BGH zur Werbung mit Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung bei medizinischen Hilfsmitteln
Die Klägerin sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen die Regelungen zur Zuzahlung nach § 33 Absatz 8 SGB V und § 43c Absatz 1 SGB V. Gleichzeitig, so die Wettbewerbshüter weiter, würde die Beklagte damit gegen das Verbot von Werbegaben in § 7 Absatz 1 HWG verstoßen. Daher verlangten sie von der Beklagten Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten.
Im Wortlaut: § 33 Abs. 8 SGB V |
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. (…) Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. |
Im Wortlaut: § 61 Satz 1 SGB V |
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. |
Instanzgerichte uneinig
Während das Landgericht Ulm die Klage abgewiesen hatte, war die Berufung der Klägerin zum OLG Stuttgart erfolgreich. Das Berufungsgericht meinte, dass der Verzicht der gesetzlichen Pflicht des Leistungserbringers widerspricht, die Zuzahlungen für Hilfsmittel einzuziehen. Damit liege eine im Gesundheitswesen verbotene Werbegabe vor.BGH: Gesetzliche Regeln zur Zuzahlung schützen nicht den Mitbewerber
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten zum BGH hatte Erfolg. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Entscheidung des LG Ulm mit Urteil vom 01.12.2016 wiederhergestellt.Nach Auffassung des I. Senats sollen die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen beitragen. Sie schützen aber nicht den Mitbewerber. Daher könne die Einhaltung dieser Regelungen nicht mit Hilfe des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden.
Zuzahlungsregeln verbieten keine Rabatte
Im Übrigen stehen die Regelungen zur Zuzahlung einem Preisnachlass bei Hilfsmitteln dem BGH zufolge nicht entgegen. So wird nach § 33 Absatz 8 SGB V bei Hilfsmitteln der Verkäufer Inhaber der Zuzahlungsforderung gegen die Versicherten und nicht die Krankenkasse. Allerdings reduziert sich der Vergütungsanspruch des Hilfsmittellieferanten gegen die Krankenkasse automatisch um die Zuzahlung. Über diese Zuzahlungsforderung könne der Leistungserbringer, hier der Verkäufer, also frei verfügen. Aktuelle Meldungen |
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Der Zuzahlungsverzicht ist auch keine verbotene Heilmittelwerbung, so die Richter aus Karlsruhe weiter. So erlaube § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2a HWG Rabatte, wenn sich diese auf eine bestimmte Art errechnen lassen. Da die Zuzahlungen nach § 33 Absatz 8 Satz 3 SGB V und § 61 Satz 1 SGB V an die Höhe des Abgabepreises gekoppelt sind, ließe sich damit auch der Rabatt ohne weiteres errechnen.
Was daraus folgt:
Dürfen nun auch Apotheken auf Zuzahlungen bei medizinischen Hilfsmittel verzichten?- Insoweit ist noch Vorsicht angebracht. So untersagen einige Berufsordnungen teilweise ausdrücklich einen Zuzahlungsverzicht, so zum Beispiel § 14 Absatz 2 Nr. 3 der Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin vom 16. Juni 2009 (ABl. S. 2852).
- Wie der Karlsruher Richterspruch sich auf solche berufsrechtlichen Regelungen auswirken wird, ist also noch nicht abzusehen.
- Jan Harald Schütz, Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln, erschienen in der Fachzeitschrift KrV, Kranken- und Pflegeversicherung, Ausgabe 05/2016
Weiterführende Literatur |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung