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Norm: § 77 Abs 4 S 1 BetrVG, § 615 S 1 BGB, § 296 BGB
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber von der Arbeit einseitig freigestellt, behält er regelmäßig seine Vergütungsansprüche. Etwas anderes gilt nur, wenn das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung unzumutbar ist.
Weigert sich ein Arbeitnehmer, eine Richtlinie zu unterschreiben, so ist diese für ihn auch ohne Unterschrift verbindlich, wenn sie als Betriebsvereinbarung ausgestaltet ist, § 77 Abs.4 BetrVG. Dies gilt auch dann, wenn in der Richtlinie vorgesehen ist, dass diese durch Unterschrift Teil des jeweiligen Arbeitsvertrages wird.
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