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Streiken Vertragsärzte, verletzen sie ihre Pflichten, so das BSG (Foto: pix4U/Fotolia.com)
Streikrecht

BSG: Kein Streikrecht für Vertragsärzte

ESV-Redaktion Recht
20.12.2016
Der Streik ist anerkanntermaßen für Gewerkschaften ein rechtmäßiges Mittel, um zum Beispiel Tarifforderungen durchzusetzen. Dürfen aber auch Vertragsärzte ihre Praxis schließen, um an einem Warnstreik teilzunehmen? Antworten hierauf gibt das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil.
Der Kläger, der als Facharzt für Allgemeinmedizin zugelassen war, informierte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KV) im Herbst 2012 darüber, dass er zusammen mit fünf Kollegen am 10.10.2012 sowie am 21.11.2012 seine Praxis schließen werde. Dabei berief er sich auf sein Streikrecht. Nach seiner Auffassung steht dieses Recht allen Berufsgruppen verfassungsrechtlich zu. Der Kläger, der auch Vorsitzender des Ärztezusammenschlusses Medi-Verbund ist, wollte mit seinen Aktionen gegen die Honorarpolitik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung protestieren.

Kassenärztliche Vereinigung erteilt Verweis

Die Kassenärztliche Vereinigung erteilte dem Kläger daraufhin einen Verweis als Disziplinarmaßnahme. Die Beklagte meinte, der Kläger habe durch die Praxisschließungen seine vertragsärztlichen Pflichten schuldhaft verletzt. Das Sozialgericht Stuttgart hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Danach sieht das Vertragsarztrecht kein Streikrecht als Grund für eine Unterbrechung der Praxistätigkeit vor.

Sprungrevision zum BSG erfolglos

Gegen das Stuttgarter Urteil legte der Kläger dann Sprungrevision zum Bundessozialgericht (BSG) ein. Diese hat der 6. Senat des BSG mit seinem Urteil vom 30.11.2016 zurückgewiesen.

Kein Streikrecht aus Verfassung

Das BSG sah kein Streikrecht, das der Kläger aus der Verfassung oder der Europäischen Menschenrechtskonvention herleiten kann. Ein Recht der Vertragsärzte, mit dem diese Forderungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen mit Hilfe von „Arbeitskampfmaßnahmen” durchsetzen können, sei mit der rechtlichen Konzeption des Vertragsarztrechts nicht vereinbar. 

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Interessenausgleich durch Vertragsarztrecht

Nach den weiteren Ausführungen des 6. BSG-Senats soll das Vertragsarztrecht die gegenläufigen Interessen von Krankenkassen und Ärzten ausgleichen. Dies soll gleichzeitig eine verlässliche Versorgung der Versicherten zu angemessenen Bedingungen sichern.

Hierbei besitzt die gemeinsame Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen einen hohen Grad an Autonomie. In diesem System obliege die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung den Kassenärztlichen Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der einzelne Vertragsarzt, so das BSG weiter, wäre im Rahmen dieses Systems aufgrund seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und seiner Mitgliedschaft bei der KV eingebunden. Konflikte mit Krankenkassen um die Höhe der Gesamtvergütung würden nicht durch Streik oder Aussperrung ausgetragen. Vielmehr hätten Schiedsämter die Konflikte mit zeitnahen, verbindlichen und gerichtlich überprüfbaren Entscheidungen zu lösen.

Kläger hat seine Pflichten schuldhaft verletzt

Nach Auffassung der Richter aus Kassel hat der Kläger daher seine vertragsärztlichen Pflichten schuldhaft verletzt. So müssten Vertragsärzte während der angegebenen Sprechstunden für die ärztliche Versorgung ihrer Patienten zur Verfügung stehen. Das Gericht spricht insoweit von einer Präsenzpflicht. Ausnahmen hiervon gebe es zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, nicht aber bei der Teilnahme an einem Warnstreik.

Quelle: Medieninformation des BSG Nr. 24/16 zum Urteil vom 30.11.2016 – AZ: B 6 KA 38/15 R 

Weiterführende Literatur
Der Liebold/Zalewski, Kommentar zum Kassenarztrecht, verschafft Ihnen den Überblick über das komplexe Gebiet der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung – stets unter Berücksichtigung regionaler Regelungen der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen und aktueller Rechtsprechung. Das Standardwerk besticht auch durch die Kombination aus Kommentierung und Wiedergabe der einschlägigen sonstigen Regelungen. Dies erspart ihnen langwierige Recherchen in zahlreichen Quellen erspart.

(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung