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Was tut sich in den Gerichtssälen? Unsere Übersicht. (Foto: denys_kuvaiev/Fotolia.com)
Übersicht der Woche

Rechtsprechung: Neues aus Frankfurt, Hamm, Osnabrück und Mainz

ESV-Redaktion Recht
17.06.2016
Dem OLG Frankfurt zufolge ist der isolierte Online-Verkauf von Produktschlüsseln ohne Software eine Urheberrechtsverletzung. Das OLG Hamm äußerte sich zur Höhe des Schmerzensgeldes bei einem Sehverlust. Weitere wichtige Entscheidungen gab es zum beamtenrechtlichen Sonderurlaub, zum Verkehrsrecht und zum Betreuungsrecht.

OLG Frankfurt am Main: Verkauf von Product Keys ohne Software urheberrechtswidrig?

Mit Urteil vom 05.04.2016  (Az:11 U 113/15) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass der isolierte Onlineverkauf von Product-Keys eine Urheberrechtsverletzung sein kann, wenn nicht auch die entsprechende Software weitergegeben wird.

In dem betreffenden Fall hatte ein Verkäufer Produktschlüssel eines Computerprogrammpaketes angeboten und verkauft. Dabei wurde dem Kunden die zugehörige Software aber nicht übermittelt. Später stellte sich heraus, dass die jeweiligen Lizenzen Teil einer Volumenlizenz waren und diese nicht mit Zustimmung des Softwareherstellers in die EU eingeführt wurden.

Das OLG Frankfurt meinte, dass deshalb eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Die Veräußerung könne aber erlaubt sein, wenn der Verkäufer mit dem Schlüssel auch die Software weitergibt. Voraussetzung wäre aber, dass schon der Vertrieb aus der Volumenlizenz rechtmäßig ist. Somit hat der Verkäufer nach wie vor ein Interesse daran, stets die gesamte ordnungsgemäße Lizenzkette für den Erwerb der Software nachzuweisen.

Zum Urteil des OLG Frankfurt vom 05.04.2016 - Az: 11 U 113/15

Weiterführende Literatur
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Zudem bezieht es die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung mit ein.

OLG Hamm zur Höhe des Schmerzensgeldes bei wesentlichem Verlust der Sehfähigkeit

Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 10.05.2016 (Az: 26 U 107/15) kann eine junge Frau einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 80.000 Euro haben, wenn sie aufgrund einer augenärztlichen Fehlbehandlung einen wesentlichen Teil ihrer Sehfähigkeit verloren hat. Dies teilte das Gericht in seiner Presseerklärung vom 31.05.2016 mit.

Danach befand sich die Klägerin in den Jahren 2007 bis 2009 wegen mehrfach fortschreitender Verschlechterungen ihres Sehvermögens in augenärztlicher Behandlung. Die beklagte Augenärztin nahm allerdings keine Augeninnendruckmessung vor. Im Jahr 2009 diagnostizierte die Augenklinik der Städtischen Klinik in Bielefeld einen fortgeschrittenen Grünen Star. Operative Eingriffe am rechten und linken Auge konnten jedoch eine Verschlechterung der Sehfähigkeit der Klägerin nicht mehr verhindern. Die Sehfähigkeit verschlechterte sich von 60 Prozent auf weniger als 30 Prozent. 

Das OLG sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 80.000 Euro zu. Die Richter meinten, dass die noch junge Klägerin wegen der verspäteten Behandlung kein adäquates Leben führen könne. Vor allem würde sie einen Arbeitsplatz benötigen, der speziell ihrer geringen Sehkraft entspricht. 

Zum Urteil des OLG Hamm vom 10.05.2016 (Az: 26 U 107/15)

Weiterführende Literatur
Die Arzthaftpflicht-Rechtsprechung III, AHRS, Entscheidungen ab 1.1.2000, herausgegeben von Dr. Hans Josef Kullmann, Richter am Bundesgerichtshof, bietet seit Jahrzehnten einen umfassenden und zuverlässigen Überblick über die Rechtsprechung auf diesem Gebiet. Nicht ohne Grund erntet die Sammlung seit Erscheinen des ersten Teils deshalb auch hervorragende Kritiken.

VG Osnabrück: Sonderurlaub eines Polizeibeamten zur Aufnahme seiner Tochter in ein Kinderhospiz

Nach dem Beschluss des Verwaltugnsgerichts Osnabrück vom 31.05.2016 muss die Polizeidirektion Osnabrück einem Polizeibeamten einstweilig Sonderurlaub für die Aufnahme seiner Tochter in ein Kinderhospiz gewähren.

In dem dem betreffenden Sachverhalt litt die 25-jährige Tochter an einer angeborenen und unheilbaren Stoffwechselkrankheit und war zu 100 Prozent schwerbehindert. Sie war auf den Rollstuhl angewiesen und der höchsten Pflegestufe zugeordnet. Auch konnte sie nicht mehr sprechen. Daher gewährte die Polizeidirektion dem Antragsteller über 10 Jahre lang Sonderurlaub für die Begleitung bei Hospizaufenthalten. Danach lehnte sie eine erneute Bewilligung ab. Als Begründung berief sich die Behörde auf den Umstand, dass die Tochter noch am Leben sei. Dies lasse begründete Zweifel zu, dass die Tochter nur eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten habe.

Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Antragsteller die Bescheinigung des Chefarztes eines Klinikums vorgelegt. Dieser schätze das Gesamtkrankheitsbild der Tochter als palliative Situation ein, weil sich die Krankheit in einem sehr weit fortgeschrittenen Stadium befand. Eine ähnliche Einschätzung lieferte der behandelnde Internist. Nach Auffassung des VG Osnabrück stand auf Grund der ärztlichen Atteste daher fest,  dass die Voraussetzung für die Sonderurlaubsgewährung gegeben sei. Die Sichtweise in dem angefochtenen Bescheid, dass die Tochter nach 10 Jahren noch am Leben sei und deshalb nicht nur eine Lebensdauer von wenigen Monaten zu erwarten sei, wertete das VG als unvertretbar, wenn nicht sogar als zynisch.

Zur Pressemeldung 07/2016 des VG Osnabrück vom 01.06.2016

Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, herausgegeben und begründet von Prof. Dr. iur. utr. Walther Fürst, arbeitet die komplexe Rechtsmaterie mit ihren vielschichtigen Rechtsproblemen souverän und praxisgerecht auf. Dabei geht das Werk auch auf die länderspezifischen Eigenheiten ein und veranschaulicht die Zusammenhänge. Ihr Praxisplus: Regelmäßig erscheinende Aktualisierungen halten das Werk auf dem aktuellen Stand.

OLG Hamm: Geschwindigkeits­überschreitung um mehr als 50 Prozent ist Vorsatz

Überschreiten der Geschwindigkeits­beschränkung um mehr als 50 Prozent innerhalb geschlossener Ortschaften ist vorsätzliches Handeln. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm seinem Beschluss vom 10.05.2016 (Az: 4 RBs 91/16) entschieden. Laut dem betreffenden Sachverhalt ist der Betroffene bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgefallen. Im August 2015 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei einem Überholmanöver um 28 km/h. Die vom Amtsgericht Höxter hierfür verhängte Geldbuße betrug 300 Euro. Damit lag dieses Bußgeld deutlich über dem Betrag von 100 Euro, den der Bußgeldkatalog für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig vorsieht. Das Amtsgericht legte eine vorsätzliche Begehung zu Grunde und berücksichtigte auch die Voreintragungen des Betroffenen.

Dieser Auffassung schloss sich das OLG Hamm als Beschwerdeinstanz an. Danach kann der Grad der Überschreitung ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein. Vorliegend meinten die Richter, dass dem Fahrzeugführer die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um mehr als 50 Prozent aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung bewusst gewesen sei. Die Geschwindigkeitsbegrenzung hinreichend beschildert gewesen und der Betroffende haben im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle ein anderes Fahrzeug überholt. Diese Umstande würden die Annahme eines vorsätzliches Verstoßes begründen. 

Zur Presseerklärung des OLG Hamm vom 06.06.2016

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Weiterführende Literatur
Die Verkehrsrechts-Sammlung, herausgegeben von Rechtsanwalt Volker Weigelt, bietet Ihnen Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts.

SG Mainz: Betreute Person muss sich Verhalten des Betreuers zurechnen lassen

Eine betreute Person muss sich bei der Rentenantragstellung das Verhalten ihres Betreuers zurechnen lassen. Dies teilte das SG Mainz in seiner Pressemeldung vom 07.06.2016 mit. In dem Fall ging es um die Rechtzeitigkeit eines Rentenantrags. Die Klägerin hätte grundsätzlich seit dem 01.06.2011 Altersrente beziehen können. Zu diesem Zeitpunkt litt sie allerdings schon an der wahnhaften Störung „Folie à deux”. Den entsprechenden Rentenantrag konnte sie daher nicht stellen. Ende Oktober 2012 hat das Betreuungsgericht für die Klägerin einen Betreuer mit weitgehenden Befugnissen bestellt. Dieser versuchte zunächst ohne Erfolg schriftlich mit seiner Betreuten Kontakt aufzunehmen. Im Februar 2013 unternahm der Betreuer einen erneuten erfolglosen Versuch der Kontaktaufnahme. Erst nachdem er den Zugang zur Wohnung gerichtlich erzwungen hatte, konnte er ein Vertrauensverhältnis aufbauen. Dabei wies die Klägerin den Betreuer auch auf ihre verpasste Rentenantragstellung hin. Im Januar 2014 beantragte der Betreuer schließlich die Rente für die Frau. Diese wurde ihr aber erst ab Januar 2014 bewilligt.

Der Rentenversicherungsträger begründete seine Entscheidung damit, dass die Rente innerhalb von drei Monaten nach Behebung des Hindernisses für die Antragstellung zu stellen sei. Da dem Betreuer der Beschluss im November 2012 bekanntgegeben worden sei, hätte er den Antrag bis Ende Februar 2013 stellen müssen.

Dieser Auffassung schloss sich das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 07.04.2016 (Az: S 10 AS 330/14) an. Die Klägerin müsse sich das Verhalten des Betreuers zurechnen lassen. Diesem sei die Betreuung bekanntgegeben worden. Daher habe der Betreuer aufgrund seiner Befugnisse innerhalb von drei Monaten der Frage der Möglichkeit einer Altersrente nachgehen und diese rechtzeitig beantragen müssen.

Zur Pressemeldung des SG Mainz vom 07.06.2016

Weiterführende Literatur
Das juris Partnermodul Betreuungsrecht liefert alle wichtigen Informationen rund um das Betreuungsrecht. Es ist speziell konzipiert für alle Anwender, die sich mit dem Betreuungs- und Vormundschaftsrecht befassen. Das Modul enthält folgende Werke aus dem Erich Schmidt Verlag: den Kommentar zum FamFG, von Dr. Dirk Bahrenfuss (Hrsg.), das Werk Betreuungs-und Unterbringungsverfahren, von Dr. Martin Probst sowie das Buch Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung, von Prof. Dr. Walter Zimmermann.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht