwVollStrÄndG) verwirklichten Verbesserungen der Sachaufklärungsmöglichkeiten bestehen insbesondere darin, dass Gläubiger sich bereits vor der Einleitung von bestimmten Vollstreckungsmaßnahmen ein umfangreiches Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners verschaffen können. Insbesondere die Tatsache, dass die Abgabe der Vermögensauskunft an den Anfang der Zwangsvollstreckung gestellt werden kann, dürfte für Gläubiger eine unschätzbare Neuerung sein, um den Druck auf den Schuldner zu erhöhen und letztendlich strategisch vorgehen zu können.

Zugleich können Gläubiger mit geringeren Kosten rechnen, weil vergebliche Sachpfändungsversuche zur Erlangung von weiteren Auskünften nicht mehr erforderlich sind. Lediglich bei kleinen Forderungssummen könnten sich die Kosten durch eine Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetztes im Vergleich zur alten Rechtslage erhöhen.

Mit den Neuerungen gehen allerdings auch komplexe Antragstellungen einher, die im Alleingang kaum zu bewältigen sind. Erfahrungsgemäß sind aber die Amtsgerichte ebenso wie die Gerichtsvollzieher beim Ausfüllen der Anträge gerne behilflich.

Über diese Kompaktinformationen hinausgehend informiert ein Beitrag von Carmen Mausbach, der zur Veröffentlichung in der KSI-Ausgabe 6/2013 vorgesehen ist. Der Zugriff unter www.ksidigital.de wird voraussichtlich in der 45. KW möglich sein. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Zwangsvollstreckungsreform und beleuchtet, wie ein Unternehmer gegen einen säumigen Geschäftspartner effektiv und ohne großen finanziellen Aufwand vorgehen kann.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern