Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Aktuelles

Ergebnisse
Sortierung

08.04.2011
===Kein Verwertungsverbot bei „Datendiebstahl“=== '''Normen:''' § 370 AO; §§ 94I und II, 98I 1, 102, 105I 1 StPO ; §§ 202a, 259I StGB; § 17I, II Nr. 2 UWG Der bloße Ankauf von Daten, die eine Privatperson rechtswidrig erlangt hat, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Durch den Ankauf der Daten machen sich die Beamten nicht strafbar, weil der Datenkauf durch die allgemeine Ermittlungsbefugnis gedeckt ist. Auch steht der Steuerbehörde die Befugnis zu, für potenziell relevantes Material eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen. [url]http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2010/004_Qs_50_10beschluss20101011.html|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …

27.01.2012
===Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades=== '''Norm:''' §§ 20, 21, 48 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG Die Bestechlichkeit des Doktorvaters rechtfertigt allein noch nicht die Aberkennung des Doktortitels des Doktoranden. Die Mitwirkung eines befangenen Prüfers stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, jedoch führt dieser nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der Dissertationen durch die mehrköpfige Prüfungskommission. Es obliegt der Universität im Einzelfall zu prüfen, ob die angefertigten Dissertationen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und muss für die Rücknahmeentscheidung einen anderen Gutachter mit der Bewertung der Promotionsleistungen betrauen. [url]http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020100003332%20LA|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …

31.03.2023
Der VII. Senat, der V. Senat und der II. Senat des BFH haben in bisher nicht veröffentlichten Beschlüssen vom 31.08.2021 (VII B 69/21 (AdV)), vom 23.05.2022 (V B 4/22 (AdV)) und vom 20.09.2022 (II B 3/22 (AdV)) entschieden, dass nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen bestehen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind. Mit Entscheidung vom 15.11.2022, VII R 55/20, äußert sich der VII. Senat des BFH – soweit ersichtlich erstmalig höchstrichterlich mit Urteil – zur Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO. mehr …

24.05.2011
===Beschlagnahme von Interviewprotokollen einer "Internal Investigation"; Reichweite von Zeugnisverweigerungsrechten gegenüber Angestellten eines Mandanten=== '''Normen:''' §§ 53 I 1 Nr. 3, 97 I StPO Das Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 1 Nr. 3 schützt allein das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten im Strafverfahren zu einem von ihm in Anspruch genommenen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsträger. Sind Angestellte selbst Gegenstand einer Untersuchung, kann ein mandatsähnliches Vertrauensverhältnis mangels „ratsuchender Stellung“ im Verhältnis zum vom Unternehmen mandatierten Rechtsanwalt nicht angenommen werden. Der „nemo tenetur-Grundsatz ist insofern nicht verletzt, als die Auskunftsverpflichtung nicht auf einem Gesetz, sondern auf einer vom Betroffenen freiwillig eingegangenen arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu möglichen Selbstbelastung beruht. [url]http://www.compliancedigital.de/download/608Qs1810LGHamburg.pdf|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …

05.12.2014
Außerordentliche Kündigung wegen Untreue

Norm: §§ 626 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

Eine außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Geschäftsführer zu seinen Gunsten die ihm obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Gesellschaft dadurch verletzt, dass er zu Lasten seines Arbeitgebers – ohne darauf einen Anspruch zu haben – eine Home-Entertainment-Anlage im Wert von über 89.000 USD in der ihm vom Arbeitgeber mietfrei zur Verfügung gestellten Dienstvilla installiert. Dabei ist unerheblich, ob er die vermögensschädigenden Maßnahmen veranlasst oder diese nicht unterbindet.

Zur Rechtsprechung mehr …

15.12.2014
Wirksamkeit einer aufgrund heimlicher Videoüberwachung am Arbeitsplatz ausgesprochenen Tat- und Verdachtskündigung

Norm: § 626 BGB, § 1 KSchG

Im Rahmen einer heimlichen Videoüberwachung erlangte Zufallsfunde können Beweisverwertungsverboten wegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) des Betroffenen unterliegen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild als Ausformungen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes werden durch § 6b BDSG und/oder § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG konkretisiert. Ungeachtet welche dieser Normen Anwendung findet, kann bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Interesse an der Verwertung der Videoaufnahmen nur dann überwiegen, wenn über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern hinzutreten. Das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, reicht für sich allein nicht aus. Erforderlich ist vielmehr (i) der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers und (ii) das ergebnislose Ausschöpfen weniger einschneidender Mittel zur Aufklärung des Verdachts. Außerdem ist erforderlich, dass (iii) die verdeckte Videoüberwachung das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.

Zur Rechtsprechung mehr …

05.06.2019
Ein Geldwäschebeauftragter kann auch dann zur Verantwortung herangezogen werden, wenn er die Geldwäscheverdachtshandlung noch vor der Durchführung hätte verhindern können.

Normen: § 3 GWG; § 6 GWG; § 11 Abs. 1, Abs. 1a GWG; § 43 Abs. 1 GWG; § 170 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO; § 17 Abs. 4 OWiG; § 47 Abs. 2 OWiG; § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG; § 261 StGB

Ein Geldwäschebeauftragter ist neben der Durchführung und Überwachung sämtlicher Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung auch zur Risikoanalyse verpflichtet. Er muss die Risiken erkennen und entsprechend aktiv werden. Er muss deshalb auch dann handeln, wenn die Geldwäscheverdachtshandlung noch nicht durchgeführt worden ist. Sein Beurteilungs- und Handlungsspielraum liegt nicht in der Vornahme eigener Ermittlungs- oder Vernehmungshandlungen. Er soll nicht neben oder anstelle der Strafermittlungsbehörden tätig werden sondern bankinterne Informationen aufbereiten und nach entsprechender Bewertung den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stellen. Der Beurteilungsspielraum des Geldwäschebeauftragten beschränkt sich auf die Hinzuziehung und Ermittlung von Tatsachen, die im direkten Umfeld mit der Geschäftsbeziehung entstanden sind und die deswegen zur Verfügung stehen und im Rahmen einer Prüfung auch herangezogen und bewertet werden können.

Zur Entscheidung im Volltext: mehr …

05.06.2019
Für die Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf Ebene der Geschäftsführung ist eine eindeutige Abgrenzung der einzelnen Geschäftsführungsaufgaben notwendig.

Normen: § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG (alte Fassung bis 31.10.2008); § 366 Abs. 1 BGB; § 422 Abs. 1 S. 1 BGB; § 423 BGB

Geschäftsführeraufgaben müssen für die Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung eindeutig und klar auf Ebene der Geschäftsführung voneinander abgegrenzt sein. Die Aufgabenzuweisung muss von allen Mitgliedern des Organs getragen werden und die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch eine hierzu persönlich und fachlich geeignete Person sichergestellt sein. Der Geschäftsführer einer GmbH, dem ein konkretes Ressort zugewiesen ist, muss dafür sorgen, dass ihm eine Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft möglich ist, auch wenn dies nicht zu dem ihm zugewiesenen Ressort gehört.

Zur Entscheidung im Volltext:

mehr …

13.01.2015
Die Berufskrankheiten-Verordnung ist aktuell um vier Krankheitsbilder ergänzt worden. Seit dem 1. Januar 2015 können bestimmte Formen des weißen Hautkrebses, die durch Sonnenstrahlung verursacht werden, als Berufskrankheit anerkannt werden. Potenziell betroffen von dieser neuen Regelung sind Menschen, die viel im Freien arbeiten, wie zum Beispiel Bauarbeiter, Handwerker oder Seeleute. Durch ihre Tätigkeit haben sie ein höheres Risiko an Hautkrebs zu erkranken als die übrige Bevölkerung. mehr …

01.03.2017
Eine Zeit lang weniger Alkohol trinken? Oder ganz ohne Alkohol auskommen? Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unterstützt mit der neuen Online-Fastenaktion von „Alkohol? Kenn dein Limit“ ab 1. März alle, die bis Ostern ihren Alkoholkonsum reduzieren oder ganz auf Alkohol verzichten wollen. mehr …