OLG Frankfurt a. M.: Faxübertragung von anwaltlichem Schriftsatz an Gericht kann keine Frist wahren
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OLG Frankfurt a. M. : Sofortige Beschwerde unzulässig
- Elektronische Einreichung als Zulässigkeitsvoraussetzung: Anwaltliche Schriftsätze müssen nach § 130d ZPO zwingend elektronisch eingereicht werden. Das Gericht sieht diese Form der Einreichung als Zulässigkeitsvoraussetzung an.
- Gilt auch bei Zwangsvollstreckungsverfahren: Dies gilt dem Gericht zufolge grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen – und zwar auch in Verfahren der Zwangsvollstreckung.
- Fehlender Anwaltszwang unerheblich: Dabei ist es unerheblich, ob für das betreffende Verfahren Anwaltszwang besteht oder nicht, so das Gericht abschließend.
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Im Wortlaut: § 130d ZPO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden |
1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht