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Bei Gleichnamigkeit ist die zeitliche Registrierung der Domain entscheidend (Foto: ktsdesign/Fotolia.com)
Internetrecht

BGH stärkt Rechte von Namensinhabern

ESV-Redaktion Recht
12.09.2016
Auch Treuhänder können eine Internet-Domain für einen Namensinhaber registrieren. Die Voraussetzungen hierfür hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor kurzem konkretisiert. Dabei ging es auch um die Frage, wer bei Gleichnamigkeit die besseren Rechte an der Domain hat.

Im Streit um Internet-Domains gilt bei Gleichnamigkeit der Grundsatz der zeitlichen Priorität. Danach erhält derjenige die Domain, der diese zuerst wirksam bei der zuständigen Domainverwaltungsstelle registriert hat. In Deutschland verwaltet die Denic e.G. die Internet-Adressen unter dem Top-Level „*.de”.

Auch Treuhänder kann Domain verwalten

Auch Treuhänder, die eine Domain für den Inhaber eines Namens verwalten, können die Registrierung übernehmen. Hierfür gelten nach BGH-Ansicht folgende Regeln:  
  • Auf die Priorität kann sich der Treuhänder nur berufen, wenn alle Gleichnamigen einfach und zuverlässig überprüfen können, ob die Registrierung tatsächlich im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. 

  • Diese Möglichkeit muss der Treuhänder schaffen, bevor ein weiterer Namensträger den Domainnamen wirksam beansprucht.

  • Bis dahin können sich andere Namensträger durch einen Dispute-Eintrag bei der DENIC eine wirksame Registrierung sichern. 
Laut Sachverhalt wollte der Beklagte die Domain „grit-lehmann.de” im Auftrag seiner Ex-Freundin als Treuhänder sichern. Allerdings hatte er unter der Domain nur den Hinweis abgelegt, dass dort demnächst eine Internetpräsenz entstehe.

Auch die Klägerin trug den Namen „Grit Lehmann” und verlangte vom Beklagten den Verzicht auf die Domain. Da unter dieser Adresse aber der Kläger vermerkt war, beantragte die Klägerin vor Klageerhebung einen Dispute-Eintrag.

Der Dispute-Eintrag
  • Nachweise: Für den Eintrag muss der Anspruchsteller schlüssig darlegen, dass er ein Recht an der betreffenden Domain haben könnte, und dass er dieses Recht gegenüber dem aktuellen Domaininhaber geltend macht.
     
  • Nutzung der Domain nach dem Eintrag: Wird eine Domain mit einem Dispute-Eintrag versehen, kann der aktuelle Inhaber diese zwar weiter nutzen aber nicht mehr an Dritte abtreten.

  • Rechte nach der Löschung: Wird die Domain gelöscht, wird der Steller des Dispute-Eintrages neuer Inhaber.

Landgericht und Kammergericht weisen die Klage ab

Das Landgericht Berlin (LG) hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht Berlin (KG) hat sich zwar dem Ergebnis des LG angeschlossen und die Berufung gegen das LG Urteil zurückgewiesen. Allerdings hat es die Revision zum BGH zugelassen.

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Die Revision war erfolgreich. Die Karlsruher Richter hoben die beiden Urteile der Vorinstanzen auf und gaben dem Antrag der Klägerin auf Verzicht der Domain statt.

BGH: „Hier entsteht demnächst ein Internetauftritt” reicht nicht für wirksame Registrierung

Nach Ansicht des BGH rechtfertigt der Hinweis auf die Entstehung des Internetauftritts nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag der Ex-Freundin erfolgt ist. Daraus sei für Außenstehende nicht überprüfbar, wer Inhaber der Domain ist, so der BGH.

Solange deshalb keine wirsksame Registierung vorliegt, könne jede andere gleichnamige Person die betreffende Domain noch wirksam für sich registrieren. Dies wäre auch durch einen Dispute-Eintrag möglich, meinen die Karlsruher Richter weiter.

Auch den Einwand des Beklagten, dass die Ex-Freundin die Domainkosten getragen habe und bereits die E-Mail-Adresse „info@grit-lehmann.de” benutzt hatte, ließ der BGH nicht gelten. Der Namensträger muss sich also durch einen Dritten, der diesen Namen unbefugt gebraucht, nicht auf andere Top-Level-Domains verweisen lassen.

Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk Telekommunikations- und Multimediarecht, herausgegeben von Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg, ist ein ergänzbarer Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, Telemediengesetz, Signaturgesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und zu europäischen Vorschriften. Das Werk fasst alle wichtigen Vorschriften kompakt zusammen. Dennoch bietet es stets den nötigen Tiefgang und trägt dazu bei, Haftungsrisiken zu minimieren.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht