Aktuelles
Norm: § 626 BGB, § 1 KSchG
Im Rahmen einer heimlichen Videoüberwachung erlangte Zufallsfunde können Beweisverwertungsverboten wegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) des Betroffenen unterliegen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild als Ausformungen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes werden durch § 6b BDSG und/oder § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG konkretisiert. Ungeachtet welche dieser Normen Anwendung findet, kann bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Interesse an der Verwertung der Videoaufnahmen nur dann überwiegen, wenn über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern hinzutreten. Das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, reicht für sich allein nicht aus. Erforderlich ist vielmehr (i) der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers und (ii) das ergebnislose Ausschöpfen weniger einschneidender Mittel zur Aufklärung des Verdachts. Außerdem ist erforderlich, dass (iii) die verdeckte Videoüberwachung das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.
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Normen: § 3 GWG; § 6 GWG; § 11 Abs. 1, Abs. 1a GWG; § 43 Abs. 1 GWG; § 170 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO; § 17 Abs. 4 OWiG; § 47 Abs. 2 OWiG; § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG; § 261 StGB
Ein Geldwäschebeauftragter ist neben der Durchführung und Überwachung sämtlicher Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung auch zur Risikoanalyse verpflichtet. Er muss die Risiken erkennen und entsprechend aktiv werden. Er muss deshalb auch dann handeln, wenn die Geldwäscheverdachtshandlung noch nicht durchgeführt worden ist. Sein Beurteilungs- und Handlungsspielraum liegt nicht in der Vornahme eigener Ermittlungs- oder Vernehmungshandlungen. Er soll nicht neben oder anstelle der Strafermittlungsbehörden tätig werden sondern bankinterne Informationen aufbereiten und nach entsprechender Bewertung den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stellen. Der Beurteilungsspielraum des Geldwäschebeauftragten beschränkt sich auf die Hinzuziehung und Ermittlung von Tatsachen, die im direkten Umfeld mit der Geschäftsbeziehung entstanden sind und die deswegen zur Verfügung stehen und im Rahmen einer Prüfung auch herangezogen und bewertet werden können.
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Normen: § 32 BDSG; § 6b BDSG
Die Verwertung heimlich erfasster persönlicher Daten muss mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar sein. Der verdecke Kameraeinsatz kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein, wenn es einen konkreten Verdacht auf eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers gibt, der Einsatz milderer Mittel erfolglos geblieben ist und die Videoüberwachung die letzte Möglichkeit der Aufklärung bietet. Dabei muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sein.
Eine verdeckte Videoüberwachung zwecks Aufklärung von Straftaten durch Beschäftigte ist auch möglich, wenn nicht ausschließlich die konkret Verdächtigen observiert werden. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG steht dem grundsätzlich nichts entgegen. Der Personenkreis der Verdächtigen muss nichtsdestotrotz abgrenzbar sein. Wird zufälligerweise im Rahmen dieser Überwachung ein anderer Mitarbeiter bei Begehung einer anderen Straftat entdeckt, so kann die Verwertung dieses Zufallsfundes zulässig sein.
Das BDSG enthält Regelungen, die den Schutz für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild konkretisieren. Es enthält kein Verwertungsverbot im Hinblick auf Beweismittel, die unter Verstoß gegen das BDSG erlangt wurden.
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