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Lindt-Teddy ist nicht gleich Goldbär, urteilte der BGH. (Foto: 2011 JAN C. BRETTSCHNEIDER/Lindt & Sprüngli)
BGH-Urteil

Lindt gewinnt gegen Haribo: Goldbären sind sich nicht zu ähnlich

ESV-Redaktion Recht
23.09.2015
Der in Goldfolie verpackte und mit rotem Halsband versehene Schokoladenteddy von Lindt verletzt nicht Haribos Goldbärenmarke – und ist auch keine unlautere Nachahmung, entschied der Bundesgerichtshof.
Seit 2011 vertreibt Lindt neben seinem bekannten Goldhasen, eine Schokoladenfigur in Bärenform. Ebenfalls in Goldfolie verpackt und mit rotem Band um den Hals, erinnert sie an den bekannten Osterschokohasen mit dem Glöckchen. Dass der goldfarbene Bär aber auch noch an ein Produkt des Süßwarenherstellers Haribo erinnern soll, machte ein Fall vor dem Bundesgerichtshof deutlich – der am 23. September entschieden wurde. Haribo hatte vor den Gerichten darauf geklagt, dass Lindt doch den Vertrieb des Schokobärchens unterlässt. Außerdem machte das Unternehmen Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung geltend. Die Schokofigur verletze ihre „Goldbären”-marke. Diese hatte sich der Fruchtgummivertreiber – neben „Goldbär” und „Gold-Teddy” – als Wortmarke eintragen lassen.

Keine Markenrechtsverletzung durch Schokogoldbären

Nachdem das Landesgericht Köln zunächst Haribo recht gegeben hat, änderte das Oberlandesgericht Köln das Urteil wieder ab. Der Bonner Süßwarenhersteller legte daraufhin Berufung beim Bundesgerichtshof (BGH) ein – jedoch ohne Erfolg: Lindts Schokoladenfigur verletzte nicht die Wortmarke von Haribo nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Markengesetz, so die Entscheidung (Az: I ZR 105/14).

BGH: Vergleich von Wortmarke und Schokoladenform

Zwar bestätigten die Richter, dass sich die gegenüberstehenden Waren der Parteien „sehr ähnlich”, sähen, jedoch kam es hierauf nach dem Urteil gar nicht an: Ständen sich Wortmarke und dreidimensionale Produktgestaltung gegenüber, so seien ausschließlich diese miteinander zu vergleichen – nicht hingegen die Produktformen, so das Urteil. Für den Streit der Süßwarenhersteller seien hier danach Lindt-Schokobärenfigur und die Wortmarken „Goldbär”, „Goldbären” oder „Goldteddy” von Haribo zu vergleichen gewesen.

Erst wenn aus Sicht der angesprochenen Verbraucher, die Wortmarke die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist, könne ein Markenrechtsverstoß angenommen werden, so der Senat. Dabei seien an die Zeichenähnlichkeit strenge Anforderungen zu stellen, da sonst eine Monopolisierung der Warengestaltung einer einzigen Wortmarke gegenüber Bild- oder dreidimensionalen Warenformmarken drohe. Nicht ausreichend sei danach, dass die Wortmarke nur eine von mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist.

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„Teddy”, „Schokoladen-Bär” oder „Schokoladen-Teddy”

Für den Schokobären von Lindt kämen aus Sicht des Gerichts jedoch nicht nur die Wortmarken von Haribo als Bezeichnung in Betracht. „Teddy”, „Schokoladen-Bär” oder „Schokoladen-Teddy” etwa seien ebenso naheliegend, so die Richter.

Eine unlautere Nachahmung sah das Gericht in dem Bären von Lindt ebenfalls nicht. § 4 Nr. 9 UWG verlange eine ausreichende Ähnlichkeit, an der es bei den Gummibärchen und dem Schokobären fehle.

Die Entscheidung des BGH ist von grundlegender Bedeutung, für all diejenigen Streitigkeiten, bei denen sich Wortmarke und Produktform gegenüberstehen. (ESV/akb).

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Literaturhinweise zum Thema Markenrecht

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Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht