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Zunächst bleibt es bei 8,50 Euro (Foto:racamani/Fotolia)
Mindestlohn

Karlsruhe lehnt Verfassungsbeschwerden ab

ESV-Redaktion
07.07.2015
Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang Juli die ersten Beschwerden gegen das Mindestlohngesetz abgewiesen. Die Begründung war unter anderem, der Grundsatz der Subsidiarität sei nicht gewahrt. Dennoch ließen die Richter auch inhaltliche Zweifel an dem neuen Gesetz erkennen.
Seit dem 1. Januar 2015 haben abhängig Beschäftigte Anspruch auf mindestens 8,50 Euro pro Zeitstunde (§ 1 Mindestlohngesetz, MiLoG). Vereinbarte Mindestlöhne, die niedriger sind, werden durch die neue, branchenübergreifende Regelung verdrängt. Der gesetzliche Mindestlohn soll Arbeitnehmer vor Niedrigstlöhnen schützen, die branchenübergreifend generell als unangemessen empfunden werden. So steht es in der Begründung zum MiLoG-Gesetzesentwurf (BT-Drs. 18/1558, S. 28). Und so sieht es auch Prof. Dr. Martin Franzen, Lehrstuhlinhaber für deutsches, europäisches, internationales Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht an der juristischen Fakultät der Münchner Ludwigs-Maximilians-Universität. Franzen hat das neue Gesetz im Jahrbuch des Arbeitsrechts 2015 kommentiert (52. Band, S. 67 ff).

Verfassungsgericht entscheidet subsidiär

Vor allem in der Wirtschaft sorgte das Mindestlohngesetz für heftige Kritik, es sei zu pauschal und bürokratisch, so die veröffentlichten Meinungen. 14 Transportunternehmen aus Österreich, Polen und Ungarn, die zum Teil in Deutschland tätig sind, reichten daher Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Sie richteten sich u.a. gegen § 20 MiLoG:

„Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns von 8,50 € […] zu zahlen.“

Die Richter lehnten die Beschwerde durch Beschluss vom 25. Juni 2015 aus formalen Gründen ab (Az.: 1 BvR 555/15): Zunächst müssten sich die Fachgerichte mit der Rechtmäßigkeit des Gesetzes befassen. So sieht es der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 90 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, BVerfGG) vor. Die Anrufung der Fachgerichte sei für die Spediteure zumutbar. Denn sie könnten von den Gerichten feststellen lassen, dass sie den entsprechenden Regelungen nicht unterfielen.

§ 90 Abs. 2, S. 1 BVerfGG sagt im Wortlaut:
"Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. [...]"

Gericht äußert Zweifel an MiLoG

Eine fachgerichtliche Entscheidung sei auch geboten, äußerten die Richter. Denn so könnten die Fachgerichte auch über die Reichweite des Gesetzes entscheiden. Hierüber bestünden Unklarheiten. Ebenso sei klärungsbedürftig, was das Gesetz unter „einer Beschäftigung im Inland“ verstehe.

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Diskriminierung aufgrund des Alters

In seinem Beschluss entschied das Bundesverfassungsgericht auch über die Beschwerde eines 17-jährigen Arbeitnehmers aus der Gastronomie-Branche (1 BvR 37/15). Der Jugendliche wird im September 2015 eine Ausbildung in der Gastronomie beginnen, b ei der er 7,12 Euro als Stundenlohn erhält. Auch er wendete sich gegen das Mindestlohngesetz, weil danach Volljährige für dieselbe Tätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro erhalten. Die Regelungen seien mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, sie diskriminierten ihn aufgrund seines Alters.

Sonderregelung für Zeitungszusteller

Auch die Klage einer Frau, die sich gegen die schrittweise Anhebung des Mindestlohns auf 8,50 Euro für Zeitungszusteller erst ab 2017 wendete (§ 24 MiLoG), wies das Gericht als unzulässig ab (1 BvR 20/15). Da sich die Beschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz richte, müsse die Frau substantiiert darlegen können, dass die Norm sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletze. Dies habe sie jedoch nicht ausreichend dargelegt. (ESV/akb)

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Literaturhinweis zum Mindestlohngesetz

Ausführlich kommentiert das Mindestlohngesetz Prof. Dr. Martin Franzen im 52. Band zum Jahrbuch des Arbeitsrechts 2015, herausgegeben von der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, beim Erich Schmidt Verlag. Das Nachschlagewerk mit aktueller Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur eröffnet ein Diskussionsforum für arbeitsrechtliche Problemstellungen, über das aktuelle Tagesgeschehen hinaus.

Programmbereich: Arbeitsrecht