Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Rasbach: „EnWG ist Ordnungsrahmen für zahlreiche Regelungsgehalte im Energiesektor” (Foto: Privat)
Nachgefragt bei: Dr. Winfried Rasbach

Rasbach: „Dekarbonisierung, Digitalisierung und Dezentralisierung stehen erst am Anfang“

ESV-Redaktion Recht
16.05.2018
Das Energiewirtschaftsgesetz hat sich seit 1935 zu einem äußerst komplexen und dynamischen Regelwerk entwickelt. Darüber, wie sich diese Rechtsmaterie angesichts zahlreicher neuer Technologien und Geschäftsmodelle weiterentwickeln wird, hat sich die ESV-Redaktion mit Dr. Winfried Rasbach (Thüga AG) unterhalten.
Herr Dr. Rasbach, was war die ursprüngliche Regelungsmaterie des EnWG und wo liegen die Hauptursachen für dessen rasante Entwicklung?

Winfried Rasbach: Das EnWG blickt auf eine vergleichsweise lange Historie zurück. 1935 in Kraft getreten, sollte es den Ausbau einer flächendeckenden Energieversorgung in Deutschland begleiten. Es ging um Investitionskontrolle durch den Staat, eine Aufsicht über die Energieversorger in technischer, wirtschaftlicher und preisrechtlicher Hinsicht. Zur Gewährleistung einer sicheren und günstigen Strom- und Gasversorgung setzte der Gesetzgeber dabei im Ursprung nicht auf den Wettbewerb. 

Dies hat sich grundlegend geändert. Ausgangspunkt waren die Ende der 1990er Jahre auf EU-Ebene angestoßenen Bemühungen zur Liberalisierung der Energiewirtschaft. Seither ist das ursprünglich sehr schlank gehaltene und über Jahrzehnte hinweg aus lediglich 20 Paragrafen bestehende EnWG 1935 einem dauerhaften und in den letzten Jahren immer atemloseren Novellierungs- und Ausbauprozess ausgesetzt. Initiiert durch das sogenannte Erste Energiebinnenmarktpaket hat das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 29.04.1998 erstmals eine weitreichende Marktöffnung des Energiewesens in Deutschland angeordnet und den Charakter des EnWG damit grundlegend verändert. Das hierin verankerte Konzept eines verhandelten Netzzugangs auf der Basis von Verbändevereinbarungen ist in der Folge allerdings schnell als unzureichend verworfen worden.

Grundlegende Änderungen des EnWG führen zu Ausbau der sektorspezifischen Regulierungsinstrumente

Eine Totalrevision des EnWG hat im Jahr 2005 zu einer deutlichen Verschärfung und zu einem bedeutenden Ausbau der sektorspezifischen Regulierungsinstrumente geführt, insbesondere zur Verankerung einer umfangreichen Netzzugangs-, Netzentgelt- und Unbundling-Regulierung, flankiert durch die Einrichtung von Regulierungsbehörden für die Energiewirtschaft. An die Stelle eines schlanken, aber wenig wettbewerbswirksamen EnWG ist damit bereits zu diesem Zeitpunkt eine Normenmasse getreten, bestehend aus 128 Paragrafen und 25 Verordnungsermächtigungen, die einen weiteren Ausbau der legislativen Vorgaben zur Folge hatten, u.a. durch den Erlass von Grundversorgungs-, Netzanschluss- und Netzentgeltverordnungen sowie Anreizregulierungsverordnung.

Seit 2011 ist die fortschreitende Transformation des EnWG zusätzlich maßgeblich durch die Umsetzung der Energiewende geprägt. Die Regulierungsdichte hat seither noch einmal zugenommen, das Tempo der gesetzgeberischen Veränderungs- und „Korrekturarbeiten“ auch: Strommarktgesetz, Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, Messstellenbetriebsgesetz, ARegV- und EEG-Novelle, Mieterstromgesetz und Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) – dies ist nur eine Auswahl an Gesetzespaketen aus den letzten zwei (!) Jahren, die das Gesicht des EnWG weiter verändert haben.

Zur Person
Dr. Winfried Rasbach ist Prokurist und Leiter des Kompetenzcenters Recht der Thüga AG, einer Beteiligungs- und Fachberatungsgesellschaft mit kommunaler Verankerung. Als Minderheitsgesellschafterin ist die Thüga AG an etwa 100 Unternehmen der kommunalen Energie- und Wasserwirtschaft beteiligt. Zudem ist Dr. Rasbach Mitherausgeber des Berliner Kommentars EnWG, erschienen im Erich Schmidt Verlag.

EnWG als Ordnungsrahmen für zahlreiche weitere Regelungsgehalte

Ein Grund für die Fortentwicklung des EnWG ist die Liberalisierung der Energiemärkte. Inwieweit könnte man das EnWG auch als „Grundordnung der Energiewirtschaft“ bezeichnen?

Winfried Rasbach: Das EnWG widmet breiten Raum den Vorschriften zur Zugangs-, Entgelt- und Entflechtungsregulierung als den Zentralelementen zur Förderung von Wettbewerb. Es liefert bereits hierdurch zweifelsohne die erforderliche Grundordnung für alle Akteure, die auf den modernen Energiemärkten aktiv sind. Dies gilt auch für die übrigen Regelungsgehalte dieses energierechtlichen Ordnungsrahmens, etwa wenn das EnWG Genehmigungspflicht und Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen beschreibt; Regeln für Energielieferungen an Letztverbraucher aufstellt oder Versorgungssicherheit; Wegenutzung und Konzessionsabgaben behandelt. Nicht zu vergessen: Das EnWG bildet die Grundlage für die Vielzahl an Rechtsverordnungen, die alle Sektoren und Wertschöpfungsstufen der Energiewirtschaft betreffen. Erst zuletzt haben sich insbesondere mit dem EEG und dem KWKG sowie dem MsbG drei wesentliche Nebengesetze zum EnWG etabliert, die aber alle gleichfalls starke Bezüge zum EnWG aufweisen.

Verringerung der Vergütung bei Bestandsanlagen für volatile Einspeisung

Mit der letzten Reform hat unter anderem das NetzentgeltmodernisierungsG (NEMoG) Einzug in das EnWG gehalten. Zentrale Norm ist § 120 EnWG. Was ist Sinn und Zweck dieser Regelung und was besagt diese in groben Zügen?

Winfried Rasbach: Das in weiten Teilen am 22.07.2017 in Kraft getretene NEMoG bezweckt eine generelle Kürzung der Vergütung für die dezentrale Einspeisung („vermiedene Netzentgelte“), wobei steuerbare Anlagen aufgrund ihrer Netzdienlichkeit deutlich privilegiert bleiben. 

Nach Maßgabe des neu eingefügten § 120 EnWG verringert sich bei den Bestandsanlagen die Vergütung für volatile Einspeiser ab 2018 über drei Jahre hinweg um jeweils 33,3 Prozent, während für steuerbare Anlagen lediglich die Berechnungsrundlage auf dem Niveau des Jahres 2016 „eingefroren“ bleibt. Bei den Neuanlagen erhalten volatile Einspeiser bereits ab 2018, steuerbare Einspeiser erst ab 2023 keine Vergütung mehr. Das NEMoG schafft im Übrigen durch die Änderung bzw. Einfügung der §§ 24, 24a EnWG die Grundlage für eine Einführung bundesweit einheitlicher Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber – ein Vorhaben, das die neue Koalition durch Erlass einer weiteren Verordnung erst noch abschließen muss. Es spricht viel dafür, dass die Komplexität auch in Zukunft nicht abnimmt.

Ebenso hat sich das MieterstromG zum Teil im EnWG niedergeschlagen. In welchen  Vorschriften des EnWG spiegeln sich diese neuen Regelungen vor allem wider?

Winfried Rasbach: Das Mieterstromgesetz hat zunächst für Strom aus bestimmten Solaranlagen, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, in das EEG einen Anspruch auf Gewährung eines Mieterstromzuschlags eingeführt. Nimmt ein sog. Mieterstromanbieter diese Mieterstromförderung in Anspruch, unterliegt er als Reflex bestimmten vertrieblichen Restriktionen, die in einem neuen § 42a EnWG niedergelegt worden sind. So darf etwa die Erstlaufzeit des Mieterstromvertrags, der zwingend eine Vollversorgung sicherzustellen hat, maximal ein Jahr betragen. Für den Mieterstromvertrag gilt eine Preisobergrenze, die bei 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs liegt. Im Falle der Kündigung des Mietvertrags endet der Mieterstromvertrag automatisch.

Nachgefragt bei Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski 26.03.2018
Schwintowski: „Die Regulierungsdichte auf den Energiemärkten ist im Großen und Ganzen angemessen“
Kaum ein Markt ist so dynamisch wie der Energiemarkt. Doch was ist das Besondere daran? Welchen Sinn hat die Regulierung? Diesen und anderen Fragen stellte sich Energierechtsexperte Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski in Teil 1 des Interviews mit der ESV-Redaktion. mehr …

Blockchain, E-Mobility, smarte Quartiere oder Energy Communities als Motor für neue Geschäftsmodelle

Die Tendenzen zur Digitalisierung und Dezentralisierung – vor allem auch durch Technologien wie Blockchain – werden sich voraussichtlich verstärken. Welche Auswirkungen werden diese Entwicklungen auf die weitere Gesetzesentwicklung  haben?

Winfried Rasbach: Das ist noch gar nicht endgültig abzusehen. Klar ist, dass Innovation und die Suche nach neuen Geschäftsfeldern eine immer größere Rolle in der Energiewirtschaft einnimmt. Da ist Blockchain nur ein Stichwort, E-Mobility, smarte Quartiere oder Energy Communities sind weitere. Manch ein Start up ist in seinen Ideen und Geschäftsmodellen dem aktuellen Rechtsrahmen voraus. Erfolg versprechende, an den Zielen der Bundesregierung ausgerichtete, neue Technologien nutzende Geschäftsmodelle werden immer wieder Druck entstehen lassen, den bestehenden Rechtsrahmen zu verändern und an die neuen Möglichkeiten anzupassen. Das hat auch etwas damit zu tun, dass die Energiewirtschaft heute so engmaschig reguliert ist, dass die „Luft für Veränderung“ im bestehenden Ordnungsrahmen dünn geworden ist. Auch insoweit gilt: Der Veränderungsprozess auch auf Ebene der Gesetzgebung ist sicher nicht abgeschlossen.

Welchen Stellenwert messen Sie dabei der Dekarbonisierung zu?

Winfried Rasbach:
Dekarbonisierung wird das großes Thema der nächsten Legislaturperiode sein. Schon heute enthält das EnWG eine umfassende „Kraftwerksregulierung“ in den §§ 13 ff. EnWG, u.a. mit einer Regelung zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken (§ 13g EnWG). 

Die Bundesregierung ist in ihrem Koalitionsvertrag von den Klimazielen 2020, 2030 und 2050 nicht abgerückt. Die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ wird beauftragt werden, Maßnahmen zu erarbeiten, die in ein Nationales Klimaschutzgesetz 2019 einfließen sollen. So wie es aussieht, wird dies ein weiteres Gesetz zur Novellierung auch des EnWG werden.

Der kostenlose Newsletter Recht - Hier geht es zur Anmeldung!
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.

Ein Wort zu Ihrem Werk: Ihr neuer Kommentar zum EnWG bezieht auch die Rechtsverordnungen mit ein, die auf der Basis dieses Regelwerkes erlassen wurden. Wie verhalten sich EnWG und die Verordnungen zueinander?

Winfried Rasbach: Das EnWG enthält die Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass der Verordnungen. Die jeweilige Rechtsverordnung hat sich in ihrem Regelungsgehalt in den Grenzen dieser Ermächtigung zu halten – was in der Vergangenheit tatsächlich auch schon einmal nicht der Fall war. Dies folgt der Logik: Die Grundsätze, das wirklich Wichtige, hat der Gesetzgeber auf Ebene des EnWG selbst zu regeln, die Ausgestaltung im Einzelnen kann er dem Verordnungsgeber auf Ebene der Einzelverordnungen überlassen. Dadurch, dass sich der Normenapparat dieser einzelnen Rechtsverordnungen – manch einer will schon über 10.000 Einzelregelungen gezählt haben – so ausgedehnt hat, ist das EnWG sinnbildlich die inhaltliche Klammer, die die Energierechtsordnung zusammenhält. Zugleich bedarf es eines Grundverständnisses des Regelungsinhalts der Verordnungen, um die Energierechtsordnung insgesamt zu begreifen.

Was ist das Hauptanliegen Ihres neuen Kommentars?

Winfried Rasbach: Das Hauptanliegen setzt genau hier an: Dieser neue Kommentar möchte eine übersichtliche und praxisorientierte Gesamtkommentierung der Regelungen des Energiewirtschaftsrechts anbieten. Die Darstellung beschränkt sich aus genau diesem Grund nicht auf eine Einzelkommentierung aller Vorschriften des EnWG, sondern wird erweitert und ergänzt um Überblickskommentierungen der wesentlichen auf Basis des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen.

Weitere Meldungen 
Weitere Meldungen und Nachrichten aus dem Bereich Recht finden Sie hier!

An wen richtet sich das Werk in erster Linie und wodurch hebt es sich von anderen Werken ab?

Winfried Rasbach: Der Kommentar richtet sich in erster Linie an alle Rechtsanwender, die im Bereich der Energiewirtschaft tätig sind. Dies sind Rechtsabteilungen und Geschäftsleitungen von Energieversorgungsunternehmen, energieintensiven Industrieunternehmen, Energieverbänden, Rechtsanwälte mit Bezug zum Energierecht, Regulierungs-, Kartell und Energieaufsichtsbehörden, Gerichte, natürlich aber auch Lehrstühle und Studierende an Universitäten und Hochschulen. 

Das Werk enthält nicht nur als erster dieser Art eine Überblickskommentierung auch der wesentlichen Rechtsverordnungen. Es bringt auch auf Autorenseite ein breites Spektrum an (Praxis-)Wissen zusammen.  

Für Kohlekraft wird es eng - Stromkauf vom Nachbarn wird möglich sein

Ihr Ausblick: Wie sehen Sie die Energielandschaft im Jahr 2050 im Vergleich zum Stand heute? Gibt es dann zum Beispiel noch Kohlekraft, können wir unseren Strom auch vom Nachbarn kaufen und fahren wir dann alle Elektroautos?

Winfried Rasbach: Um die Energielandschaft des Jahres 2050 präzise vorhersagen zu können, bedarf es mindestens hellseherischer Fähigkeiten. Nur eines ist so gut wie sicher: Die Veränderung der Energielandschaft wird in den nächsten 30 Jahren höchstwahrscheinlich noch schneller voranschreiten als in den letzten 20 Jahren. Heute stehen die Entwicklungen der Digitalisierung, der Dekarbonisierung und der Dezentralisierung allesamt erst am Anfang. Aber wo das genau hinführen wird? Das macht die derzeitige Phase ja so spannend. Eine kleine „Zeitreise“ in das Jahr 2050 wäre in jedem Fall überaus reizvoll. 

Für die Kohlekraft wird es bis dahin jedenfalls eng – zumindest hierzulande. Schließlich will Deutschland bis 2050 im besten Fall 95 Prozent weniger CO2 ausstoßen – das geht nur, wenn die Kohlekraftwerke dann nicht mehr laufen. Strom können wir dann sicher vom Nachbarn kaufen – rein virtuell. Und was die letzte Frage anbelangt: Ich habe vor einiger Zeit eine Wette gegen einen kurzfristig erheblichen Anstieg von Elektroautos abgeschlossen – drohe sie aber zu verlieren - und das schon lange vor dem Jahr 2050!


EnWG

Wer bietet Ihnen mehr? Vergleichen Sie selbst: Wir bieten Ihnen die erste Gesamtkommentierung des EnWG und 18 auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, deren Regelungen Sie bei der Lösung praktischer Probleme ja immer im Auge haben müssen. Das Werk ist bietet zahlreiche Auslegungs- und Gestaltungshinweise und praktische Lösungsvorschläge. 

Einzigartig: Die integrierten Überblickskommentierungen
AbLaV - ARegV - GasGVV - GasHDrLtgV - GasNEV - GasNZV - KAV - KraftNAV - LSV - MaStRV - NAV - NDAV - NetzResV - StromGVV - StromNEV - StromNZV - SysStabV - ÜNSchutzV

Das Wichtigste auf einen Blick
  • Regulierungspraxis der Aufsichtsbehörde (BNetzA)
  • Entscheidungspraxis der Gerichte
  • unternehmerische und anwaltliche Perspektive
  • Zugriff auf unsere Datenbank

(ESV/bp)

Programmbereich: Energierecht