BSG: Anerkennung von Posttraumatischer Belastungsstörung bei Leichenumbettern als „Wie-Berufskrankheit“ nicht auzuschließen
Daher klagte er zunächst vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam. Nach Klageabweisung mit Urteil vom 24.10.2019 (12 U 79/17) wendete er sich mit einer Berufung an das LSG Berlin-Brandenburg. Das LSG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz mit Urteil vom 27.04.2023 (L 21 U 231/19), ohne die Revision zuzulassen.
Vorinstanzen: Tätigkeit von Leichenumbetter erfüllt nicht das Eingangskriterium für eine PTBS
Nach Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg liegen keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass Tätigkeiten eines Leichenumbetters generell dazu geeignet wärenm eine PTBS-Diagnose auszulösen.
Nach den medizinischen Diagnosekriterien (DSM und ICD) erfüllt die Tätigkeit eines Leichenumbetters nicht das Eingangskriterium für eine PTBS.
| Die medizinischen Diagnosekriterien DSM und ICD |
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Dennoch beantragte der Kläger die Zulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) und rügt eine Verletzung von § 9 Absatz 2 SGB VII.
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BSG: Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ möglich
Der 2. Senat des BSG, der die Revission zugelassen hatte, hob die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg auf und verwies die Sache dorthin zurück. Demnach ist die Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bei Leichenumbettern als „Wie-Berufskrankheit“ nicht per se auzuschließen. Die Wesentichen Erwägungen des Senats:
- Parallelen zu Rettungssamitätern: Der Senat verglich die Situation zunächst mit der von Rettungssanitätern. Schon bei seiner Entscheidung für diese Berufsgruppe habe er entschieden, dass deren häufige Konfrontation mit traumatischen Erlebnissen eine abstrakt-generelle Ursache einer PTBS sein kann. Insoweit verwies der Senat auf sein Urteil vom 22. Juni 2023 – B 2 U 11/20 R. Ob diese Grundsätze auch für Leichenumbetter gelten, hat die Vorinstanz nun erneut zu prüfen. Dabei sind nicht nur aktuelle medizinische Erkenntnisse – wie etwa solche aus dem Diagnosemanual DSM – heranzuziehen. Vielmehr ist zu ermitteln, ob auch Leichenumbetter wiederholt oder extrem traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt sind, sodass eine typische berufliche Einwirkung dieser Ereignisse in Betracht kommt.
- Persönliche Situation des Klägers zu beachten: Sollte dies der Fall sein, muss die Vorinstanz auf die persönliche Situation des Klägers eingehen und prüfen, ob bei diesem konkret die Voraussetzungen einer PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ erfüllt sind.
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(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung