Aktuelles
Normen: §§ 263, 22, 23, 24; § 266 StGB
Hat der Geschäftsführer eines Verbandes dessen Mittel zur Übernahme der Kosten eines für das Buffet einer privaten Feier (Silberhochzeit) des Verbandsvorstehers verwendet und stellt er in der Verbandsversammlung unrichtige Behauptungen über die Verwendung der Geldmittel des Verbandes auf, macht er sich wegen versuchten Betruges gem. §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB gegenüber und zu Lasten des Verbandes strafbar. Die Offenbarung des wahren Verwendungszwecks in einer späteren Sondersitzung des Vorstands stellt mangels Freiwilligkeit der Tataufgabe bzw. aufgrund eines Fehlschlagens der Tat keinen Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB dar, wenn der Vorstand bereits durch den Justiziar des Verbandes über die rechtswidrige Verwendung der Verbandsmittel informiert worden war. Durch die Verwendung der Mittel hat der Vorstand außerdem seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und sich einer Untreue nach § 26 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.
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Norm: §§ 823 II BGB, 43 GmbHG, 93 AktG
Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. das Vorstandsmitglied einer AG ist gemäß §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG auch verpflichtet dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Pflicht der Geschäftsleitung besteht aber nur der Gesellschaft gegenüber und nicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. Denn §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG dienen nicht dem Zweck, Gesellschaftsgläubiger vor den mittelbaren Folgen einer sorgfaltswidrig handelnden Geschäftsleitung zu schützen. Sie sind für Dritte keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Es besteht keine Garantenpflicht des Geschäftsführers bzw. Vorstands zur Verhinderung von Vermögensschäden Dritter.
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Normen: §§ 311 Abs. 3, 826 BGB, § 43 Abs. 1 GmbHG mehr …