
EuGH: Streaming ist urheberrechtliche Vervielfältigung
Der EuGH hat nun nicht nur entschieden, dass das Anbieten einer Multimedia-Box mit solchen Funktionen rechtswidrig ist. Vielmehr haben die Richter aus Luxemburg auch durchblicken lassen, dass der auch reine Streamingvorgang eine eigenständige urheberrechtliche Vervielfältigung ist.
Die bisherige Einordnung der Nutzung von Mediendateien |
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Reines Streaming bisher in rechtlicher Grauzone
Das bloße Betrachten des Streams bewegte sich daher in einem Graubereich. Insoweit waren zahlreiche Juristen der Meinung, dass eine Ausnahme im Urheberrecht greifen sollte.Doch mit dem heutigen EuGH-Urteil könnte sich das ändern. Der EuGH hat nämlich betont, dass Nutzer des „filmspelers” nicht schutzwürdig sind, soweit sie ganz bewusst und kostenlos auf illegale Streams zugreifen. Auch die nur temporäre Speicherung der illegalen Filme beim Streamen sei vom Urheberrecht geschützt, so der EuGH. Den Inhabern der Film- und Sportrechte würde durch Streams ein ungebührlicher Schaden entstehen. Dabei geht es auf den ersten Blick nur um die Nutzer dieser speziellen Multimediaboxen durch die auch illegale Streams angesehen werden können.
EuGH-Entscheidung auch auf PC-Streaming übertragbar
Die EuGH-Entscheidung lässt sich auch auf die Fälle des Computerstreamings übertragen. Wer mit seinen Computer bewusst eine offensichtlich illegale Streaming-Seite besucht, obwohl klar ist, dass er die jeweiligen Inhalte eigentlich nur gegen Geld ansehen darf, dürfte nach EuGH-Lesart ebenso wenig schutzwürdig sein, wie die Nutzer der Multimedia-Box. Vom llegalen Filesharing unterscheidet sich das reine Streaming allerdings in den Rechtsfolgen:- Der „Filesharer” nutzt nicht nur den Song oder den Film selbst illegal. Vielmehr ermöglicht die Zwischenspeicherung auf seinem Rechner weiteren Nutzern das Konsumieren von Inhalten, die illegal ins Netz gestellt wurden. Somit trägt der Filesharer dazu bei, dass zum Beispiel ein Musiktitel auch vielen anderen Nutzern kostenlos zur Verfügung steht.
- Demgegenüber ist das reine Streaming ein einmaliger Vorgang und verursacht einen deutlich geringeren Schaden.
Weiterführende Literatur |
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, geht vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Dabei spielen die digitalen Verwertungsmöglichkeiten eine besondere Rolle. Zudem bezieht es die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung mit ein. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht