
„Das Ansehen des Berufsstands Makler wird angehoben”
Hans Christian Ibold: Nach den bisherigen Regelungen war die Gewerbeerlaubnis bei mangelnder Zuverlässigkeit des Antragstellers - Verurteilung in den letzten 5 Jahren wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat - zu versagen; ebenso, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebte, also über sein Vermögen ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er ist in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen. Aus Verbraucherschutzgründen soll für Immobilienmakler als weitere Voraussetzung ein Sachkundenachweis und der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eingeführt werden.
Für Wohnungseigentumsverwalter soll erstmals eine Erlaubnispflicht unter den für den Immobilienmakler geltenden Bedingungen vorgeschrieben werden.
Warum ist der Entwurf auf WEG-Verwalter begrenzt? Sind Mietverwalter nicht ebensolchen Haftungsrisiken ausgesetzt?
Hans Christian Ibold: Die Gesetzesänderungen dienen in erster Linie dem Verbraucherschutz. Durch die Einführung einer Berufshaftpflichtversicherung sollen Wohnungseigentümer und Auftraggeber von Immobilienmaklern vor finanziellen Schäden geschützt werden, die durch die fehlerhafte Berufsausübung entstehen können. Der Gesetzentwurf soll außerdem einen Beitrag zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung und Modernisierung von Wohnimmobilien leisten, indem für Wohnungseigentumsverwalter erstmals ein Sachkundenachweis vorgeschrieben wird. Personen, die gewerbliche- oder Wohnräume vermitteln oder nachweisen, bedürfen wie bisher der Gewerbeerlaubnis.
Betritt das Bundeswirtschaftsministerium mit dieser Regelung eigentlich gesetzliches Neuland - oder greift es hier auf bereits bestehende Regelungen zurück?
Hans Christian Ibold: Nein. Ähnliche Regelungen gelten für die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen, von Finanzanlagen, für die Honorarberatung von Finanzinstrumenten.
Der Immobilienverband Deutschland fordert die Einführung eines solchen Fach- und Sachkundenachweises schon seit langem. Wieso liegt der Entwurf gerade jetzt auf dem Tisch?
Hans Christian Ibold: Das Gesetzgebungsvorhaben beruht auf dem Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung, der zurzeit abgearbeitet wird. Verbraucherschutz ist auf vielen Rechtsgebieten ein aktuelles Thema.
Aktuelle Meldungen |
Hier bleiben Sie immer aktuell im Bereich Recht. |
Steht die geplante strengere Berufszulassung in Zusammenhang mit dem im Juli in Kraft getretenen Bestellerprinzip?
Hans Christian Ibold: Einen direkten logischen Zusammenhang sehe ich nicht. Das „Bestellerprinzip“ soll den Mieter von knappem Wohnraum vor Kosten bewahren, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis verbunden sind. Es greift nur in Gebieten, in denen ein aktueller Wohnungsmangel festgestellt worden ist. Die geplante Neuregelung betrifft das gesamte Bundesgebiet.
Wie sieht es mit den Beschäftigten der Gewerbetreibenden aus: Enthält der Gesetzesentwurf auch hier strengere Anforderungen?
Hans Christian Ibold: Der Gewerbetreibende soll die Pflicht haben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter „aktiv“ zu prüfen, bevor er sie entsprechend einsetzt. Nicht erforderlich soll sein, dass eine IHK-Sachkundeprüfung erbracht wird. Die Qualifikation soll durch Abschlüsse, Zertifikate und Schulungen privater Bildungsträger oder Akademien vermittelt werden können. Das soll nur für diejenigen Personen gelten, die unmittelbar bei der Vermittlung von Grundstücks- und Immobilienverträgen oder der Verwaltung von fremdem Wohnungseigentum mitwirken. Nicht betroffen sind administrative Hilfstätigkeiten wie Sekretariatsaufgaben, Buchhaltung oder Personalabteilung.
Was gilt bei Altfällen: Müssen Makler und WEG-Verwalter die bereits im Besitz einer Erlaubnis sind die geforderten Nachweise nun nachreichen?
Hans Christian Ibold: Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter, die mindestens 6 Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes tätig waren und dieses binnen 6 Monaten gegenüber der zuständigen Behörde darlegen, sind vom Nachweis der Sachkunde befreit. Andere Immobilienmakler, die im Besitz einer Erlaubnis sind und noch weiter tätig sein wollen, müssen spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Sachkunde und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Eine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse erfolgt nicht.
Da das Vorhaben aus dem Hause Gabriel ja einige Verschärfungen vorsieht: Meinen Sie, der Entwurf wird das Gesetzgebungsverfahren überstehen?
Hans Christian Ibold: Der Entwurf dürfte das Gesetzgebungsverfahren überstehen, weil die maßgeblichen Berufsverbände dem Vorhaben positiv gegenüberstehen. Das Ansehen des gesamten Berufsstandes wird durch die Neuregelung angehoben. Die Mitarbeiterregelung ist wenig justiziabel.
Gibt es hier noch Änderungsbedarf?
Hans Christian Ibold: Die Mitarbeiterregelung sollte konkretisiert werden.
(ESV/akb, map)
Das könnte Sie auch noch interessieren: „Das Bestellerprinzip legal zu umgehen, ist weitgehend ausgeschlossen“
Zur Person |
Hans Christian Ibold war Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort gehörte er einem Senat für Maklerrecht an. Er ist Autor des soeben in 3. Auflage erschienenen Buchs „Maklerrecht“. |
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht