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26.03.2018
Kaum ein Markt ist so dynamisch wie der Energiemarkt. Doch was ist das Besondere daran? Welchen Sinn hat die Regulierung? Diesen und anderen Fragen stellte sich Energierechtsexperte Prof. Dr. Schwintowski in Teil 1 des Interviews mit der ESV-Redaktion. mehr …

31.03.2015
Übernahme von Kosten für private Feier eines Mitarbeiters

Normen: §§ 263, 22, 23, 24; § 266 StGB

Hat der Geschäftsführer eines Verbandes dessen Mittel zur Übernahme der Kosten eines für das  Buffet einer privaten Feier (Silberhochzeit) des Verbandsvorstehers  verwendet und stellt er in der Verbandsversammlung unrichtige Behauptungen über die Verwendung der Geldmittel des Verbandes auf, macht er sich wegen versuchten Betruges gem. §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB gegenüber und zu Lasten des Verbandes strafbar. Die Offenbarung des wahren Verwendungszwecks in einer späteren Sondersitzung des Vorstands stellt mangels Freiwilligkeit der Tataufgabe bzw. aufgrund eines Fehlschlagens der Tat keinen Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB dar, wenn der Vorstand bereits durch den Justiziar des Verbandes über die rechtswidrige Verwendung der Verbandsmittel informiert worden war. Durch die Verwendung der Mittel hat der Vorstand außerdem seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und sich einer Untreue nach § 26 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.

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11.12.2012
Die Garantenpflicht des Geschäftsführers einer GmbH bzw. eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft besteht nur gegenüber der Gesellschaft selbst. Eine Verletzung der Pflichten aus §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG kann Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, nicht aber Ansprüche Dritter gegen den Geschäftsführer oder das Vorstandsmitglied begründen.

Norm: §§ 823 II BGB, 43 GmbHG, 93 AktG

Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. das Vorstandsmitglied einer AG ist gemäß §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG auch verpflichtet dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Pflicht der Geschäftsleitung besteht aber nur der Gesellschaft gegenüber und nicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. Denn §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG dienen nicht dem Zweck, Gesellschaftsgläubiger vor den mittelbaren Folgen einer sorgfaltswidrig handelnden Geschäftsleitung zu schützen. Sie sind für Dritte keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Es besteht keine Garantenpflicht des Geschäftsführers bzw. Vorstands zur Verhinderung von Vermögensschäden Dritter.

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16.07.2015
Die Einführung des Mindestlohns am 1. Januar 2015 hat im Vorfeld hohe Wellen geschlagen. Einer aktuellen repräsentativen Umfrage zufolge halten aber knapp drei Viertel der Deutschen die Einführung des Mindestlohns für eine wichtige politische Entscheidung. mehr …

09.12.2010
Aufbau – Management – Risikobereiche. Von '''Dr. Helmut Görling, Dr. Cornelia Inderst, Prof. Dr. Britta Bannenberg''' (Hrsg.), C.F. Müller Verlag, 1. Auflage, Heidelberg 2010, ISBN 978­-3-­8114-­3648-­0. mehr …

15.12.2014
Die Regeln für Finanzinstitute hat Capital Requirements Directive IV (CRD) klarer gefasst. Sie trat als kombiniertes Maßnahmenpaket mit der Capital Requirements Regulation (CRR) am 1. Januar 2014 in Kraft. Einige Eckpunkte im Überblick. mehr …

07.01.2010
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1293/2009 wurde die Änderung an IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung“ in europäisches Recht übernommen. Gleichzeitig wurde eine Berichtigung zu IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ veröffentlicht. mehr …

31.05.2018
An Tag 1 der Datenschutz-Grundverordnung trafen sich in Berlin Rechtsexperten, um einen Blick nach vorne zu werfen: Wie geht es jetzt weiter mit der DSGVO? Dabei wurden die wesentlichen Facetten des neuen Rechts beleuchtet – und auf zahlreiche noch offene Fragen hingewiesen. mehr …

20.11.2018
Der Bundesfinanzhof hat sich in einer aktuellen Entscheidung zur der Frage geäußert, ob die Ablösung von Gesellschaftersicherheiten über den Umweg einer Einzahlung in das Eigenkapital generell zu nachträglichen Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG führt. mehr …

05.11.2019
Die Pflicht eines GmbH-Gesellschafters, sich gegenüber einem Vertragspartner der GmbH rechtmäßig zu verhalten, ergibt sich nicht als solche aus seiner Stellung als Geschäftsführer.

Normen:
§§ 311 Abs. 3, 826 BGB, § 43 Abs. 1 GmbHG mehr …