AG Charlottenburg: Abstellrecht für Elektrofahrzeuge in Privatstraße gilt nur für Ladevorgang
Die Zusätze unter dem Halteverbotsschild: |
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Der Kläger ließ das Fahrzeug um 15.00 Uhr auf dem Stellplatz stehen, weil an der Ladesäule kein freier Anschluss für seinen Fahrzeugtypen vorhanden war und der Ladezustand des E-Autos sehr gering war. Nach seiner Rückkehr um 18:30 Uhr stellte er fest, dass das Fahrzeug abgeschleppt worden war. Das Abschleppunternehmen hatte das Fahrzeug nur gegen Zahlung der Abschleppkosten an den Kläger herausgegeben.
Kläger: Eigentümerin der Privatstraße will kostenlosen Parkraum für Elektrofahrzeuge bereitstellen
Daraufhin hatte der Kläger den Abschleppunternehmer auf Rückzahlung der Abschleppkosten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verklagt. Danach hat derjenige, der ohne Rechtsgrund eine Leistung erhält, das Erlangte an den Leistenden zurückzugewähren. Der Kläger wäre berechtigt gewesen, unabhängig von einem Ladevorgang dort zu parken. Die Eigentümerin habe in der Privatstraße mit ihrem Schild einen kostenlosen Parkraum für alle Elektrofahrzeuge anbieten wollen und durch das Abstellen des Fahrzeugs auch keinen Schaden erlitten.Aktuelle Meldungen |
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AG Charlottenburg: Zahlung der Abschleppkosten nicht rechtsgrundlos
Diese Auffassung teilte das Amtsgericht Charlottenburg nicht. Das Gericht meint, dass die Eigentümerin einer Straße in ihrem Besitz beeinträchtigt wird, wenn jemand ein Fahrzeug im Bereich dieser Straße rechtswidrig abstellt. Daher könne die Eigentümerin Schadensersatz verlangen, wenn diese Besitzstörung rechtswidrig war. Dieser Anspruch könne auch an einen Abschleppunternehmer abgetreten werden. In diesem Fall, so das Gericht weiter, hätte die Zahlung des Klägers also einen Rechtsgrund.Schadenersatz als Rechtsgrund
- Durch die entsprechende Beschilderung habe die Eigentümerin der Privatstraße zum Ausdruck gebracht, dass das Parken grundsätzlich verboten sei. Eine Ausnahme liege lediglich in dem Parken von E-Fahrzeugen während des zeitintensiven Ladevorganges innerhalb der gekennzeichneten Flächen. Keinesfalls hätte diese Ausnahme aber das Ziel gehabt, kostenlosen Parkraum für sämtliche Elektrofahrzeuge anzubieten.
- Insoweit hat das Gericht einen Vergleich mit einer Zapfsäule für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor auf einem Tankstellengelände herangezogen. Danach darf auch der Autofahrer, der keine freie Zapfsäule findet, sein Fahrzeug nicht für mehrere Stunden dort parken. Auch Tankstelleninhaber würden lediglich die für Zeit der Betankung und deren Abwicklung dulden, dass die Fahrzeuge auf dem Tankstellengelände abgestellt werden.
- Damit, so das Gericht weiter, habe der Kläger das Fahrzeug offensichtlich gegen den Willen der Eigentümerin in der Privatstraße abgestellt. Er habe nämlich weder Strom bezogen noch das Fahrzeug an die Ladesäule angeschlossen.
- Durch das unberechtigte Parken sei der Eigentümerin der Privatstraße somit ein Schaden in Höhe der Abschleppkosten entstanden.
Amtsgericht lässt Berufung zur Möglichkeit der Rechtsfortbildung zu
Das AG hat allerdings die Berufung zur Möglichkeit der Rechtsfortbildung im Bereich der Elektromobilität zugelassen. Dementsprechend hat Kläger gegen das Urteil Berufung zum Landgericht Berlin eingelegt.Quelle: PM des AG Charlottenburg vom 06.01.2017 mit Link zum Urteil vom 16.11.2017 – AZ: 227 C 76/16
Weiterführende Literatur |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik