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BDU-Leitfaden zur Schutzschirm-Bescheinigung

06.09.2013
Das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmenssanierungen (ESUG) sieht als eine Variante das Schutzschirmverfahren vor. Erforderlich ist eine Bescheinigung der Sanierungseignung.

Das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmenssanierungen (ESUG) sieht als eine Variante das Schutzschirmverfahren vor. Erforderlich ist die Bescheinigung der Sanierungseignung. Denn um unter den Schutzschirm zu gelangen, ist die Entscheidung eines Insolvenzrichters notwendig, der sich auf die Aussage einer Bescheinigung nach § 270b InsO stützt. Diese Bescheinigung kann von „in Insolvenzsachen erfahrenen Fachleuten“ ausgestellt werden. Derzeit wird im Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) an einem Leitfaden für die Bescheinigung gearbeitet (ES9).

Der BDU-Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung vertritt die Auffassung, dass zur Ausstellung der Bescheinigung ein Grobkonzept für die Unternehmenssanierung vorliegen müsste. Es müsse darin dargestellt werden, ob das Unternehmen in der aktuellen Situation für das Schutzschirmverfahren geeignet ist und auch den Schutzschirm überstehen kann. In Ergänzung zum ES9 hat der BDU-Fachverband deshalb den Entwurf für einen Leitfaden zur Struktur eines Grobkonzepts erarbeitet. Dieser Entwurf steht unter www.bdu.de zum Download zur Verfügung. Der Fachverband lädt alle „in Insolvenzsachen erfahrene Fachleute“ ein, bis zum 25. Oktober 2013 Ergänzungs- und Änderungsvorschläge zuzusenden, damit eine endgültige Fassung die bereits gesammelten Erfahrungen möglichst umfassend berücksichtigt.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern