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Facebook darf Daten von WhatsApp-Usern vorerst nicht nutzen (Foto: Kaspars Grinvalds /Fotolia.com)
Datenschutz

VG Hamburg zur Nutzung personenbezogener Daten deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook

ESV-Redaktion Recht
24.05.2017
Im September 2016 hatte der Hamburgische Datenschutzbeauftragte dem US-Unternehmen Facebook untersagt, Daten von deutschen WhatsApp-Nutzern zu verarbeiten. In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Hamburg hierzu nun eine Entscheidung getroffen.
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 23.09.2016 hatte die Datenschutzbehörde der Facebook Ireland Limited mit Sitz in Dublin in Ziffer 1 untersagt, personenbezogene Daten von deutschen WhatsApp-Anwendern zu nutzen, soweit die Nutzer keine Einwilligung abgegeben haben, die deutschem Datenschutzrecht entspricht.

In Ziffern 2 und 3 des Bescheides ordnete die Behörde an, personenbezogene Daten, die ohne notwendige Einwilligung erhoben worden sind, zu löschen und diese Löschung zu dokumentieren.

Die Facebook Ireland Limited legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein. Zugleich beantragte die Gesellschaft einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht (VG) Hamburg.

Hintergrund
  • Die Unternehmensgruppe von Facebook hat zwar seinen internationalen Hauptsitz in Irland. Muttergesellschaft des Facebook-Konzerns ist jedoch die Facebook Inc. mit Sitz in den USA, die das Facebook Netzwerk für Nutzer in den USA und Kanada betreibt.

  • Ende August 2014 hatte die Facebook Inc. die WhatsApp Inc. übernommen. Im Zuge dieser Übernahme hatte der Social-Media-Pionier seine Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien geändert.

  • Nach diesen Bedingungen sollte die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Facebook zulässig sein, wenn der jeweilige WhatsApp-Nutzer den Änderungen innerhalb einer bestimmten Frist nicht widersprochen hatte.

VG Hamburg: Vorerst keine Verarbeitung der Daten

Mit Beschluss vom 25.04.2017 hat das VG Hamburg nun entschieden, dass Facebook personenbezogene Daten von deutschen WhatsApp-Nutzern vorerst nur nutzen darf, soweit eine Einwilligung vorliegt, die den deutschen Datenschutzvorschriften entspricht.

Endgültig entschieden ist mit dem Beschluss der Hamburger Richter aber noch nichts. Die Entscheidung des VG ist aus folgenden Gründen allenfalls ein Etappensieg für die Datenschutzbehörde:
  • Sollte deutsches Datenschutzrecht überhaupt anwendbar sein, so der Richterspruch, wäre die Anordnung des Datenschutzbeauftragten zwar voraussichtlich rechtmäßig. Nach Auffassung des VG erfüllen die in WhatsApp benutzten Zustimmungserklärungen nämlich nicht die Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts.

  • Derzeit, so das Gericht weiter, ist aber noch nicht hinreichend geklärt, ob deutsches Datenschutzrecht anwendbar ist. 

Interessenabwägung

Die Entscheidung des Gerichts fiel dann im Rahmen einer Interessenabwägung. Gegenüber standen sich dabei der Datenschutz der betroffenen Nutzer und das Interesse des Social-Media-Unternehmens, die sofortige Vollziehung des angegriffenen Bescheids auszusetzen: 
  • Datenschutzbelange: Auf der Seite der Datenschutzbelange sah das Gericht den Schutz der personenbezogenen Daten als ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut von hohem Wert an. Die geplante Weitergabe sei ein qualitativ und quantitativ erheblicher Eingriff. 
  • Interesse an der Aussetzung der Vollziehung: Demgegenüber konnten die Hamburger Richter kein gewichtiges Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung erkennen. Hierzu führten sie aus, dass bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache kein unwiederbringlicher wirtschaftlicher Schaden der Antragstellerin zu erwarten wäre. So habe der Facebook-Konzern den Messengerdienst bereits 2014 übernommen und die Verarbeitung der betreffenden Daten erst für 2016 geplant. 

Keine Pflicht zur Löschung der Daten

Löschen muss Facebook die über WhatsApp erlangten Daten allerdings noch nicht. Der Bescheid des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten litt insoweit an einem formellen Fehler und sei daher nicht sofort vollziehbar, so die Verwaltungsrichter. Gegen den Beschluss kann die Facebook Ireland Limited Beschwerde zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht