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Winterdienst: Anlieger müssen Gehweg räumen und streuen (Fotolia.com/Janni)
Winterdienst

Streupflicht vernachlässigt: Anlieger haftet bei Sturz eines Passanten

ESV-Redaktion Recht
29.12.2015
Stürzt ein Passant auf dem Gehweg vor einem Grundstück, haftet der Anlieger, wenn er seiner Streupflicht nicht nachgekommen ist. Das gilt selbst dann, wenn die Pflicht zum Streuen nur auf einen Teil des Gehwegs beschränkt ist. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Im dem vorliegenden Fall (AZ: 7 U 102/14) hatte die Beklagte den Weg vor ihrem Grundstück nicht gestreut. Vor Gericht trug sie vor, für den mutmaßlichen Sturzort sei sie nicht winterdienstpflichtig gewesen. Zudem trage der Gestürzte eine Mitschuld, da er auf erkennbar nicht geräumter Stelle gestürzt sei. Dagegen wehrte sich die Klägerin erfolgreich.

Die Beklagte verteidigte sich zwar damit, ihre Streupflicht erstrecke sich nicht auf den „Mittelstreifen“, auf dem der Passant gestürzt sei. Doch da sie überhaupt nicht gestreut hatte, kann sie nicht so behandelt werden, als sei ihre Streupflicht auf einen Teil des Bürgersteigs beschränkt (so auch das OLG Celle mit Urteil vom 2.2.2000, AZ: 9 U 121/99). Vielmehr spricht nach gefestigter Rechtsprechung bei Glätteunfällen ein Anschein dafür, dass bei beachteter Streupflicht eine Verletzung vermieden worden wäre.

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Mitschuld bei Glätteunfall nur nach versäumter Streupflicht

In diesem Fall jedoch konnte  der Gestürzte den Sturz gar nicht vermeiden, denn er hatte keine Möglichkeit, sich auf einem geräumten Teil des Gehwegs sicher zu bewegen. Er musste zwangsläufig auf dem Schnee und Eis laufen. Die Beklagte konnte auch nicht darlegen, dass zum Zeitpunkt des Sturzes keine Streupflicht bestand.
 
Zwar müssen Passanten besonders aufmerksam und vorsichtig handeln, wenn ein Weg nicht geräumt oder nicht gestreut ist. Eine Mitschuld des Geschädigten konnte das Gericht aber nicht erkennen, denn der Passant konnte nur über den nicht geräumten Weg sein Ziel erreichen. Zudem trug er feste Schuhe, die grundsätzlich ausgereicht hätten, sicher auf einem gestreuten Weg zu laufen. Daher sei es unerheblich, ob die Beklagte die Unfallstelle nicht hätte streuen müssen. (ESV/bm)


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Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht