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Vorsicht bei Begünstigung von Betriebsräten

24.06.2014
Trotz relativ eindeutig entgegenstehender Gesetzeslage ist in der Praxis die Begünstigung von Arbeitnehmervertretern in Betriebsräten nicht selten anzutreffen. Dabei ist aber erhöhte Vorsicht geboten.
Trotz relativ eindeutig entgegenstehender Gesetzeslage ist in der Praxis die Begünstigung von Arbeitnehmervertretern in Betriebsräten nicht selten anzutreffen. Dabei ist aber erhöhte Vorsicht geboten.

Denn neben der Nichtigkeit entsprechender Vereinbarungen bestehen auch Gefahren strafrechtlicher Art. Sowohl das Betriebsverfassungsgesetz als auch das Bundespersonalvertretungsgesetz und ebenso die Personalvertretungsgesetze der Länder statuieren für die Mitglieder des Betriebsrats bzw. die Mitglieder des Personalrats (folgend „Arbeitnehmervertreter“) ein umfassendes Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot.

Trotz dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgaben lassen sowohl private als auch öffentliche Arbeitgeber entweder bewusst oder aufgrund schlichter Unwissenheit der Gesetzeslage den Arbeitnehmervertretern z.T. offen, z.T. in mittelbarer oder verdeckter Form finanzielle Zuwendungen zukommen. Es kommt zudem auch vor, dass Arbeitnehmervertreter sich direkt mit entsprechenden Forderungen an den Arbeitgeber wenden.

In der betrieblichen Praxis spielt gerade die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern eine wesentliche Rolle. Rechtspolitisch trifft dabei das Ehrenamtsprinzip auf eine zunehmend geforderte Professionalisierung des Betriebsrats-/Personalratsamtes. Nach dem Lohnausfallprinzip ist dem freigestellten Arbeitnehmervertreter eine Vergütung zu gewähren, die er bei tatsächlicher Ausübung der bisherigen Arbeitstätigkeit ohne Freistellung erhalten hätte; sie bemisst sich nach der Entgelthöhe der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Daraus folgt, dass eine Erhöhung wegen der Betriebsratstätigkeit rechtwidrig ist und insbesondere nicht mittels Zuweisung einer "Co-Management-Funktion" begründet werden kann. Grundsätzlich gilt, dass eine Vereinbarung, die eine Betriebsratsbegünstigung zum Inhalt hat, nichtig ist. Das Mitglied hat also keinen Anspruch auf die versprochene Leistung.

Hinweis: Weitere Beispiele für eine unzulässige Begünstigung und ggf. zur Anwendung kommende Sanktionsmittel informiert ein Beitrag in der Ausgabe 02/2014 der PKF-Themenreihe Öffentlicher Sektor (dort S. 30 ff.), der unter folgendem Link einsehbar ist. Enthalten ist dort auch eine tabellarische Auflistung mit Beispielen für unzulässige Begünstigungen.


Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern