Aktuelles
Norm: §§ 626 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
Eine außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Geschäftsführer zu seinen Gunsten die ihm obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Gesellschaft dadurch verletzt, dass er zu Lasten seines Arbeitgebers – ohne darauf einen Anspruch zu haben – eine Home-Entertainment-Anlage im Wert von über 89.000 USD in der ihm vom Arbeitgeber mietfrei zur Verfügung gestellten Dienstvilla installiert. Dabei ist unerheblich, ob er die vermögensschädigenden Maßnahmen veranlasst oder diese nicht unterbindet.
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Norm: § 626 BGB, § 1 KSchG
Im Rahmen einer heimlichen Videoüberwachung erlangte Zufallsfunde können Beweisverwertungsverboten wegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) des Betroffenen unterliegen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild als Ausformungen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes werden durch § 6b BDSG und/oder § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG konkretisiert. Ungeachtet welche dieser Normen Anwendung findet, kann bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Interesse an der Verwertung der Videoaufnahmen nur dann überwiegen, wenn über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern hinzutreten. Das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, reicht für sich allein nicht aus. Erforderlich ist vielmehr (i) der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers und (ii) das ergebnislose Ausschöpfen weniger einschneidender Mittel zur Aufklärung des Verdachts. Außerdem ist erforderlich, dass (iii) die verdeckte Videoüberwachung das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.
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Normen: § 3 GWG; § 6 GWG; § 11 Abs. 1, Abs. 1a GWG; § 43 Abs. 1 GWG; § 170 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO; § 17 Abs. 4 OWiG; § 47 Abs. 2 OWiG; § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG; § 261 StGB
Ein Geldwäschebeauftragter ist neben der Durchführung und Überwachung sämtlicher Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung auch zur Risikoanalyse verpflichtet. Er muss die Risiken erkennen und entsprechend aktiv werden. Er muss deshalb auch dann handeln, wenn die Geldwäscheverdachtshandlung noch nicht durchgeführt worden ist. Sein Beurteilungs- und Handlungsspielraum liegt nicht in der Vornahme eigener Ermittlungs- oder Vernehmungshandlungen. Er soll nicht neben oder anstelle der Strafermittlungsbehörden tätig werden sondern bankinterne Informationen aufbereiten und nach entsprechender Bewertung den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stellen. Der Beurteilungsspielraum des Geldwäschebeauftragten beschränkt sich auf die Hinzuziehung und Ermittlung von Tatsachen, die im direkten Umfeld mit der Geschäftsbeziehung entstanden sind und die deswegen zur Verfügung stehen und im Rahmen einer Prüfung auch herangezogen und bewertet werden können.
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Normen: § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG (alte Fassung bis 31.10.2008); § 366 Abs. 1 BGB; § 422 Abs. 1 S. 1 BGB; § 423 BGB
Geschäftsführeraufgaben müssen für die Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung eindeutig und klar auf Ebene der Geschäftsführung voneinander abgegrenzt sein. Die Aufgabenzuweisung muss von allen Mitgliedern des Organs getragen werden und die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch eine hierzu persönlich und fachlich geeignete Person sichergestellt sein. Der Geschäftsführer einer GmbH, dem ein konkretes Ressort zugewiesen ist, muss dafür sorgen, dass ihm eine Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft möglich ist, auch wenn dies nicht zu dem ihm zugewiesenen Ressort gehört.
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