"Höchste Zeit für mehr Compliance-Fachleute in den Unternehmen"
Nach der am 1. September 2014 in Kraft getretenen Regelung zur Abgeordnetenbestechung (§ 108e Strafgesetzbuch) sei zudem eine Neufassung des "Bestechungsparagraphen" (§ 299 StGB) geboten. Die derzeitige Fassung gehöre überarbeitet: Es sei widersinnig, dass stets ein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt werde, um den Tatbestand zu erfüllen. Besonders bei Monopolen oder Zwangswirtschaft sei die Bestechungsgefahr besonders groß. Die Vorschrift, die das "Wettbewerbsmodell" abbilde, sei um das "Geschäftsherrenmodell" zu ergänzen.
Korruptionsbekämpfung durch neuen § 299 StGB
Danach würden die Interessen des Geschäftsherren an der korrekten Erfüllung der Pflichten des Angestellten geschützt. Auf diese Weise, so die Einschätzung von Transparency International, würde die Lücke zwischen dem aktuellen § 299 StGB sowie dem Untreuetatbestand geschlossen. Die Strafverteidigervereinigungen haben unterdessen in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf im September 2014 davor gewarnt, unterschiedliche Rechtsgüter – Vermögensinteressen einerseits, Wettbewerbsschutz andererseits – zu vermengen.Im Juni werde es eine Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages zur Bekämpfung der Korruption geben. Kutschaty gab sich dennoch zuversichtlich, dass eine Neuregelung des § 299 StGB „bald möglich“ sei.
Kritisch setzte sich Kutschaty mit der bislang nicht erfolgten Umsetzung eines Unternehmensstrafrechts auseinander, das er für dringend geboten hält. Derartige Gesetze gäbe es inzwischen in allen europäischen Ländern – außer in Deutschland. Nordrhein-Westfalen (NRW) habe daher bereits Ende 2013 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der inzwischen beim Bundesjustizministerium geprüft wird.
Gesetzesinitiative: Die wesentlichen Punkte der Vorschläge aus NRW
Der von NRW auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf zum Unternehmensstrafrecht sieht im Wesentlichen folgende Punkte vor:- Die Staatsanwaltschaften werden verpflichtet, Straftaten von Unternehmen aufzuklären und ggfs. anzuklagen.
- Die Gerichte können diese Taten flexibel und effektiv ahnden, in dem sie einen Koffer mit breitgefächerten Sanktionsmöglichkeiten erhalten.
- Unternehmen, die verlässliche Compliance-Strukturen schaffen, sollen davon profitieren, in dem dies bei der Strafzumessung berücksichtigt wird.
- Die rechtskräftige Verurteilung eines Unternehmens wird dazu beitragen, dass das geschädigte Unternehmen Schadensersatz-ansprüche einfacher als bislang realisieren kann, da es auf die gesamten Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft zurückgreifen kann.
Zweitens sei festzustellen, dass das Sanktionsniveau steige. Dies könne aber für kleine und mittlere Unternehmen eine Gefahr darstellen. Zu begrüßen seien daher ertragsbezogene, flexible Bußbemessungen.
Drittens sei es sinnvoll die Erledigungen von Angelegenheiten im Vergleichswege weiter zu forcieren, also kooperative Verfahrensbeendigungen. Auch seien Verfahren mit Korruptionsbezug an Wirtschaftsstrafkammern zu verhandeln. Derzeit geschehe dies im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren am Amtsgericht, was nicht sachgerecht sei.
"Wer international aufschließen möchte, braucht ein Unternehmensstrafrecht", so Kutschaty zum Abschluss seiner Keynote.
Im Wortlaut: Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
- Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.
(§ 299 Strafgesetzbuch, aktuelle Fassung)