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23.11.2011
Mit einem Aussteller- und Flächenbuchungsrekord war die A+A 2011 in Düsseldorf gestartet und nach vier Tagen Laufzeit (18. – 21. Oktober) kann die international führende Fachmesse mit Kongress für Persönlichen Schutz, betriebliche Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit auch einen neuen Besucher-Spitzenwert verzeichnen.
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13.03.2013
Die Wirtschaftsprüferkammer macht darauf aufmerksam, dass Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 HGB) durchführen, ihre Transparenzberichte bis zum 02. April 2013 entweder elektronisch veröffentlichen oder bei der Wirtschaftsprüferkammer hinterlegen müssen. mehr …

16.02.2016
Rechtsanwälte dürfen mit Ärzten und Apothekern eine Partnerschaftsgesellschaft gründen. § 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsverordnung verstößt gegen das Grundgesetz und ist damit verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. mehr …

10.12.2015
Das Bundeskabinett hat am 9. Dezember den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen. Die Regelungen sollen weitestgehend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. mehr …

02.05.2017
Anforderung an die Pflichtverletzung bei Untreue.

Normen: § 266 Abs. 1 StGB; § 93 Abs. 1 AktG

Eine Untreue im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB setzt einen klaren Fall pflichtwidrigen Handelns voraus. Ein Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG ist stets eine gravierende bzw. evidente Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.

Wird die sog. Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG befolgt, ist eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG ausgeschlossen. Die Nichteinhaltung von § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG hat lediglich Indizwirkung und stellt für sich genommen noch keine Pflichtverletzung dar.

Die Sorgfaltspflichten gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG sind immer dann verletzt, wenn ein unvertretbares Handeln des Vorstands vorliegt. Das ist der Fall, wenn sich das Fehlverhalten außenstehenden Dritten aufdrängen müsste.

§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (unrichtige Darstellung) ist als abstraktes Gefährdungsdelikt einschränkend auszulegen. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.

Zur Rechtsprechung

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09.02.2012
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Februar 2012 (Az. 1 StR 525/11) entschieden, dass bei Steuerhinterziehung von mehr als 1 Mio. € in der Regel eine Haftstrafe zu verhängen sei. Eine Bewährungsstrafe sei nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen möglich. mehr …

24.02.2014
Medienberichte aus Österreich schildern erste Erfahrungen mit einem neuen Hinweisgebersystem für den Bankensektor. Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hatte zum 1. Januar 2014 die telefonische „Whistleblower-Hotline“ frei geschalten, am 1. Februar dann ein zusätzliches IT-System online gestellt. mehr …

24.02.2014
Medienberichte aus Österreich schildern erste Erfahrungen mit einem neuen Hinweisgebersystem für den Bankensektor. Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hatte zum 1. Januar 2014 die telefonische „Whistleblower-Hotline“ frei geschalten, am 1. Februar dann ein zusätzliches IT-System online gestellt. mehr …

04.06.2014
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat Anfang Juni das Rundschreiben 2015/1 „Rechnungslegung Banken“ veröffentlicht. Das Dokument basiert auf der vom schweizerischen Bundesrat verabschiedeten totalrevidierten Bankenverordnung. Sowohl die Bankenverordnung als auch das Rundschreiben treten am 1. Januar 2015 in Kraft. mehr …

13.11.2017
Datenerhebung auch unterhalb der Schwelle eines Straftatverdachts nach   § 32 Abs.1 S. 1 BDSG zulässig. Die Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten ist erfasst, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

Normen: § 28 BDSG, § 26 BDSG, § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG

Eine durch den Arbeitgeber erfolgte Überwachungsmaßnahme ist nicht schon dann nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn die Maßnahme nicht zur Aufklärung eines Straftatverdachts dienen soll. § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG kann auch unterhalb der Schwelle eines Straftatverdachts Anwendung finden. Die Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit wird ebenfalls vom Anwendungsbereich umfasst. § 32 Abs. 1 S. 2 stellt gegenüber Satz 1 keine abschließende Spezialregelung dar. In allen Fällen ist aber weiterhin eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nur wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist, kann die Verletzung der Rechte des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein. Folglich muss auch im Rahmen von § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG ein auf Tatsachen gestützter Anfangsverdacht vorliegen, um eine Pflichtverletzung, die keine Straftat darstellt, aufzudecken.

Zur Entscheidung im Volltext mehr …