Bildungsleistungen sind gem. § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Bildungseinrichtungen müssen hierbei (anders als Privatlehrer) die Anerkennung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen. Weil darüber hinaus die korrespondierende EU-Norm nicht korrekt in deutsches Recht umgesetzt ist, gibt es reichlich Konfliktpotenzial zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen hinsichtlich der Reichweite der Befreiung.
Was Leistungsanbieter beachten müssen
Unser Webinar gibt Ihnen einen kompakten Überblick – auch im Kontext des im Oktober 2021 ergangenen EuGH-Urteils zur Steuerpflicht des Schwimmunterrichts, das sowohl Leistungsanbieter als auch Steuerberater überrascht haben dürfte und in diesem Umfeld für weitere erhebliche Unsicherheiten sorgt.