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Wettbewerbswidrig: Facebook-Like-Button verstößt gegen UWG (Foto: Cybrain/Fotolia.com)
Internetrecht und Datenschutz

Facebook-Like-Button auf Internetseite ist wettbewerbswidrig

ESV-Redaktion Recht
16.03.2016
Installiert der Betreiber einer Internetseite den sogenannten „Like-Button“ von Facebook oder andere Social-Media-Plug-Ins, ohne die Besucher der Seite auf die Verwendung ihrer Daten hinzuweisen, verstößt er gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen einen Online-Shop für Bekleidung. Sie sah in dem Plug-In einen Verstoß gegen das Wettbewerbs- und Telemedienrecht und verlangte vom Shop-Betreiber, die Einbindung des Social-Media-Plug-Ins „Gefällt mir” zu unterlassen.

Mit Urteil vom 9. März 2016 (AU: 12 O 151/15) gab das Gericht den Verbraucherschützern Recht. Die Nutzung des Plug-Ins auf der Internetseite des Shops sei unlauter im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG, weil der Betreiber die Nutzer nicht darüber aufgeklärt habe, dass deren IP-Adresse und Browserstring an Facebook übermittelt werde. Das eingesetzte „Gefällt-mir”-Plug-In diene lediglich dem Absatz und der Werbung. Die Nutzer würden sich zum einen unerwünschter Werbung ausgesetzt fühlen. Zum anderen werde ihre Kaufentscheidung beeinflusst, wenn sie sehen könnten, wer noch die gleichen Produkte gekauft hat. Das Plug-In ermögliche das.

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Einsatz von Social-Media-Plug-Ins bedürfen Zustimmung durch Nutzer


Die Nutzerdaten würden im eigenen Tätigkeits- und Haftungsbereich des Beklagten erhoben, er sei verantwortlich gemäß § 3 BDSG. Deshalb hätte er als  Betreiber eines Online-Shops gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 TMG die Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der erhobenen und verwendeten Daten allgemeinverständlich informieren müssen. Dieser Pflicht sei der Online-Shop jedoch nicht nachgekommen, so die Richter. Personenbezogene Daten dürften nach § 13 Absatz 2 TMG nur erhoben werden, wenn der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat und zwar vorher, nicht im Nachhinein.

Die Datenerhebung sei zudem nicht gerechtfertigt, denn sie sei nicht erforderlich gewesen für die Funktion der Internetseite. Der Like-Button sei für deren Betrieb demnach unerheblich, vielmehr sei die Seite auch ohne Social-Media-Plug-Ins zu betreiben, befand das Gericht. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestünde nicht. Deren Einsatz sei zwar möglich, aber nur, wenn der Online-Shop sich an die Rechte derer halte, die nicht erwarten oder wünschen, dass ihre Daten weitergegeben werden. (ESV/bm)

Das vollständige Urteil kann hier abgerufen werden.

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Daten hinter Like-Button von Facebook 05.08.2019
EuGH zur datenschutzrechtlichen Verantwortung bei Webseiten mit „Gefällt-mir“-Button
Wann dürfen Webseiten mit eingebautem „Like“-Button von Facebook die Daten ihrer Besucher sammeln und an Facebook weiterleiten? Hierüber hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) aktuell entschieden, wobei allerdings einige Fragen offen bleiben. mehr.

ss


Literaturhinweise zum Thema
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Programmbereich: Wirtschaftsrecht