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Viel Diskussionsstoff: Die Entscheidungen in unserer Übersicht (Foto: ojoimages und AllebaziB /Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Kassel, Karlsruhe, Münster, Braunschweig und Dresden

ESV-Redaktion Recht
21.07.2017
Rentenversicherungsbeiträge für Eltern verfassungskonform, sagt das BSG. BGH äußert sich zum Beweisverwertungsverbot beim Filesharing. Zeckenstich kein Dienstunfall, meint das OVG Münster. VG Braunschweig nimmt deutsche Fluglinien an ägyptischen Flughäfen in die Verantwortung. Was lange währt, wird endlich gut, so das SG Dresden.



BSG: Aktuelle Regelung der Rentenversicherungsbeiträge von Eltern verfassungsgemäß

Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn Eltern wegen ihrer Betreuungs- und Erziehungsleistungen keine niedrigeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten müssen. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) aktuell entschieden. Zwar leisten Eltern durch Betreuung und Erziehung von Kindern über ihre monetären Beiträge hinaus prinzipiell auch einen generativen Beitrag, der sich auf den Erhalt der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung auswirkt. Dennoch sei die Gleichbehandlung gegenüber Kinderlosen verfassungskonform. Für Eltern gebe es nämlich zusätzliche Leistungen, wie zum Beispiel Kindererziehungszeiten, so der Senat. Durch die gegenwärtigen Regelungen habe der Gesetzgeber seinen Spielraum zulässig genutzt. Ob und inwieweit Betreuungs- und Erziehungsleistungen sozialpolitisch wünschenswert oder angezeigt sind, wäre allein die Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers.

Quelle: PM des BSG vom 20.07.2017 AZ: B 12 KR 14/15 R

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Das eJournal rv Die Rentenversicherung (Redaktion: Dr. Ursula Schweitzer, Dr. Linda Nehring, Daniel Pieper) berichtet als Organ für den Bundesverband der Rentenberater e.V. über alle wichtigen aktuellen Entwicklungen im Rentenrecht. Profitieren Sie von innovativen Fachbeiträgen, Informationen aus Gesetzgebung und Praxis, einschlägiger Rechtsprechung der Bundes- und Instanzgerichte und durchaus kritischen Besprechungen von Entscheidungen.

BGH: Kein Beweisverwertungsverbot für Bestandsdaten beim Filesharing

Die Klägerin erwirkte im Rahmen eines Filesharingverfahrens eine richterliche Erlaubnis zur Herausgabe der Verkehrsdaten der Beklagten gegen die Netzbetreiberin. Grundlage hierfür war § 101 Absatz 9 UrhG. Aus der Auskunft der Netzbetreiberin ergab sich aber, dass die Benutzerkennung der X-AG als Endkundenanbieterin zugeteilt war. Daraufhin hatte die X-AG der Klägerin Auskunft über den Namen und die Anschrift der Beklagten - Bestandsdaten – erteilt. Die Beklagte berief sich auf ein Beweisverwertungsverbot, da für die Auskunft der X-AG keine richterliche Genehmigung vorlag.

Zu Unrecht, wie der BGH meint, danach ist ein Auskunftsersuchen gegen den Endkundenanbieter nicht erforderlich, weil dieser Bestandsdaten an den Kläger herausgegeben hat. Das von der Beklagten angenommene Beweisverwertungsverbot, so die Richter aus Karlsruhe, erstrecke sich lediglich auf die Weitergabe von Verkehrsdaten ohne richterliche Genehmigung. [Quelle: PM des BGH zum Urteil vom 13.07.2017 - Az: I ZR 193/16].

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OVG Münster: Zeckenstich bei Polizisten kein Dienstunfall

Der Kläger, ein Polizeibeamter, hatte am 14.09.2013 Nachtdienst. Beim Duschen vor Beginn der Dienstschicht stellte er an seinem Körper keine Besonderheiten fest. Während der Schicht kam er einem PKW-Fahrer zur Hilfe, als dieser von der A 3 abkam. Das Fahrzeug blieb erst in einem dicht bewachsenen Gebiet liegen  Der Kläger eilte dem nach und hielt sich nach dem Vorfall noch länger in der Nähe auf. Nach dem Nachtdienst stellte der Kläger eine Verdickung im hinteren Steißbeinbereich fest. Am 18.09.2013 entdeckte er eine Zecke im Steißbeinbereich. Das Polizeipräsidium Köln lehnte die Anerkennung des Zeckenstichs als Dienstunfall ab. Das VG Köln hatte die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster ist der Zeckenstich trotz aller Aufklärungsbemühungen nicht örtlich und zeitlich bestimmbar. Dass dies gut möglich sei, genüge nicht. Nach den allgemeinen Beweislastregeln trage der Kläger die volle Beweislast für die ihm günstigen Tatsachen. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: PM des OVG Münster vom 19.07.2017 zur Entscheidung vom gleichen Tag - AZ: 3 A 2748/1

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VG Braunschweig: Deutsche Fluglinien müssen an ägyptischen Flughäfen für mehr Sicherheit sorgen

Deutsche Fluggesellschaften sind verpflichtet, an ägyptischen Flughäfen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Terrorakten zu treffen. Dies hat das VG Braunschweig in mehreren Parallelverfahren entschieden. Vor allem müssen die Fluglinien die Pässe der Passagiere unmittelbar vor dem Betreten der Flugzeuge zusätzlich kontrollieren, wenn der seitliche Zugang zur Passagierbrücke nicht beaufsichtigt wird. Zudem dürfen die Airlines keine Fracht, Post, Essen oder Getränke zuladen.

Hintergrund für die Sicherheitsmaßnahmen ist der Absturz eines russischen Airbus A 321 am 31.10.2015 über dem Sinai. Daraufhin stellten Vertreter deutscher Behörden Sicherheitsmängel bei den ägyptischen Flughäfen fest. Dies veranlasste das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig dazu, gegenüber den deutschen Airlines verschiedene Sicherheitsauflagen für ägyptische Flughäfen zu erteilen. Hiergegen erhoben die Air Berlin, Condor, Eurowings, Germania, German Wings, Lufthansa, SunExpress und TuiFly Klage beim VG Braunschweig, mit der Begründung, dass Auflagen nur für das deutsche Staatsgebiet erteilt werden dürfen. Nach Auffassung des VG ergibt sich die Befugnis zur Erteilung der Sicherheitsauflagen hingegen aus § 9 Luftsicherheitsgesetz. Erfasst hiervon seien alle Maßnahmen der Eigensicherung, zu denen der Eigentümer des Flugzeugs aufgrund seines Hausrechts berechtigt ist. Diese Hausrecht gelte auch für Flughäfen im Ausland. Betroffen hiervon sind alle ägyptischen Flughäfen mit Ausnahme von Kairo. [Quelle PM des VG Braunschweig vom 14.07.2017 zu: 2 A 327 bis 332/16, 2 A 334/16, 2 A 335/16].

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SG Dresden: Was lange währt

Dem Sozialgerichts (SG) Dresden zufolge hat ein Kläger über 50 Jahre nach einem Arbeitsunfall den Nachweis für einen Arbeitsunfall erbracht. Der 72-jährige Kläger arbeitete als Gleisbauhelfer bei einem Betrieb, den später die Deutsche Reichsbahn übernommen hatte. Im Jahr 2011 beantragte er die Anerkennung eines Arbeitsunfalles, der sich 1966 ereignet hätte. So war in Prenzlau bei Gleisbauarbeiten in Prenzlau eine Kleinlokomotive entgleist. Diese haben man mit einer Winde aufgleisen wollen. Hierbei sei die Winde ausgerutscht. Dabei wurde der kleine Finger der linken Hand des Klägers sowie das zugehörige Gelenk samt Mittelhandknochen stark gequetscht. Als Folge musste der kleine Finger amputiert werden. Die Unfallversicherung Bund und Bahn erkannte dieses Ereignis nicht als Arbeitsunfall an, weil keine Unterlagen, über den Vorfall mehr existierten.

Der anschließenden Klage hat die 39. Kammer des SG Dresden stattgegeben. Nach den Feststellungen der Kammer hatten sich die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis des Klägers mit seinem Vortrag gedeckt. Zudem hatte ein Zeuge das damalige Geschehen ausführlich geschildert und dargelegt, dass er bei dem Unfall nur einen Meter neben dem Kläger stand. Auch ein Sachverständiger bestätigte, dass der gesundheitliche Schaden des Klägers auf einen Arbeitsunfall zurückgeführt werden könne. 

Quelle: PM Sozialgericht Dresden zum Gerichtsbescheid vom 29.05.2017 - AZ: S 39 U 320/12

Die anerkannte Entscheidungshilfe 
Der Schüneberger/Mehrtnes/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit wird als fundierte Arbeitsgrundlage von allen hochgeschätzt, die sich mit den Folgen und der Begutachtung von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung befassen. Das Werk bietet Mitarbeitern der Sozialverwaltung eine verlässliche und allgemein anerkannte Entscheidungshilfe, dem begutachtenden Arzt Hinweise zu den gerichtlichen Anforderungen an wissenschaftliche Gutachten, dem verantwortlichen Juristen umfassende Informationen über die wesentlichen medizinischen Erfahrungssätze und die möglichen Heilmethoden.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht