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SGB IX Teil 2 Schwerbehindertenrecht - Abonnement – Handkommentar
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Produktdetails

Loseblattwerk, 1764 Seiten, 14,8 x 21 cm, 1 Ordner

ISBN

978-3-503-09722-7

Stand

Stand 2017

SGB IX Teil 2 Schwerbehindertenrecht

Handkommentar


Herausgegeben von Bernd Wiegand, Rechtsanwalt, Präsident des Hessischen Landessozialgerichts a.D. Bearbeitet von Karlheinz Erbach, Ltd. Regierungsdirektor a.D. Hessisches Amt für Versorgung und Soziales, Roger Hohmann, Rechtsanwalt, Ministerialrat a.D., Prof. Dr. Eberhard Jung, apl. Professor an der Universität Gießen, Hauptabteilungsleiter a.D. der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Bernd Wiegand, Rechtsanwalt, Präsident des Hessischen Landessozialgerichts a.D.
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Hoch konzentriertes Fachwissen – immer schnell zur Hand

Nicht nur Mitarbeiter in Behörden müssen die gesetzlichen Regelungen kennen. Auch die zuständigen Abteilungen in Unternehmen müssen z.B. wissen, unter welchen Voraussetzungen eine Pflicht des Arbeitgebers zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen besteht oder wann eine Schwerbehindertenvertretung einzurichten ist.

Dieser Handkommentar unterstützt Sie optimal, denn Sie
  • gewinnen die Sicherheit, alle gesetzlichen Vorgaben bestmöglich zu erfüllen,
  • entscheiden souverän, welche Leistungen Sie gewähren können und welche nicht,
  • verfügen stets über gut umsetzbare Lösungen für Probleme, die bei der täglichen Arbeit immer wieder auftreten,
  • finden das Wesentliche schnell und sparen so viel wertvolle Zeit,
  • können sich auf die sorgfältig gepflegten und stets aktuellen Informationen immer verlassen.
Erfahren Sie schnell und übersichtlich, welche
  • Leistungen im Einzelfall in Betracht kommen,
  • rechtlichen Aspekte bei der Beschäftigung von Schwerbehinderten zu berücksichtigen sind,
  • rechtlichen Konsequenzen / Entschädigungspflichten bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben eintreten können sowie
  • weiteren wichtigen Regelungen zum Schwerbehindertenrecht außerhalb des SGB IX wie z.B. die Parkerleichterungen für Schwerbehinderte als Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO
  • existieren.
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