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Aufsichtsräte nehmen den neuen § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG, der die Überwachungspflichten konkretisiert, als Verschärfung ihrer Aufsichtspflichten wahr. Im Rahmen einer aktuell vorgelegten Studie äußerten sich so 94% der Befragten, zugleich begrüßten 88% die Konkretisierung.