Aktuelles
Normen: §§ 3, 88 TKG
Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern auch die private Nutzung dienstlicher Kommunikationseinrichtungen – hier: Internetzugang – gestattet, ist kein Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes („TKG“). Telekommunikationsdienstleistungen werden nicht geschäftsmäßig im Sinne des § 3 Nr. 6 und 10 TKG erbracht, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die private Nutzung der Dienstrechner gestattet, weil der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers steht. Im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherte Verbindungsdaten werden nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs nicht durch § 88 TKG geschützt.
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