BVerwG: Deaktivierung von Facebook-Fanseite vorläufig rechtmäßig
Klägerin: Keine datenschutzrechtliche Verantwortung
Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde hatte die Bildungseinrichtung geklagt. Die Begründung der Klägerin: Sie habe als Fanseitenbetreiberin keinen Zugriff auf die erhobenen Daten. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig nahm an, dass die Klägerin datenschutzrechtlich nicht verantwortlich wäre. Gegen die Entscheidung des OVG legte die beklagte Datenschutzbehörde Revision zum BVerwG ein.Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden! |
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BVerwG: Anordnung der Datenschutzaufsichtsbehörde rechtmäßig
Der 6. Senat des BVerwG hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache an das OVG zurück. Zwischendurch hatte der Senat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, wer bei Facebook-Fanseiten die datenschutzrechtliche Verantwortung trägt.Die Richter in Luxemburg sind der Auffassung, dass der Betreiber einer Fanpage zusammen mit Facebook als gemeinsamer Verantwortlicher gilt. Entscheidend sei, dass der Fanseitenbetreiber über den Zweck und die Mittel der Datenverarbeitung mitentscheidet. Er gestalte sein Informations- und Kommunikationsangebot selbst und trage damit zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage bei.
Mehrere datenschutzrechtliche Verantwortliche
Als Konsequenz der benannten EuGH-Entscheidung trägt dem 6. Senat des BVerwG zufolge auch die Betreiberin der Fanseiten die datenschutzrechtliche Verantwortung, und zwar gemeinsam mit Facebook. Die weiteren Überlegungen des Senats:
- Wirksamster Weg zur Herstellung datenschutzkonformer Zuständen: Gibt es mehrere datenschutzrechtliche Verantwortliche, so der Senat weiter, könne die Aufsichtsbehörde den wirksamsten Weg wählen.
- Ermessensfehlerfreie Entscheidung der Datenschutzaufsicht: Deshalb habe die Aufsichtsbehörde die Klägerin ermessensfehlerfrei dazu verpflichtet, bei der Nutzung der Fanseite datenschutzkonforme Zustände herzustellen.
Quelle: PM des BVerwG vom 11.9.2019 zum Urteil vom selben Tag – 6 C 15.18
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht