Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Steuer-CD-Daten dürfen an saarländischen Landtag weitergegeben werden (Foto: PhotographyByMK/Fotolia.com)
Abgabenordnung

Steuer-CD-Datenweitergabe an saarländischen Landtag rechtmäßig

ESV-Redaktion Steuern
10.05.2016
Der Ankauf von Steuer-CDs durch die Finanzverwaltung hat sich als effektives Mittel zur Verfolgung von Steuersündern erwiesen. Zur Frage der Weitergabe dieser Daten an den saarländischen Landtag hat sich nun das Finanzgericht Saarland geäußert.

Das Finanzgericht Saarland hat mit Beschlüssen vom 27.04.2016 (2 V 1088/16, 2 V 1089/16, 2 V 1091/16) entschieden, dass die Weitergabe von Daten seitens des Ministeriums für Finanzen und Europa an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des saarländischen Landtags rechtmäßig war.

Das Ministerium für Finanzen und Europa (Antragsgegner) beteiligte sich am Ankauf sog. Steuer-CDs, die Daten zu ausländischen Kapitalanlagebeträgen von im Inland steuerpflichtigen Personen enthalten. Uunter anderem erwarb der Antragsgegner ein Datenpaket von der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung aus dem Jahr 2012. Es enthielt Angaben zu Kapitalanlagen von insgesamt 356 saarländischen Steuerpflichtigen bei der Credit Suisse AG. Darunter befanden sich auch Daten des Antragstellers. Die Beteiligten streiten um die Weitergabe von Steuerdaten des Antragstellers an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des saarländischen Landtags.


Aktuelle Meldungen
Hier bleiben sie immer aktuell im Bereich Steuern.

Öffentliches Interesse an Datenweitergabe überwiegt Individualinteresse an Geheimhaltung

Die Richter des Finanzgerichts sahen im Ergebnis das Herausgabeverlangen des Parlaments als rechtmäßig an und wiesen die Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen zurück. Sie waren auch der Meinung, für die Entscheidung zuständig zu sein, da es sich um eine Abgabenangelegenheit handele. Zum anderen überwiege das öffentliche Interesse an einer Datenweitergabe das individuelle Interesse der Antragsteller an der Geheimhaltung. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sich die Mitglieder des Ausschusses ausdrücklich (auch) zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet hätten. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wurde von den Richtern des Finanzgerichts zugelassen.

In einem weiteren Verfahren (Gz. 2 V 1090/16) ist es nicht zu einer Sachentscheidung gekommen, nachdem das Ministerium für Finanzen und Europa auf einen Hinweis des Gerichts reagiert hatte. Das Verfahren war von einem Antragsteller angestrengt worden, dessen Daten nach dem eingeschränkten Beschluss des Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des saarländischen Landtags von dessen Herausgabeverlangen nicht betroffen war. Er hatte nämlich vor dem Ankauf der Steuer-CD Selbstanzeige erstattet. Das Ministerium für Finanzen und Europa war ursprünglich bereit, auch seine Steuerdaten dem Ausschuss zu offenbaren.

(ESV/fl)

Das könnte Sie auch interessieren: So haben die Finanzgerichte entschieden

Weiterführende Literatur
Kommt es bei steuerlichen Meinungsverschiedenheiten zum Rechtsstreit, sollten gerade verfahrensrechtliche Fallstricke nicht unterschätzt werden, um Klageerfolg und prozessuale Ziele nicht von Vornherein zu gefährden. Die 8. Auflage des bewährten Standardwerks Handbuch des finanzgerichtlichen Verfahrens leitet Rechtsuchende und ihre Berater Schritt für Schritt durch das finanzgerichtliche Verfahren.

Programmbereich: Steuerrecht