In dem vom BFH entschiedenen Fall übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzeldepotkontos (Einzelkontos) auf ein ebenfalls bei einer Schweizer Bank geführtes Einzelkonto seiner Ehefrau. Das Finanzamt nahm in voller Höhe des übertragenen Vermögensstands eine freigebige Zuwendung des Ehemannes an die Ehefrau an.
Die Ehefrau wendete ein, sie sei nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstands bereichert, da ihr die andere Hälfte des Vermögensstands schon vor der Übertragung zugestanden habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Ehefrau, die dafür die Feststellungslast trage, habe nicht nachgewiesen, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt gewesen sei.
Feststellungslast für freigebiger Zuwendung entgegenstehender Tatsachen
Der BFH bestätigte die Klageabweisung und entschied, dass ein Einzelkonto/-depot auch bei Eheleuten im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen ist.Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, so trägt nach dem Urteil der BFH-Richter der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen.
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Zu diesen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Kontoinhaber für seinen Ehegatten Teile am Konto/Depot nur als Treuhänder gehalten hat. Insoweit trifft den Bedachten die Feststellungslast.
Die Entscheidung des BFH betrifft Einzelkonten, nicht aber Gemeinschaftskonten der Ehegatten. Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Sie geben dem bevollmächtigten Ehegatten lediglich im Außenverhältnis gegenüber der Bank eine Verfügungsbefugnis über das Konto. Die Ehegatten können aber im Innenverhältnis auch stillschweigend eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren.
Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto und besteht Einvernehmen, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen zu.
Weiterführende Literatur |
Die Globalisierung führt zu einer immer stärkeren Bedeutung grenzüberschreitender Steuerfragen. Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen und die damit einhergehenden niedrigen Steuerquoten mancher Konzerne haben das Internationale Steuerrecht zudem wie kein anders Steuergebiet in den öffentlichen Fokus gerückt. Wer sich zielsicher alle wesentlichen Aspekte des Internationalen Ertragsteuerrechts (einschließlich des Europarechts) und des deutschen Außensteuerrechts aneignen möchte, findet im Lehrbuchklassiker Internationales Steuerrecht von Rose/Watrin den perfekten Begleiter. |
(ESV/fl)