Bildungsleistungen sind gem. § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Bildungseinrichtungen müssen hierbei (anders als Privatlehrer) die Anerkennung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen. Da die korrespondierende EU-Norm nicht korrekt in deutsches Recht umgesetzt ist, gibt es reichlich Konfliktpotential zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen hinsichtlich der Reichweite der Befreiung. Insofern gibt es auch zahlreiche Urteile, dies es zu beachten gilt.
Was Anbieter von Bildungsleistungen beachten müssen
Das vor mehr als drei Jahren ergangene EuGH-Urteil zur Steuerpflicht des Schwimmunterrichts löste Zweifel am Begriff der (steuerlich zu begünstigenden) Allgemeinbildung aus. Weil sich die Finanzverwaltung zu dem Urteil nach wie vor nicht zu Wort gemeldet hat und auch eine Anpassung des Umsatzsteuergesetzes bislang ausbleibt, bestehen erheblich rechtliche Unsicherheiten für betroffene Unternehmen und ihre Berater.