Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr
Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde nun auf Länderebene im Bundesrat beraten. In einer Stellungnahme vom 23. Mai 2014 bitten die Länder, branchenspezifische Ausnahmen zu prüfen. Diese sollen es ermöglichen, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam bleiben, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen vorsehen. Die bisher von der Bundesregierung vorgesehene Unwirksamkeits-Regelung, die über das nach EU-Recht erforderliche Maß hinausgehe, bedeutet nach Länder-Ansicht für einzelne Branchen wie z.B. die deutsche Automobilindustrie einen Nachteil im europäischen Wettbewerb.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in nationales Recht (s. dazu hier) und soll die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessern. Er sieht daher vor, den Verzugszins um einen Prozentpunkt auf 9% anzuheben. Zudem darf der Gläubiger dem säumigen Schuldner künftig eine Pauschale von 40 € in Rechnung stellen. Dieser Zahlungsanspruch soll unabhängig von einem tatsächlichen Verzugsschaden und ohne weitere Mahnung entstehen.
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern