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Ein Schutz für (werdende) Mütter am Arbeitsplatz: Das Mutterschutzgesetz (Foto: emiliau/Fotolia.com)
Diskriminierung nach AGG

Kündigung bei Schwangerschaft: Arbeitsschutzbehörde muss zustimmen

ESV-Redaktion Recht
21.09.2015
Kündigt der Arbeitgeber wiederholt seiner schwangeren Beschäftigten, ohne dass die Arbeitsschutzbehörde zugestimmt hat, ist die Kündigung unwirksam. Die Beschäftigte kann Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen.
Die Kündigung einer schwangeren Beschäftigten ist unzulässig. Das gilt während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. In Ausnahmefällen – wenn die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft ausgesprochen wurde – kann die Arbeitsschutzbehörde die Kündigung für zulässig erklären (§ 9 Mutterschutzgesetz – MSchG).

Arbeitnehmer missachtete Mutterschutz

Ein Rechtsanwalt kündigte seiner schwangeren Mitarbeiterin zum wiederholten Male, noch während der Probezeit. Beim ersten Mal hatte ihm die Mitarbeiterin die Schwangerschaft noch nicht mitgeteilt. Nachdem sie die Kündigung erhalten hatte, informierte sie ihren Arbeitgeber über ihren Zustand – und legte ihm den Mutterpass vor.

Das Arbeitsgericht Berlin erklärte die Kündigung für unwirksam. Der Rechtsanwalt hatte den Mutterschutz missachtet. Er holte keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde ein.

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Erneute Kündigung verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Nur einige Monate später kündigte der Rechtsanwalt seiner Mitarbeiterin erneut – wieder ohne die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde. Er habe angenommen, die Schwangerschaft sei beendet, so erklärte der Anwalt anschließend im Kündigungsschutzverfahren vor Gericht.

Seinen Einwand hielten die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) für unberechtigt: Es hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Schwangerschaft bereits beendet sei. Die Mitarbeiterin sei nicht verpflichtet gewesen, den Arbeitgeber stets über den Fortbestand ihrer Schwangerschaft zu informieren. Die wiederholte Kündigung trotz Schwangerschaft verstoße – neben § 9 MuSchG – gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie benachteilige die Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts, §§ 7 Abs. 1, 1 AGG, stellte das LAG fest (Az: 23 Sa 1045/15).

§ 7 Abs. 1, 1 AGG untersagt Benachteiligung wegen:
  • Rasse,
  • ethnischer Herkunft,
  • Geschlecht,
  • Religion oder Weltanschauung,
  • Behinderung,
  • des Alters oder
  • der sexuellen Identität.

Arbeitgeber muss Mitarbeiterin entschädigen

Verstößt der Arbeitgeber gegen eines der Benachteiligungsverbote, muss er dem Beschäftigten eine Entschädigung zahlen, § 15 AGG. Im Fall der schwangeren Mitarbeiterin sprach das LAG ihr 1.500 Euro zu.

Das Mutterschutzgesetz ist Teil des gesetzlichen Mutterschutzes. Seine Aufgabe ist es, die (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz zu schützen. Auch vor finanziellen Nachteilen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes soll der Mutterschutz bewahren. (ESV/akb)


Literaturhinweise zum Thema

Über den Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten informiert das Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens von Dr. Alexander Ostrowicz, Dr. Reinhard Künzl und Christian Scholz.

Der Kommentar AGG von Prof Dr. Ursula Rust und Prof. Dr. Josef Falke erläutert umfassend die Benachteiligungsverbote des Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetzes.

Programmbereich: Arbeitsschutz