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Veranstaltungen sind aus vertragsrechtlicher Sicht oft sehr komplex (Foto: kasto/Fotolia.com)
Nachgefragt bei: Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges

Bisges: „Gerade bei Kleinveranstaltungen bleiben Rechtsfragen typischerweise unberücksichtigt”

ESV-Redaktion Recht
23.02.2017
Warum das Recht der Veranstaltungen immer wichtiger wird, wo die Risken liegen und wie man diesen Risiken begegnet, erläutert Rechtsanwalt Professor Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. sowie Herausgeber und Autor des Werkes „Handbuch des Veranstaltungsrechts” im Interview mit der ESV-Redaktion.
Das Veranstaltungsrecht ist vielschichtig: Ähnlich einem Puzzle setzt es sich aus vielen verschiedenen einzelnen Gesetzen zusammen, die zum Teil in den Bundesländern unterschiedlich geregelt sind. Überlagert wird dies von komplexen vertraglichen Beziehungen der Beteiligten zueinander. Welche Rechtsgebiete oder Bereiche prägen das Veranstaltungsrecht besonders?

Marcel Bisges: Das Veranstaltungsrecht ist vor allem ein Schutz- und Haftungsrecht. Öffentlich-rechtliche Regelungen bspw. dienen im Wesentlichen dazu, die Einhaltung von gewissen Sicherheitsstandards herbeizuführen. Und auch die einschlägigen Regelungen des Strafrechts dienen dazu, besonders gravierenden Rechtsgutverletzungen, bspw. die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Sachbeschädigungen zu verhindern, indem sie mit Strafandrohungen eine gewisse Abschreckung erzeugen.

Hinsichtlich dieser Schutzaspekte stehen das Öffentliche Recht und das Strafrecht also klar im Vordergrund. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Zivilrecht unbedeutend sei. Vertragliche Regelungen dienen insoweit im Wesentlichen dazu, die Fragen der Haftung für gleichwohl entstandene Rechtsgutsverletzungen zu regeln. Zudem geht es hier darum, die komplexen Beziehungen der Beteiligten zueinander und deren Ansprüche gegeneinander zu regeln.
 
Glaubt man dem Meeting- & Event-Barometer des Europäischen Verbands der Veranstaltungs-Centren, haben die Veranstaltungsstätten allein im Jahr 2015 deutschlandweit insgesamt 393 Millionen Besucher gezählt. Wächst damit und mit der Komplexität des Veranstaltungsrechts auch das Bedürfnis nach mehr Rechtssicherheit?

Marcel Bisges: Die wachsende Zahl von Besuchern oder Veranstaltungen ist zunächst ein rein quantitativer Aspekt, der allgemein keinen Einfluss auf die rechtlichen Fragen bzw. Probleme von Veranstaltungen oder die Komplexität dieser Fragen hat. Rein statistisch betrachtet, kommt es damit aber auch häufiger zu Problemen, sodass allein insoweit auch häufiger Gerichte entscheiden müssen. Unkenntnis oder Vernachlässigung des einschlägigen Rechts wird also häufiger zum Problem als früher.

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Hinzu kommt, dass die Zahl der Massen- oder Großveranstaltungen angestiegen ist, wobei insbesondere von diesen Veranstaltungen größere Gefahren ausgehen und damit auch besondere Sicherheitsanforderungen gestellt werden. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch bei einer „one-man-show”, die nur von einer Hand voll Besuchern besucht wird, jemand durch einen herab fallenden Scheinwerfer tödlich verletzt werden kann. Insofern muss gerade in Bezug auf Kleinveranstaltungen die Befassung mit Rechtsfragen dringend empfohlen werden, zumal gerade in diesem Bereich Rechtsfragen typischerweise unberücksichtigt bleiben oder gar wissentlich vernachlässigt werden.

Was ist aus Ihrer Sicht das Besondere an dem Werk? Wendet sich dieses auch an Nicht-Juristen, wie zum Beispiel Veranstaltungsmanager?
 
Marcel Bisges:
Das Handbuch zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass es nicht nur das Vertragsrecht bzw. das Veranstaltungszivilrecht eingehend behandelt, sondern auch das Öffentliche Recht und das Strafrecht. Besonderes Augenmerk wurde zudem auf die Auswahl der Bearbeiter gelegt, indem jeder nur dasjenige Teilgebiet des Veranstaltungsrechts bearbeitet hat, in dem er sich bestens auskennt. Damit gelingt es, alle Aspekte des Rechtsgebiets qualitativ hochwertig zu behandeln, was einem Alleinautor kaum möglich gewesen wäre. Außerdem wurde auf einfache Verständlichkeit und die Einarbeitung vieler Beispiele geachtet, sodass das Werk auch für den Nicht-Juristen leicht verständlich geschrieben ist. Rechtskenntnisse werden jedenfalls nicht vorausgesetzt. Vielmehr bietet jeder Abschnitt eine Einleitung, in der auch die zum Verständnis erforderlichen rechtlichen Grundlagen erörtert werden.

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Gibt es einen eindeutigen gesetzlichen Begriff des Veranstalters und wie unterscheidet sich ein Event von einer Veranstaltung?


Marcel Bisges: Die Frage, wer der Veranstalter einer Veranstaltung ist, stellt sich zumeist dann, wenn es zu einem Schaden kommt. In diesem Fall kann es Schwierigkeiten geben, den Veranstalter zu bestimmen, sodass die Gerichte ihn bestimmen müssen. Spezifische gesetzliche Regelungen gibt es insoweit allerdings nicht. Hinzu kommt, dass unredliche Veranstalter mitunter gar kein Interesse haben, als solche identifiziert zu werden. Das Handbuch des Veranstaltungsrechts geht eingehend auf diese Fragen ein und erläutert, wie sie von den Gerichten behandelt werden.

Der Begriff des Events steht für Erlebnisse und das Besondere. Er wird somit nur für Veranstaltungen benutzt, die dem Vergnügen dienen, sodass er enger ist, als der umfassendere Veranstaltungsbegriff. Aufgrund der Einengung auf einen bestimmten Zweck trägt das Handbuch des Veranstaltungsrechts aber bewusst nicht den Titel „Eventrecht”, denn es befasst sich auch mit Veranstaltungen, die nicht dem Vergnügen dienen und damit keine Events sind.
 
Die theoretische Ausgangskonstellation bei den Beteiligten einer Veranstaltung ist das Verhältnis Besucher zu Darsteller. Die Praxis zeigt sich allerdings wesentlich vielfältiger. Welche grundlegenden Beteiligungsverhältnisse gibt es vor allem bei größeren Veranstaltungen?

Marcel Bisges: Der Fall einer vom Darsteller selbst organisierten „one-man-show” in eigenen Räumlichkeiten ist tatsächlich eher Theorie. In der Regel organisiert ein anderer, nämlich der Veranstalter, der sowohl die Veranstaltungsstätte anmietet als auch den Darsteller engagiert. Beim Veranstaltungsvertragsrecht geht es um die Regelung dieser Beziehungen. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen kommen zahlreiche Beteiligte hinzu, mit denen der Veranstalter in Beziehungen tritt. Zu denken ist hier beispielsweise an Techniker, Servicemitarbeiter, Sicherheitsleute, Manager, Agenturen, Produzenten, Direktionen oder – bei Tourneen – auch an örtliche Veranstalter.

Schon insoweit wird klar, dass eine Veranstaltung aus vertragsrechtlicher Sicht oft sehr komplex ist. Darüber hinaus werden zur Finanzierung von Veranstaltungen meist auch Sponsoren beteiligt, welche eigene Anforderung an die Veranstaltung stellen. Dies gilt auch für Versicherungsunternehmen, mit deren Hilfe sich Veranstalter gegen bedeutsame Risiken absichern können, bspw. die Verletzung von Besuchern oder Darstellern, das Wetter, krankheitsbedingte Ausfälle etc. Und nicht zuletzt kann kaum eine Veranstaltung ohne Beteiligung von Behörden stattfinden, denen bestimmte Vorhaben anzuzeigen sind, die andere Vorhaben genehmigen müssen und die allgemein auf die Einhaltung besagter Sicherheitsstandards Acht geben.
 
Welche typischen Haftungsrisiken geht der Veranstalter zum Beispiel beim Besuchervertrag ein und wie kann er diese Risiken eingrenzen?

Marcel Bisges: Zum einen kann es zu rein vertraglichen Haftungsrisiken kommen, beispielsweise wenn eine Veranstaltung ausfällt, zeitlich verlegt oder inhaltlich geändert wird, beispielsweise weil ein Star erkrankt. Hier kann die Verpflichtung zum Ersatz von vergeblichen Aufwendungen für Anreise und Unterkunft für den Veranstalter ebenso zum Problem werden wie die sehr häufigen Erstattungsverlangen hinsichtlich des Eintrittsgeldes.

Von rein praktischen Tipps betreffend die - rechtzeitige - Information der Besucher und die Art und Weise dieser Information, über die bedingt mögliche Vereinbarung eines Rechts des Veranstalters zur Verlegung der Veranstaltung oder Programmänderung, bis hin zu Fragen der Versicherung enthält das Handbuch des Veranstaltungsrechts zahlreiche Tipps und Regelungsbeispiele.

Zum anderen ist aber auch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bzw. die Beschädigung von Sachen der Besucher denkbar, die außerdem strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Im Strafrechtskapitel des Handbuchs werden die Strafbarkeitsrisiken sowie der Gang des Strafverfahrens und die möglichen Interventionsmöglichkeiten eines Beschuldigten ausführlich beschrieben.

Gibt es grundlegende veranstaltungsrechtliche Aspekte, die Projektverantwortliche besonders beachten sollen, wenn sie typische Fehler vermeiden wollen?

Marcel Bisges: Der wohl wichtigste Aspekt ist die Verkehrssicherungspflicht und die damit einhergehende Verantwortlichkeit des Veranstalters für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowohl von Teilnehmern und Besuchern, als auch von außen stehenden Dritten, beispielsweise Passanten oder Nachbarn. Hinzu kommt, dass der Veranstalter insoweit auch für das Handeln seiner Mitarbeiter und Angestellten meist ebenso verantwortlich ist wie für das Handeln der Leute der von ihm beauftragten Unternehmen. Diese extrem weitgehende Haftung wird oft verkannt, was dazu führt, dass Risiken unterschätzt und unbedingt notwendige Haftpflichtversicherungen nicht abgeschlossen werden. Keine Veranstaltung sollte jedoch ohne eine solche Versicherung durchgeführt werden.

Wo entwickelt sich das Veranstaltungsrecht hin? Halten Sie die aktuelle Gesetzeslage für ausreichend oder wo sehen Sie Korrekturbedarf für den Gesetzgeber?

Marcel Bisges: Die Forderung nach Gesetzesänderungen hat ihren Grund meist in Gesetzeslücken, welche sich aus neuartigen Entwicklungen ergeben, beispielsweise in der schnelllebigen Medien- oder Werbebranche oder durch zunehmende Digitalisierung und Internationalisierung. Auch der Veranstaltungsbereich ist von diesen Entwicklungen nicht ausgenommen, wobei die damit einhergehenden Probleme meist nicht veranstaltungsspezifisch sind.

Und Fragen beispielsweise nach dem Verantwortlichen für einen „flashmob” lassen sich in der Regel auch ohne Eingreifen des Gesetzgebers beantworten. Die Herausforderungen liegen also oft „nur” in der richtigen Anwendung des Gesetzes, also in der Rechtspraxis. Und genau hierbei ist das Handbuch des Veranstaltungsrechts eine wichtige Hilfe.

Zur Person
Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol.  Marcel Bisges, LL.M. ist Rechtsanwalt und Professor für Urheber- und Medienrecht an der SRH Hochschule der populären Künste in Berlin

Weiterführende Literatur
Vorhang auf für rechtssichere Veranstaltungen: Das Handbuch des Veranstaltungsrechts, herausgegeben von Professor Dr. Marcel Bisges, Rechtsanwalt und  LL.M., bietet Ihnen eine einzigartige Gesamtdarstellung des Veranstaltungsrechts und erstmals die systematische Integration zivilrechtlicher, öffentlich-rechtlicher und strafrechtlicher Perspektiven. Alle praktisch relevanten Beurteilungsfragen finden Sie hier konzentriert behandelt: Pflichtlektüre für Veranstalter und die professionelle juristische Beratung

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht