
BGH: WLAN-Betreiber können werksseitige Verschlüsselung ihres Routers beibehalten
Klägerin: Anschlussinhaber muss werksseitiges Router-Passwort ändern
Der Hersteller hatte den Router mit einem sogenannten WPA2-Schlüssel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand. Diesen Code hatte die Beklagte beibehalten. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte die 16-stellige Ziffernfolge hätte ändern müssen.Aktuelle Meldungen |
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BGH: Marktübliche Sicherung reicht grundsätzlich aus
Diese Ansicht der Klägerin teilte der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht. Nach dem Urteil vom 24.11.2016 verletzt der Anschlussinhaber grundsätzlich keine Prüfpflichten, wenn sein Router zum Zeitpunkt des Kaufs mit marktüblichen Sicherungen versehen ist. Nach Auffassung des Senats ist der Anschlussinhaber in diesem Fall nicht verpflichtet, dieses Passwort zu ändern. Dabei sah der BGH den WPA2-Schlüssel als eine solche ordnungsgemäße markübliche Sicherung an.Sicherungsschlüssel muss individuell sein
Voraussetzung ist aber, dass der Hersteller den Router vom Werk aus mit einem eigenen, individuellen Schlüssel versehen hat. Dies ist heutzutage meist der Fall.Was daraus folgt:
- Vergibt der Hersteller ausnahmsweise ab Werk die gleiche Zahlenkombination an mehrere Router, muss der Nutzer das Passwort also ändern.
- Gleiches gilt für denjenigen, der einen konkreten Verdacht hat, dass sein WLAN gehackt wurde.
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Weiterführende Literatur |
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Mit ihrem Werk WLAN und Recht zeigen die Autoren Dr. Thomas Sassenberg und Dr. Reto Manz die je nach Betreibermodell entstehenden Rechtsfragen und daraus resultierende Handlungsoptionen. Nach einer allgemeinen und einer technischen Einführung werden die aus dem Telekommunikationsrecht für den Betreiber folgenden Anforderungen dargelegt. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht