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Sprengstoffexplosion statt Feuerwerk (Foto: Melina Kiefer/Unsplash)
Unfallversicherung und Recht

Acetylen als Silvester-Feuerwerk bei der Berufsfeuerwehr

Thomas und Cordula Wilrich
09.12.2021
Zwei Brandmeister der Berufsfeuerwehr wollten ein Acetylen-Sauerstoffgemisch für ein Silvester-Feuerwerk verwenden. Dabei kam es zu einer starken Explosion und die beiden Feuerwehrleute erlitten schwerste Verbrennungen. Gegen die beiden wurden Strafbefehle erlassen. Thomas und Cordula Wilrich stellen die Strafbefehle vor und besprechen die Schnittstelle zum Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrecht.

Sachverhalt

„Am Silvesterabend des 31.12.2011 stellten“ zwei Brandmeister „in der Schlosserei der Berufsfeuerwehr ein Acetylen-Sauerstoffgemisch her, um eine feuerwerkskörperähnliche Wirkung zu erzielen“ – so heißt es in den Strafbefehlen: „Dabei verwendeten sie eine so große Menge der Gase, dass es aufgrund ihrer Vermischung innerhalb des Gebäudes zu einer starken Explosion kam. Dabei wurden sie nicht unerheblich verletzt (Verbrennungen 2. und 3. Grades sowie Zerstörung der Trommelfelle)“.

Zum Acetylen

Acetylen ist (aufgrund seiner Dreifachbindung) ein sehr reaktionsfähiges Gas. Mit Luft bzw. Sauerstoff bildet es leicht entzündbare Gemische, die auch detonationsfähig sind. Darüber hinaus kann Acetylen auch ohne die Anwesenheit von Luft bzw. Sauersoff explosiv zerfallen und auch detonieren. Diese besonderen Eigenschaften erfordern bei Tätigkeiten mit Acetylen besondere Berücksichtigung in der Gefährdungsbeurteilung und besondere Schutzmaßnahmen.

Siehe dazu vor allem die TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“:
•   Abschnitt 3.2.6 „Besondere Gefährdungen durch Tätigkeiten mit Acetylen“
•   Anhang 4 „Sicherheitstechnisch relevante Eigenschaften zur Beurteilung von Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Acetylen“

Ein Gemisch aus Acetylen und Sauerstoff erreicht eine sehr hohe Flammentemperatur (ca. 3.000 °C) und wird daher beim autogenen Schweißen und Schneiden verwendet.

Strafbefehle

Das Amtsgericht Wolfsburg erließ im August 2012 zwei Strafbefehle gegen die beiden Beamten – wegen fahrlässigen „Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion“ gemäß § 308 Abs. 1 und Abs. 5 StGB.

Zum Straftatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion

Bei Sprengstoffexplosionen handelt es sich um Reaktionen energiereicher Stoffe oder Gemische in der kondensierten Phase. Davon zu unterscheiden sind Reaktionen explosionsfähiger Gemische in der Gasphase (Gase, Dämpfe, Nebel oder aufgewirbelte Stäube mit Luft). Bei dem hier besprochenen Unfall handelte es sich nicht um eine Sprengstoffexplosion, sondern eben um eine Reaktion in der Gasphase (Acetylen und Sauerstoff). Zwar spricht § 308 StGB in der Überschrift von „Sprengstoffexplosionen“, aber im Text geht es nur „namentlich“, das heißt „beispielsweise“ um sie. Erfasst sind alle Explosionen „durch beliebige andere Mittel“ – etwa auch „Gasgemische“[1]. Eine Änderung der Überschrift des § 308 StGB, z.B. in „Herbeiführen einer Explosion“, würde dies durch die Verwendung des Oberbegriffs berücksichtigen.

Zur Strafqualifikation des § 308 Abs. 2 StGB

Warum das Gericht nicht die Strafqualifikation des § 308 Abs. 2 StGB prüfte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls kann nicht entscheidend sein, dass die beiden Beamten „nur“ sich selbst verletzt haben, denn aus Sicht jedes Einzelnen ist der andere Beamte eine „anderer Mensch“. Schwere Gesundheitsschäden sind auch Verbrennungen[2]. Dem Gesetzgeber „reicht es z.B. aus, dass das Opfer in eine ernste langwierige Krankheit verfällt oder seine Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt wird“[3].
Zur Begründung präsentierte das Gericht nach der Schilderung des Sachverhalts – wie nicht selten in Strafbefehlen[4] – nur einen einzigen kurzen Satz: „Dies hätten Sie voraussehen und vermeiden können“.

Was ist erforderlich für eine solche strafrechtliche Verurteilung?
Eine
·  verantwortliche Person muss
·  pflichtwidrig die Explosion herbeigeführt haben – und zwar
·  schuldhaft.

I. Verantwortlichkeit

Verantwortlich sind die beiden Beamten – wie jeder Mensch – für alles, was sie tun. Verantwortung für „aktives Tun“ besteht „ohne weiteres“[5]. Jeder ist jederzeit und jederorts für jede seiner Handlungen verantwortlich[6]. Es gilt ein „generelles Gebot, fremde Rechtsgüter zu respektieren. Aus dem ‚neminem laedere ‘ (‚Verletze niemanden‘) folgt das Verbot, für fremde Rechtsgüter ein (nicht mehr erlaubtes) Risiko zu schaffen, sie also in ihrem Bestand und ihrer Sicherheit zu gefährden. Die Einhaltung des Gebots, etwas nicht zu tun, kann von jedermann ohne Rücksicht auf dessen persönliche Fähigkeiten erwartet werden“[7].

II. Pflichtverletzung

Die Pflichtverletzung der beiden Beamten bestand darin, Acetylen und Sauerstoff gemischt zu haben, um damit ein Silvesterfeuerwerk zu machen. Das ist eine zweckwidrige Nutzung. Acetylen und Sauerstoff und werden in der Schlosserei zum Schweißen und Schneiden gedacht und nur für dienstliche Zwecke vorgesehen sein. Arbeitsschutzrechtlich ist das der Gedanke des § 15 Abs. 2 ArbSchG „Die Beschäftigten haben insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden“[8].

III. Verschulden

Das Amtsgericht verurteilte wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion. Fahrlässig handelt, wer die Explosion – also den Schaden bzw. Unfall – voraussehen und vermeiden kann. Nur das, aber immerhin das stellt das Gericht auch fest. Die Vermeidbarkeit ist bei der Verurteilung wegen Tuns selten ein Problem. Es wäre ja möglich gewesen, nicht „herumzubasteln“ und auf das „etwas andere“ Silvesterfeuerwerk zu verzichten.

Zur Vorhersehbarkeit hätte man durchaus mehr sagen können. Zusätzlich zur Unterweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), fordert Abs. 1 Nr. 1.4 von Anhang I der GefStoffV auch noch, dass „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, nur zuverlässigen, mit den Tätigkeiten vertrauten und entsprechend unterwiesenen Beschäftigen übertragen“ werden dürfen.

Im Hinblick auf die vom Gericht angesprochene „große Menge der Gase“ ist auf die TRGS 721 hinzuweisen: es sind bereits „10 Liter zusammenhängende explosionsfähige Atmosphäre in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße grundsätzlich als gefährliche explosionsfähige Atmosphäre“ anzusehen. Rechnerisch reichen dafür bereits 6 g Acetylen in Luft[9].

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Anhang I Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen
1.4 Organisatorische Maßnahmen

(1) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, nur zuverlässigen, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertrauten und entsprechend unterwiesenen Beschäftigten übertragen.

TRGS 721 Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung

3.4.3 Beurteilung der Gefährlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre
(2) Mehr als 10 Liter zusammenhängende explosionsfähige Atmosphäre müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße grundsätzlich als gefährliche explosionsfähige Atmosphäre angesehen werden. Auch kleinere Mengen können bereits gefahrdrohend sein, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe von Menschen befinden. In Räumen von weniger als etwa 100 m3 kann auch eine kleinere Menge als 10 Liter gefahrdrohend sein.


[1]    Vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 308 Rn. 3.
[2]    Heger, in: Lackner / Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 308 Rn. 5 mit § 306b Rn. 2.
[3]    BT-Drs. 13/8587 v. 25.09.1997, S. 28.
[4]    Siehe Wilrich, Arbeitsschutz-Strafrecht – Haftung für fahrlässige Arbeitsunfälle: Sicherheitsverantwortung, Sorgfaltspflichten und Schuld – mit 33 Gerichtsurteilen, 2020.
[5]    AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil v. 01.12.2009 (Az. 3 Cs 11 Js 24093/08) – Zugspitzlauf.
[6]    Siehe Wilrich, Sicherheitsverantwortung – Arbeitsschutzpflichten, Betriebsorganisation und Führungskräftehaftung, 2016.
[7]    Sternberg-Lieben / Schuster, in: Schönke / Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 15 Rn. 131 und 132.
[8]    Ausführlich Wilrich, Praxisleitfaden Betriebssicherheitsverordnung, 2. Aufl. 2020; zu zahlreichen Beispielsfällen aus dem Baubereich siehe Wilrich, Bausicherheit – Arbeitsschutz, Baustellenverordnung, Koordination, Bauüberwachung, Verkehrssicherungspflichten und Haftung der Baubeteiligten, 2021.
[9]    Dieser Wert basiert auf der Molmasse von Acetylen von 26 g/mol und einer unteren Explosionsgrenze von 2,3 %.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Produkthaftung und Arbeitsschutz einschließlich Betriebsorganisation, Führungskräftehaftung, Vertragsgestaltung und Strafverteidigung. Er ist an der Hochschule München zuständig für Wirtschafts-, Arbeits-, Technik- und Unternehmensorganisationsrecht und Autor von Fachbüchern: Sicherheitsverantwortung (Erich Schmidt Verlag), Arbeitsschutz-Strafrecht (Erich Schmidt Verlag), Gefahrstoffrecht vor Gericht (Erich Schmidt Verlag), Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Rechtliche Bedeutung technischer Normen.

Dr. Cordula Wilrich ist als Chemikerin in der Abteilung 2 „Chemische Sicherheitstechnik“ der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) tätig. Cordula Wilrich ist Mitglied verschiedener Gremien im Bereich des Chemikalien- und Gefahrstoffrechts, so z.B. in der
deutschen Delegation beim UN-Sub-Committee GHS, im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) und seinem Unterausschuss I „Gefahrstoffmanagement“ sowie in der Kommission für Anlagensicherheit (KAS). 

 


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