Aktuelles
Normen: §§ 97, 110, 148 StPO; Art. 6 Abs. 3 EMRK i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG
Befinden sich im Gewahrsam des Beschuldigten Unterlagen zu seiner Verteidigung, begründet das Recht auf effektive Verteidigung aus Art. 6 Abs. 3 EMRK i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG ein Beschlagnahmeverbot. Der Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und seinem Rechtsanwalt unterfällt dem Beschlagnahmeschutz gem. § 97 StPO. Auch Unterlagen, die zunächst nur zur Vorbereitung im Zivilprozess dienen, sind beschlagnahmefrei. § 97 Abs. 1 StPO ist entsprechend anzuwenden. Bei umfassender Vertretungsvollmacht des Rechtsanwalts für alle Rechtsgebiete, darunter Verteidigung in Strafsachen, und naheliegenden Anhaltspunkten für einen folgenden Strafprozess zum gleichen Sachverhalt, gilt die Beschlagnahmefreiheit. Es genügt ein bestehendes Verteidigungsverhältnis. Ein förmlicher Beschuldigtenstatus ist darüber hinaus nicht erforderlich.
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Norm: §§ 626 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
Eine außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Geschäftsführer zu seinen Gunsten die ihm obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Gesellschaft dadurch verletzt, dass er zu Lasten seines Arbeitgebers – ohne darauf einen Anspruch zu haben – eine Home-Entertainment-Anlage im Wert von über 89.000 USD in der ihm vom Arbeitgeber mietfrei zur Verfügung gestellten Dienstvilla installiert. Dabei ist unerheblich, ob er die vermögensschädigenden Maßnahmen veranlasst oder diese nicht unterbindet.
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Normen: § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG (alte Fassung bis 31.10.2008); § 366 Abs. 1 BGB; § 422 Abs. 1 S. 1 BGB; § 423 BGB
Geschäftsführeraufgaben müssen für die Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung eindeutig und klar auf Ebene der Geschäftsführung voneinander abgegrenzt sein. Die Aufgabenzuweisung muss von allen Mitgliedern des Organs getragen werden und die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch eine hierzu persönlich und fachlich geeignete Person sichergestellt sein. Der Geschäftsführer einer GmbH, dem ein konkretes Ressort zugewiesen ist, muss dafür sorgen, dass ihm eine Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft möglich ist, auch wenn dies nicht zu dem ihm zugewiesenen Ressort gehört.
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