BaFin: Zweite Überarbeitung der MaComp
Die BaFin hat einen Entwurf zur Überarbeitung der Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) zur Konsultation gestellt. Die Änderungen betreffen die Aufzeichnungspflicht sowie Qualitätsverbesserungsmaßnahmen.
In AT 8.2 soll ein zusätzliches (Teil-)modul aufgenommen werden, das die Aufzeichnungspflichten nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 WpDVerOV konkretisiert. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 WpDVerOV sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, die Umstände aufzuzeichnen, aus denen sich ergibt, dass eine Zuwendung im Sinn von § 31d WpHG darauf ausgelegt ist, die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen gemäß § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zu verbessern.
Schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 30. Juni 2012 per Email oder postalisch abgegeben werden.
Weitere Informationen: Entwurf zur 2. Ergänzung des Rundschreibens 4/2010 (WA)