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Neuigkeiten aus den Gerichtssälen - unser Überblick (Foto: Corbis und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Oldenburg, Darmstadt, Heilbronn und Saarbrücken

ESV-Redaktion Recht
14.07.2017
Um die Haftung für falsche Kilometeragaben beim PKW-Kauf ging es vor dem OLG Oldenburg. LAG Hessen entscheidet über Sozialleistungen für EU-Ausländer. Weitere Entscheidungen befassen sich mit Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen Krankenkasse und mit Liegestützen auf Altar.

OLG Oldenburg zur Garantie bei falschem Tachostand

Der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist im Falle einer Garantieübernahme zur Rücknahme des Wagens und Kaufpreiserstattung verpflichtet, wenn der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung entspricht. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg kürzlich entschieden. Der Kläger hatte im September 2015 einen gebrauchten Mercedes für 8.000 Euro gekauft. Laut Tacho hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 160.000 km. Als der Kläger das Fahrzeug kurz darauf wegen eines angeblich falschen Tachostandes zurückgeben wollte, verweigerte der Verkäufer die Rücknahme. Im anschließenden Gerichtsverfahren hatte der Sachverständige festgestellt, dass der PKW schon Anfang 2010 mehr als 222.000 km Fahrleistung aufwies.
 
Dem OLG zufolge kann sich der Verkäufer nicht auf die Kilometerangabe „laut Tacho” berufen und darauf, dass er die tatsächliche Laufleistung nicht kannte. Zwar könne auch der Käufer beim Kauf unter Privatleuten nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer den Tachostand geprüft hat. Vorliegend hatte der Verkäufer allerdings die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers” eigenhändig eingetragen. Damit, so das OLG, habe er ausdrücklich eine Garantie übernommen, für die er einstehen müsse.
 
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 10.07.2017 zum Urteil vom 18.05.2017 - AZ: 1 U 65/16

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LG Saarbrücken: Liegestütze auf Altar sind Kunst

Wer auf dem Altar einer katholischen Kirche 28 Liegestütze macht und einen Videofilm von dieser Aktion öffentlich zeigt, stört nicht die Religionsausübung. Dies hat das Landgericht (LG) Saarbrücken in einem Berufungsverfahren entschieden. Damit hob es ein Urteil der Vorinstanz gegen den Videokünstler Alexander Karle auf. Anders als die Vorinstanz wertete das LG die Aktion als Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit und nicht als „beschimpfenden Unfug”. Dennoch sah das LG einen Hausfriedensbruch, der nicht durch die Kunstfreiheit gedeckt wäre und sprach eine Verwarnung aus. Zudem erhielt Karle die Auflage, 500 Euro an eine Caritas-Jugendeinrichtung zu zahlen.

Quelle: Online-Ausgabe der FAZ unter Berufung auf dpa zum Urteil des LG Saarbrücken vom 10.07.2017 - AZ: 12 Ns 54/17

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Hessisches LSG: EU-Ausländer erhält lediglich Überbrückungsgeld für einen Monat

EU-Ausländer, die sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, haben keinen Anspruch auf laufende Sozialhilfeleistungen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) kürzlich entschieden. Geklagt hatte ein bulgarischer Staatsangehöriger. Das LSG hat im Rahmen einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass der Kläger lediglich einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen für einen Monat hat. Ansprüche auf darüber hinausgehende laufende Sozialhilfeleistungen sahen die Richter aus Darmstadt nicht. Der Gesetzgeber habe bei der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe an EU-Bürger einen gewissen Spielraum, der nicht überschritten worden sei.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt vom 06.07.2017 - AZ: L 4 SO 70/17 B ER

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In der „Fachzeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht”, kurz ZESAR, herausgegeben Becker/Eichenhofer/Fuchs/Marhold/Oetker/Preis/Resch/Thüsing/Wölfle, finden Sie zentral alle einschlägigen Informationen. Einer der Schwerpunkte liegt auf der Vermittlung von Informationen über den aktuellen Stand und die künftigen Entwicklungen im europäischen Bereich.

LSG Baden-Württemberg: Wer auf Arbeitsmarkt verfügbar ist, muss kein Krankengeld beantragen

Ein versicherter Arbeitnehmer konnte wegen orthopädischer Beschwerden nicht mehr als Bestatter arbeiten. Er bekam daher vorübergehend Krankengeld von seiner Krankenkasse und das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.04.2012 beendet. Der ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit (BA) stellte im April 2012 fest, dass der Versicherte zwar nicht mehr als Bestatter, aber ansonsten vollschichtig arbeiten könne. Ab dem 01.05.2012 erhielt er dann Arbeitslosengeld und legte keine AU-Bescheinigungen mehr vor. Für die Zeit vom 19.06.2012 bis 12.10.2012 verlangte die BA das gezahlte Arbeitslosengeld von der Krankenkasse des Versicherten zurück, mit der Begründung, der Versicherte hätte länger Krankengeld beziehen und entsprechend beraten werden müssen.

Diese Auffassung teilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht. Danach hatte der Versicherte nach dem 30.04.2012 keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Diese Leistung, so die Richter aus Heilbronn, werde nur für einen bestimmten Abrechnungszeitraum bewilligt, mit der Möglichkeit der Verlängerung. Der Versicherte wäre nicht verpflichtet gewesen, weiter Krankengeld zu beantragen, sondern habe sich zu Recht arbeitslos gemeldet.

PM des LSG Baden-Württemberg zum Urteil vom 27.06.2017 – Az: L 11 KR 3513/16

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht