
OVG Lüneburg: Wann Windparkbetreiber zu Ersatzzahlungen und Vogelschutzmaßnahmen verpflichtet werden können
Zudem sollte die Klägerin im Rahmen eines Monitorings naturschutzfachliche Maßnahmen zugunsten von Vögeln durchführen, die durch den Windpark beeinträchtigt werden. Hierzu gehörten die Kontrolle von Vögeln, die Erstellung von jährlichen Berichten und gegebenenfalls die Abwendung etwaiger Gefahren auf Anordnung der Behörde.
Hiergegen wendete sich die Betreiberin der Windkraftanlagen mit einer Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg.
VG Lüneburg: Zahlungspflicht des Betreibers berechtigt – Monitoring rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Lüneburg traf als Ausgangsinstanz für die Klage des Betreibers der Windkraftanlagen folgende differenzierte Entscheidung:- Die Klage der Windparkbetreiberin hat das VG abgewiesen, soweit die Klägerin sich gegen die Ersatzzahlung gewehrt hatte.
- Die Anordnung eines naturschutzfachlichen Monitorings hatte das Gericht hingegen in vollem Umfang aufgehoben.
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OVG Lüneburg: Zahlungspflicht und Monitoring nur teilweise berechtigt
Der 4. Senat des OVG Lüneburg traf eine noch differenziertere Entscheidung und hat das Urteil der Vorinstanz nach mündlicher Verhandlung vom 10.01.2017 wie folgt geändert:Kompensationszahlung dem Grunde nach zwar rechtmäßig
Zunächst meinte der Senat, dass die niedersächsische Regelung zur Bemessung von Ersatzzahlungen für objektiv nicht kompensierbare Eingriffe in Natur und Landschaft verfassungsgemäß ist. Dabei geht es um das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz. Die Regelung, so der Senat weiter, verstoße insbesondere nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.
Aber lediglich 578.000 Euro gerechtfertigt - auf den sichtbaren Bereich kommt es an
Die angeordnete Ersatzzahlung hat der Senat aber nur in Höhe von rund 578.000 Euro als rechtmäßig angesehen. Nach Meinung der OVG-Richter hat der beklagte Landkreis auch solche Landschaftsteile berücksichtigt, von denen die Windenergieanlagen nicht gesehen werden können. Insoweit liege schon keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor, so der Senat weiter. Diese Landschaftsteile dürfen somit nicht für die Bemessung des Kompensationsbetrages berücksichtigt werden.
Monitoring nur in Bezug auf den Rot-Milan rechtmäßig
Auch der Berufung des Landkreises hat das OVG zumindest teilweise stattgegeben. So billigte der Senat das Monitoring hinsichtlich des Rot-Milans Rechtsgrundlage hierfür wären das Bundesimmissionsschutzgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz. So solle das Monitoring im Falle des Rot-Milans sicherstellen, dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot eingehalten wird.
Im Übrigen hat das OVG die Berufung des Landkreises zurückgewiesen. Dies betraf das Monitoring für die Vogelarten Großer Brachvogel, Wachtel und Kiebitz. Zwingende artenschutzrechtliche Vorgaben lagen dem OVG zufolge nicht vor. Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Pressemeldung des Niedersächsischen OVG vom 12.01.2017 zum Urteil vom 10.01.2017 – Az: 4 LC 198/15
Weiterführende Literatur |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Umweltrecht und Umweltschutz