Rechtzeitige Zuordnung einer Fotovoltaikanlage ist Voraussetzung für Vorsteuerabzug
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Angabe im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, um zukünftig unternehmerisch tätig zu sein, ist keine Zuordnungsentscheidung
Das FG Niedersachsen folgte in seinem Urteil vom 11.02.2016 – 5 K 112/15 der Auffassung der Finanzverwaltung und lehnte den Abzug der mit der Anschaffung der Fotovoltaikanlage im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge ab.Zur Begründung führte das Finanzgericht u.a. weiter aus:
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen von einem anderen Unternehmer, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Ist die bezogene Leistung sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen, so bedarf es einer Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen, um in diesem Umfang die Zuordnung den Vorsteuerabzug zu erlangen. Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung grundsätzlich bei Bezug der Leistung zu erfolgen hat. Die Zuordnung der bezogenen Leistung zum Unternehmen wird regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert. Andere Beweisanzeichen für die Zuordnung sind hingegen möglich. Die Zuordnungsentscheidung muss aber spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr des Leistungsbezuges vorzunehmen ist (siehe BFH-Urteil vom 18.04.2012 - XI R 14/10).
Im Streitfall ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Streitjahr sowohl Strom produziert wurde, den die Klägerin entgeltlich veräußerte, als auch Strom, den die Klägerin für ihr privates Wohnhaus verwendete. Damit steht fest, dass die Fotovoltaik-Anlage einer erstmaligen gemischten Verwendung zugeführt worden ist. Deshalb hätte die Klägerin eine Zuordnungsentscheidung, die ihr den gesamten und begehrten Vorsteuerabzug ermöglicht hätte, treffen müssen. Derartiges ist bis zum 31.5. des Folgejahres nicht geschehen. Zwar hat die Klägerin gegenüber dem Finanzamt hinreichend deutlich gemacht, dass sie mit der Veräußerung von Strom eine weitere unternehmerische Betätigung begonnen hatte. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, dass damit eine Zuordnungsentscheidung verbunden gewesen wäre. Die Klägerin hat auch nicht außerhalb der Abgabe der Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt eine Zuordnungsentscheidung bekundet. Erstmals mit der Jahressteuererklärung, die am 10.9.2013 beim Beklagten einging, ist eine Zuordnungsentscheidung nach außen hin dokumentiert. Dies war nicht zeitnah im Sinne der Rechtsprechung. Deshalb steht der Klägerin nach dem Umsatzsteuergesetz ein Vorsteuerabzug aus den Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Fotovoltaikanlage nicht zu. (ESV/fl)
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Programmbereich: Steuerrecht