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OLG Frankfurt a. M.: Faxübermittlung von Anwaltsschriftsatz an Gericht bewirkt keine wirksame Zustellung (Foto: piyaphunjun / stock.adobe.com)
Übermittlung von Dokumenten

OLG Frankfurt a. M.: Faxübertragung von anwaltlichem Schriftsatz an Gericht kann keine Frist wahren

ESV-Redaktion Recht
18.08.2022
Anwälte müssen nach § 130d ZPO ihre Anträge und Schreiben an Gerichte seit Beginn des Jahres 2022 als elektronische Dokumente übersenden. Doch kann die Übermittlung – zur reinen Fristwahrung – auch noch per Fax erfolgen? Hierüber hat das OLG Frankfurt a. M. in einem aktuellen Beschluss entschieden.
In dem Streitfall wurde der Beschwerdeführer vom LG Frankfurt am Main dazu verurteilt, den Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Dieser Pflicht kam er nicht nach. Deshalb verhängte das LG gegen ihn auf Antrag der Beschwerdegegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR. Hiergegen legte der Beschwerdeführer über seinen Anwalt per Fax und Brief eine sofortige Beschwerde ein.

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OLG Frankfurt a. M. : Sofortige Beschwerde unzulässig

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Das OLG sah dieses als unzulässig an. Nach Auffassung des Gerichts wurde es nicht fristgerecht eingelegt. Die weiteren Begründungen des OLG:
 
  • Elektronische Einreichung als Zulässigkeitsvoraussetzung: Anwaltliche Schriftsätze müssen nach § 130d ZPO zwingend elektronisch eingereicht werden. Das Gericht sieht diese Form der Einreichung als Zulässigkeitsvoraussetzung an.
  • Gilt auch bei Zwangsvollstreckungsverfahren: Dies gilt dem Gericht zufolge grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen – und zwar auch in Verfahren der Zwangsvollstreckung.
  • Fehlender Anwaltszwang unerheblich: Dabei ist es unerheblich, ob für das betreffende Verfahren Anwaltszwang besteht oder nicht, so das Gericht abschließend. 
Die Entscheidung der Frankfurter OLG-Richter ist unanfechtbar.
  
Quelle: PM des OLG Frankfurt vom 17.08.2022 zum Beschluss vom 27.07.2022 – 26 W 4/22


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Im Wortlaut: § 130d ZPO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden 
1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.


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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht