Streupflicht vernachlässigt: Anlieger haftet bei Sturz eines Passanten
Die Beklagte verteidigte sich zwar damit, ihre Streupflicht erstrecke sich nicht auf den „Mittelstreifen“, auf dem der Passant gestürzt sei. Doch da sie überhaupt nicht gestreut hatte, kann sie nicht so behandelt werden, als sei ihre Streupflicht auf einen Teil des Bürgersteigs beschränkt (so auch das OLG Celle mit Urteil vom 2.2.2000, AZ: 9 U 121/99). Vielmehr spricht nach gefestigter Rechtsprechung bei Glätteunfällen ein Anschein dafür, dass bei beachteter Streupflicht eine Verletzung vermieden worden wäre.
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Mitschuld bei Glätteunfall nur nach versäumter Streupflicht
In diesem Fall jedoch konnte der Gestürzte den Sturz gar nicht vermeiden, denn er hatte keine Möglichkeit, sich auf einem geräumten Teil des Gehwegs sicher zu bewegen. Er musste zwangsläufig auf dem Schnee und Eis laufen. Die Beklagte konnte auch nicht darlegen, dass zum Zeitpunkt des Sturzes keine Streupflicht bestand.Zwar müssen Passanten besonders aufmerksam und vorsichtig handeln, wenn ein Weg nicht geräumt oder nicht gestreut ist. Eine Mitschuld des Geschädigten konnte das Gericht aber nicht erkennen, denn der Passant konnte nur über den nicht geräumten Weg sein Ziel erreichen. Zudem trug er feste Schuhe, die grundsätzlich ausgereicht hätten, sicher auf einem gestreuten Weg zu laufen. Daher sei es unerheblich, ob die Beklagte die Unfallstelle nicht hätte streuen müssen. (ESV/bm)
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Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht