Facebook-Like-Button auf Internetseite ist wettbewerbswidrig
Mit Urteil vom 9. März 2016 (AU: 12 O 151/15) gab das Gericht den Verbraucherschützern Recht. Die Nutzung des Plug-Ins auf der Internetseite des Shops sei unlauter im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG, weil der Betreiber die Nutzer nicht darüber aufgeklärt habe, dass deren IP-Adresse und Browserstring an Facebook übermittelt werde. Das eingesetzte „Gefällt-mir”-Plug-In diene lediglich dem Absatz und der Werbung. Die Nutzer würden sich zum einen unerwünschter Werbung ausgesetzt fühlen. Zum anderen werde ihre Kaufentscheidung beeinflusst, wenn sie sehen könnten, wer noch die gleichen Produkte gekauft hat. Das Plug-In ermögliche das.
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Einsatz von Social-Media-Plug-Ins bedürfen Zustimmung durch Nutzer
Die Nutzerdaten würden im eigenen Tätigkeits- und Haftungsbereich des Beklagten erhoben, er sei verantwortlich gemäß § 3 BDSG. Deshalb hätte er als Betreiber eines Online-Shops gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 TMG die Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der erhobenen und verwendeten Daten allgemeinverständlich informieren müssen. Dieser Pflicht sei der Online-Shop jedoch nicht nachgekommen, so die Richter. Personenbezogene Daten dürften nach § 13 Absatz 2 TMG nur erhoben werden, wenn der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat und zwar vorher, nicht im Nachhinein.
Die Datenerhebung sei zudem nicht gerechtfertigt, denn sie sei nicht erforderlich gewesen für die Funktion der Internetseite. Der Like-Button sei für deren Betrieb demnach unerheblich, vielmehr sei die Seite auch ohne Social-Media-Plug-Ins zu betreiben, befand das Gericht. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestünde nicht. Deren Einsatz sei zwar möglich, aber nur, wenn der Online-Shop sich an die Rechte derer halte, die nicht erwarten oder wünschen, dass ihre Daten weitergegeben werden. (ESV/bm)
Das vollständige Urteil kann hier abgerufen werden.
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ss
Literaturhinweise zum Thema |
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Programmbereich: Wirtschaftsrecht