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Abwägung der jeweiligen Interessen durch den Provider (Foto: James Steidl und Scanrail/Fotolia.com)
Haftung des Hostproviders

BGH: Überwachungspflichten eines Bewertungsportals

ESV-Redaktion Recht
18.04.2016
Ein Hostprovider muss die Inhalte seiner Nutzer im Netz grundsätzlich nicht auf Rechtsverletzungen überprüfen. Er kann aber als Störer haften, wenn er von der Rechtswidrigkeit seiner Nutzerinhalte Kenntnis erlangt.
Dies hat der BGH mit Urteil vom 01.03.2016 entschieden. In dem betreffenden Sachverhalt hatte ein Dritter einen Zahnarzt in einem Bewertungsprotal insgesamt mit der Note 4,8 bewertet. Dabei vergab er in den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung” und „Vertrauensverhältnis“ die jeweils Note „6”. Der klagende Zahnarzt verlangte von dem beklagten Portal, die jeweiligen Bewertungen soweit zu unterlassen, wie diese die Note „6” enthielten. Der klagende Arzt hatte einen Behandlungskontakt mit dem Dritten bestritten.

Die Vorinstanzen sind sich uneinig

Während das LG Köln der Klage im Wesentlichen stattgab, hatte das OLG Köln diese abgewiesen. Die OLG-Richter waren der Auffassung, dass ein Hostprovider bei Drittinhalten nur als mittelbarer Störer in Anspruch genommen werden könne. Die Voraussetzungen hierfür wären aber nicht erfüllt, weil die Beklagte mit dem Kläger und dem Nutzer hinreichend kommuniziert habe. Zu den Pflichten der Diensteanbieter heißt es in § 7 TMG wörtlich:

Telemediengesetz (TMG) - § 7 Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.


Der sechste Zivilsenat des BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen. Die Karlsruher Richter sind der Auffassung, dass der Überprüfungsaufwand des Hostproviders vom Einzelfall abhängt.

Was muss das OLG Köln nun prüfen?

Erforderlich ist nach BGH-Auffassung eine umfassende Abwägung aller Rechte der Beteiligten. Hierbei käme es zunächst auf die Schwere der angezeigten Rechtsverletzung an. Diese habe der Provider mit den Interessen des unmittelbar verantwortlichen Nutzers abzuwägen.

Hierbei müsse der Provider auch seine eigene Funktion berücksichtigen. Zwar dürfe der Prüfungsaufwand den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren. Das Portal müsse Beanstandungen aber gewissenhaft prüfen, um die Persönlichkeitsrechte der bewerteten Personen hinreichend zu schützen.
 
Urteil des 6. Zivilsenats des BGH vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 

(ESV/bp)

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Weiterführende Literatur
Der Kommentar zum Telekommunikations- und Multimediarecht, Herausgegeben von Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg, behandelt neben dem TK-Recht auch das TMG, das Signaturgesetz oder den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Zudem liefert er die Gesetzes- und Verordnungstexte einschließlich der europäischen Vorschriften. Um Haftungsrisiken zu minimieren, ist ein guter Überblick über diese Rechtsmaterie entscheidend. Dieser Praxis-Kommentar hat den nötigen Tiefgang und ist eine seit Jahren anerkannte Orientierungshilfe.

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Programmbereich: Wirtschaftsrecht