Ab dem 1. Juli 2023 gelten für Stiftungen bürgerlichen Rechts strengere Voraussetzungen für Satzungsänderungen. Gleichzeitig besteht dann die Möglichkeit, in der Errichtungssatzung etwaige Satzungsänderungen unter andere bzw. leichtere Bedingungen zu stellen.
Aber was versteht der Gesetzgeber unter Errichtungssatzung? Wann sind Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung aus Sicht der Stiftungsbehörden hinreichend bestimmt? Welche sonstigen Punkte sollten Bestandsstiftungen jetzt bzw. bis zum 1. Juli 2023 umsetzen?
Zielgruppen: Stifter und Stifterinnen, Vorstände und Geschäftsführer/innen von Stiftungen bürgerlichen Rechts