Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

EuG: Bezeichnung "France.com" nicht als Unionsmarke eintragbar (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union und AllebaziB)
Rechtsprechungsübersicht 25/2018

Neues aus Luxemburg, Karlsruhe, München und Münster

ESV-Redaktion Recht
29.06.2018
Bezeichnung „France.com“ ist nicht als Unionsmarke eintragungsfähig, sagt das EuG. OLG München untersagt „Sonnenklar.tv“ generelle  Haftungsfreizeichnung. Facebook ordnet dem OLG Karlsruhe zufolge einen Nutzerkommentar zu Recht als „Hassrede“ ein und einheitliche Mindestgröße von 163 cm bei Polizei in NRW ist rechtmäßig, so das OVG Münster.

EuG: „France.com“ kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

Dies hat das EuG aktuell entschieden. In dem Streitfall hatte Frankreich Widerspruch gegen den gegen den Eintrag des Bildzeichens „France.com“ für Werbeleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen und Online-Publikationen im Jahr 2014 eingelegt. Der französische Staat berief sich auf den Eintrag seiner Unionsmarke im Jahr 2010 beim EUIPO. Diese zeigt den Eifelturm mit der Unterschrift "france“. Das EUIPO hatte dem Widerspruch stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Klage der amerikanischen „Gesellschaft France.com“ als aktuelle Inhaberin der Rechte an dem Bildzeichen „France.com“ war erfolglos. Dem EuG zufolge weisen die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar nur eine geringe visuelle Ähnlichkeit auf. Klanglich hingegen wären die beiden Zeichen fast identisch. So würden zahlreiche Verbraucher mit dem Zeichen „France.com“ allein das Wort "France" assoziieren und den Wortteil „.com“ als Hinweis auf eine Website verstehen.

Quelle: PM des EuGH für das EuG vom 26.06.2018 zur Entscheidung des EuG vom selben Tag – AZ: T-71/17 

Grenzenloser Schutz für Marke und Design
Das Handbuch Marken- und Designrecht, herausgegeben von Maximiliane Stöckel, Rechtsanwältin und Mediatorin, bietet Ihnen eine Gesamtschau des nationalen und supranationalen Marken- und Designrechts inkl. des Rechts der Internationalen Registrierungen. 

OLG Karlsruhe: Facebook darf Kommentar löschen, der als „Hassrede“ eingestuft wurde

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe aktuell entschieden. Danach darf Facebook einen Nutzerkommentar löschen, der dazu auffordert, Flüchtlinge auszuschließen und zu isolieren. Zudem darf Facebook den Nutzer zeitweise sperren.

Der betroffene User kommentierte in den letzten zwei bis drei Jahren mindestens hundert Posts von Politikern und Medien mit dem Satz: „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“. Diesen Kommentar ließ Facebook bis zum 28.05.2018 unbeanstandet, löschte diesen aber in der Nacht zum 29.05.2018, mit der Begründung, dass der Satz gegen Gemeinschaftsstandards von Facebook verstoßen würde. Zudem sperrte Social-Media-Pionier den Antragsteller für dreißig Tage von allen Aktivitäten. Hiergegen wendete sich der Nutzer mit einem Eilantrag. Der Antragsteller meinte, sein Kommentar sei eine Aufforderung an die deutsche Politik, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Nach Auffassung der Karlsruher Richter hat Facebook den Kommentar aber zu Recht als „Hassrede“ eingeordnet. Danach fordert der Kommentar dazu auf, Flüchtlinge auszuschließen und zu isolieren. Zudem geht der Satz über eine bloße Kritik und Diskussion der Einwanderungsgesetze hinaus. Die in diesem Fall angewandten Gemeinschaftsstandards von Facebook berücksichtige das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in angemessener Weise, so das OLG.

Quelle: PM des OLG Karlsruhe vom 28.06.2018 zur Entscheidung vom 25.06.2018 – AZ: 15 W 86/18

Der kostenlose Newsletter Recht - zur Anmeldung geht es hier!
Redaktionellen Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.

OLG München: Haftungsfreizeichnung von „Sonnenklar.tv“ ist unangemessene Benachteiligung

Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) München bereits einige Haftungsausschlussklauseln des Reiseportals „weg.de“ für unwirksam erklärt hatte, musste nun auch der Anbieter von „Sonnenklar.tv“ vor dem OLG eine Niederlage einstecken. Das Gericht hob ein Urteil der Vorinstanz auf, weil es in den angegriffenen AGB-Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Kunden sah. So darf der Reiservermittler seine Haftung für das Zustandekommen des Reisevertrags nicht generell ausschließen. Ebenso ist dieser für korrekte Reiseangaben auf seiner eigenen Internetseite mitverantwortlich. Zudem meinten die Richter aus München, dass der Vermittler auch Sorgfaltspflichten für die Zeit nach der Buchung und für deren Abwicklung habe. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Quelle: PM des vzbv vom 21.06.2018 zum Urteil des OLG München vom 12.04.2018  – AZ: 29 U 2138/17

SRTour – Steuer- und RechtsBrief Touristik
Mit dem Steuer- und RechtsBrief Touristik (SRTour), dem aktuellen Informationsdienst für Touristik, Business Travel und Hotellerie, bleiben Sie auf dem neuesten Stand. Branchenexperten versorgen Sie mit regelmäßigen Updates und Praxistipps zu allen Steuer- und Rechtsfragen der Tourismusbranche. 

OVG Nordrhein-Westfalen: Einheitliche Mindestgröße von 163 cm für Polizei in NRW ist rechtmäßig                                                                                       

Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein Westfalen (OVG Münster). Geklagt hatten drei Bewerberinnen mit Körpergrößen von jeweils 161,5 cm, 162 cm und 162,2 cm.

Die Richter aus Münster sind der Auffassung, dass dem beklagten Dienstherrn bei der Festlegung der Mindestkörpergrößen ein Gestaltungsspielraum zusteht. Diesen habe der Dienstherr rechtsfehlerfrei ausgefüllt, so das Gericht weiter. Gemäß der umfassenden Untersuchung einer Arbeitsgruppe des Landes wäre erst ab einer Größe von 163 cm gesichert von einer Polizeidiensttauglichkeit auszugehen. Weil die Festlegung auch sachlich gerechtfertigt ist, würden abweichende Bestimmungen im Bund oder in anderen Bundesländern nicht zur Rechtswidrigkeit führen. Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) ist dem OVG zufolge wegen der ihm zustehenden Organisationsfreiheit auch nicht verpflichtet, kleinere Polizeibeamte nur für spezielle Aufgaben einzustellen, für die die Körperlänge keine Rolle spielt. Dem Richterspruch zufolge setzt das gegenwärtige System einen flexiblen und effektiven Einsatz aller vorhandenen Kräfte voraus. Daher müssten Bewerber für sämtliche Einsatzmöglichkeiten geeignet sein. Auch der Ausschluss kleinerer weiblicher Bewerberinnen wäre wegen dieses legitimen Zwecks nicht diskrimininierend.

Quelle: PM des OVG Münster vom 28.06.2018 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: 6 A 2014/17, 6 A 2015/17, 6 A 2016/17

Wissenschaftlich fundiert und an der Rechtsprechung orientiert
Mit der Datenbank Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD) erhalten Sie als Praktiker im öffentlichen Dienst die bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten. Seit Jahrzehnten gilt der von Prof. Dr. Walther Fürst, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts a. D., begründete Kommentar als Standardwerk zum Dienstrecht der Beamten, Richter und Soldaten.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht