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Neue Auslegungen zur Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

05.11.2013
Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze von derzeit 110 € pro Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig. Neue BFH-Rechtsprechung öffnet jetzt aber größere Spielräume

Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze von derzeit 110 € pro Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig. Neue BFH-Rechtssprechung öffnet jetzt aber größere Spielräume.

Das könnte z.B. für anstehende Weihnachtsfeiern schon von Bedeutung sein.

  1. In ersten hierzu entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Betriebsveranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Stadionmiete, Künstler, Catering und Eventveranstalter. Der BFH entschied, dass in die Freigrenze nur Kosten für Leistungen einbezogen werden müssen, die von den Teilnehmern konsumiert werden können, wie z.B. Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Für den äußeren Rahmen anfallende Kosten (wie die Miete der Räumlichkeit oder das Honorar des Eventveranstalters) sind grundsätzlich nicht in die Freigrenze einzubeziehen, da diese die Arbeitnehmer – so der BFH – nicht bereichern.
  2. Im anderen Urteilsfall hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch deren Begleitpersonen (insbesondere Familienangehörige) an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Der BFH stellte hierzu klar, dass der auf miteingeladene Familienangehörige entfallende Kostenanteil nicht (mehr) in die Berechnung der 110-€-Grenze des jeweiligen Arbeitnehmers einzubeziehen ist. Demnach können die zu berücksichtigenden Kosten also zu gleichen Teilen auf alle Gäste aufgeteilt werden. Hinweis: Allerdings ist noch offen, ob die Finanzverwaltung das mitträgt. Die am 9. Oktober 2013 veröffentlichten BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 (Az.: VI R 94/10 und VI R 7/11) sind unter www.bundesfinanzhof.de abrufbar.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern