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Internet-Domain: Pfändung möglich? (Foto: niroworld/Fotolia.com)
Pfändung

Steuerrecht: Pfändbarkeit einer Internet-Domain

ESV-Redaktion Steuern
17.11.2015
Finanzämter greifen zur Durchsetzung ihrer Steueransprüche auch auf das Mittel der Pfändung zurück. Ob eine Pfändung auch Ansprüche aus einer Internet-Domain erfassen kann, bedurfte nunmehr gerichtlicher Klärung.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 16.09.2015 – 7 K 781/14) können Ansprüche aus einem Internet-Domainvertrag vom Finanzamt gepfändet werden.

Geklagt hatte eine Genossenschaft, die als Registrierungsstelle Internet-Domains verwaltet und betreibt. Mit einem Unternehmer, der Inhaber eines Onlineshops für Unterhaltungselektronik war, hatte die Klägerin einen Vertrag über die Registrierung einer Internet-Domain geschlossen, in dem sie sich u.a. zur Zurverfügungstellung und Unterhaltung einer Internet-Domain verpflichtet hatte.

Das Finanzamt pfändete aufgrund rückständiger Steuern des Unternehmers u.a. dessen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domain für seinen Onlineshop. Mit ihrer Klage begehrte die Genossenschaft die Aufhebung der Pfändung.

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Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers


Das Finanzgericht Münster wies jedoch die Klage ab und folgte der Auffassung des Finanzamtes. Bei den Rechten des Unternehmers aus dem Domainvertrag handele es sich nach Auffassung des Senats um pfändbare Vermögensrechte im Sinne der abgabenrechtlichen Pfändungsvorschriften.

Gegenstand der Pfändung sei dabei nicht die Internet-Domain als solche, welche nur eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustünden. Das Finanzamt habe mit der Pfändung auch keine pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers aus dem Domainvertrag gesichert. Die Klägerin könne als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei. Der Umstand, dass durch eine zunehmende Zahl solcher Pfändungen zukünftig für sie ein nicht unerheblicher Arbeits- und Verwaltungsaufwand ausgelöst werden könne, sei dabei unerheblich. (ESV/fl)

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