Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

EU-Regulierung der Abschlussprüfung

08.04.2014
Das Europäische Parlament hat am 3. April 2014 den Regulierungsvorschlägen zur Abschlussprüfung zugestimmt und damit die Trilogkompromisse vom Dezember formal bestätigt.
Das Europäische Parlament hat am 3. April 2014 den Regulierungsvorschlägen zur Abschlussprüfung zugestimmt und damit die Trilogkompromisse vom Dezember (vgl. dazu die Vorberichterstattung) formal bestätigt.

Nach den neuen Vorschriften sind Prüfungsgesellschaften in der EU dazu verpflichtet, ihre Berichte im Einklang mit internationalen Prüfungsstandards zu veröffentlichen. Im Falle von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (wie Banken, Versicherungsunternehmen und börsennotierten Gesellschaften) müssen die Firmen Anteilseignern und Anlegern genau vermitteln, wie der Prüfer vorgegangen ist und ihnen eine Erklärung über die Richtigkeit ihrer Rechnungsführung vorlegen.

Eine der neuen Maßnahmen zur Öffnung des Markts und zur Verbesserung der Transparenz ist das Verbot von Exklusivverträgen zugunsten der Big-Four-Prüfungsgesellschaften. Unternehmen von öffentlichem Interesse sollen bei der Auswahl eines neuen Abschlussprüfers zu einem Ausschreibungsverfahren verpflichtet werden. Damit die Beziehungen zwischen dem Prüfer und dem geprüften Unternehmen nicht zu eng werden, haben sich die Abgeordneten auf die Einführung eines Rotationsverfahrens (d.h. ein obligatorischer Prüferwechsel) geeinigt. Danach kann eine Prüfungsgesellschaft 10 Jahre lang beim gleichen Mandanten tätig sein, anschließend 10 weitere Jahre (falls neue Ausschreibungsverfahren abgehalten werden) bzw. 14 Jahre im Falle gemeinsamer Abschlussprüfungen (wenn also das geprüfte Unternehmen für seine Abschlussprüfung mehr als eine Prüfungsgesellschaft bestellt hat).

Um Interessenkonflikte und Gefährdungen für die Unabhängigkeit zu vermeiden, müssen EU-Prüfungsgesellschaften internationale Prüfungsstandards einhalten. Die Gesellschaften dürfen darüber hinaus für ihre Mandanten keine prüfungsfremden Leistungen erbringen (einschließlich Steuerberatungsleistungen, die die Abschlüsse der Unternehmen direkt betreffen, oder Dienste, die mit den Anlagestrategien des Mandanten zusammenhängen).

Die Vereinbarung muss nun noch vom Rat der EU gebilligt werden, dessen Zustimmung in den kommenden Wochen als sicher gilt. Fast alle Regelungen müssen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformpakets wirksam sein, für die Einschränkungen bei den Einkünften aus prüfungsfremden Leistungen gilt eine Frist von 3 Jahren (mehr dazu hier).

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern