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BSG in Kassel: BSG: Der bloße berufliche Umgang mit Leichen ist außerhalb von Extremsituationen noch nicht „traumatisch“ im Sinne einer PTBS‑Diagnose (Foto: Blackosaka und AllebaziB / stock.adobe.com).
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)

BSG: Anerkennung von Posttraumatischer Belastungsstörung bei Leichenumbettern als „Wie-Berufskrankheit“ nicht auzuschließen

ESV-Redaktion Recht
24.03.2026
Kann bei Leichenumbettern eine Posttraumatische Belastungsstörung als „Wie- Berufskrankheit“ anerkannt werden? Diese Frage hat das BSG aktuell entscheiden.
In dem Streitfall arbeitete der Kläger zunächst als Berufsfeuerwehrmann und später viele Jahre als Leichenumbetter für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge. Dabei grub er weltweit Kriegstote aus und identifizierte diese.

Er meint, dass er durch seine Arbeit als Leichenumbetter eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entwickelt habe und beantragte die Anerkennung als Wie-Berufskrankheit. Die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte seinen jedoch Antrag ab.

Daher klagte er zunächst vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam. Nach Klageabweisung mit Urteil vom 24.10.2019 (12 U 79/17) wendete er sich mit einer Berufung an das LSG Berlin-Brandenburg. Das LSG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz mit Urteil vom 27.04.2023 (L 21 U 231/19), ohne die Revision zuzulassen.


Vorinstanzen: Tätigkeit von Leichenumbetter erfüllt nicht das Eingangskriterium für eine PTBS


Nach Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg liegen keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass Tätigkeiten eines Leichenumbetters generell dazu geeignet wärenm eine PTBS-Diagnose auszulösen.

Selbst bei einem herabgesetzten wissenschaftlichen Standard für seltene Berufskrankheiten gebe es keine ausreichende Datenlage, wie etwa epidemiologische Studien. Ebenso wenig seien Vergleiche zu Berufen – wie etwa zu Pathologen, Polizei, Feuerwehr oder Leichentransport –übertragbar, weil dort andere Belastungen gelten.

Nach den medizinischen Diagnosekriterien (DSM und ICD) erfüllt die Tätigkeit eines Leichenumbetters nicht das Eingangskriterium für eine PTBS.

Die medizinischen Diagnosekriterien DSM und  ICD
  • DSM:    „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders”  der American Psychiatric Association (APA). Es ist besonders wichtig für Diagnosen in Psychiatrie & Psychotherapie, die Forschung sowie für rechtliche Bewertungen in Gerichtsverfahren.
  • ICD: Weltweit gültiges medizinisches Klassifikationssystem, herausgegeben von der WHO

Demnach sind Ereignisse nur dann „traumatisch“ im Sinne einer PTBS‑Diagnose, wenn die betreffende Person unter anderem mit dem tatsächlichen oder drohenden Tod konfrontiert wird – und zwar durch direkte Erfahrungen oder als Zeuge von solchen Ereignisse bei anderen Personen. Gleiches gilt bei wiederholten extremen Konfrontationen mit den verstörenden Details solcher Ereignisse – zum Beispiel bei Polizisten, die immer wieder Leichen nach schweren Verkehrsunfällen sichern.

Das DSM sagt allerdings ausdrücklich, dass der bloße berufliche Umgang mit Leichen außerhalb von solchen Extremsituationen noch nicht „traumatisch“ im Sinne einer PTBS‑Diagnose ist.

Dennoch beantragte der Kläger die Zulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) und rügt eine Verletzung von § 9 Absatz 2 SGB VII.

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BSG: Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ möglich


Der 2. Senat des BSG, der die Revission zugelassen hatte, hob die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg auf und verwies die Sache dorthin zurück. Demnach ist die Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bei Leichenumbettern als „Wie-Berufskrankheit“ nicht per se auzuschließen. Die Wesentichen Erwägungen des Senats: 

  • Parallelen zu Rettungssamitätern: Der Senat verglich die Situation zunächst mit der von Rettungssanitätern. Schon bei seiner Entscheidung für diese Berufsgruppe habe er entschieden, dass deren häufige Konfrontation mit traumatischen Erlebnissen eine abstrakt-generelle Ursache einer PTBS sein kann. Insoweit verwies der Senat auf sein Urteil vom 22. Juni 2023 – B 2 U 11/20 R. Ob diese Grundsätze auch für Leichenumbetter gelten, hat die Vorinstanz nun erneut zu prüfen. Dabei sind nicht nur aktuelle medizinische Erkenntnisse – wie etwa solche aus dem Diagnosemanual DSM – heranzuziehen. Vielmehr ist zu ermitteln, ob auch Leichenumbetter wiederholt oder extrem traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt sind, sodass eine typische berufliche Einwirkung dieser Ereignisse in Betracht kommt.
  • Persönliche Situation des Klägers zu beachten: Sollte dies der Fall sein, muss die Vorinstanz auf die persönliche Situation des Klägers eingehen und prüfen, ob bei diesem konkret die Voraussetzungen einer PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ erfüllt sind.


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