Acht Antworten zum Mitbestimmungsrecht
- Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei allen ausfüllungsbedürftigen Rahmenvorschriften – bei jeder Vorschrift des Arbeitsschutzrechts, die keine zwingende Vorgaben, sondern Handlungsspielräume enthält.
- Das Mitbestimmungsrecht besteht bei kollektiven Regelungen – bei allen nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bezogenen Regelungen.
- Das Mitbestimmungsrecht besteht auch, wenn es schon eine betriebliche Regelung zum Thema gibt – und es ist erst ausgeschlossen, wenn es bereits eine mitbestimmte Regelung gibt.
- Das Mitbestimmungsrecht setzt keine konkrete Gesundheitsgefährdung voraus – sondern nur, dass die Möglichkeit einer Handlungspflicht des Arbeitgebers ernsthaft in Betracht kommt.
- Das Mitbestimmungsrecht gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, Arbeitsschutzregelungen anzustoßen – umfasst also ein Initiativrecht zum Erlass betrieblicher Arbeitsschutzregelungen.
- Kommt eine Einigung über die mitbestimmungspflichtige Sache nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle – und deren Einsetzung können Arbeitgeber und Betriebsrat beim Arbeitsgericht erzwingen.
- Der Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle muss hinreichend konkret sein – und darf nicht nur schlagwortartig Regelungsgegenstände bezeichnen und selbst wieder nur ausfüllungsbedürftige Rahmenregelungen anstreben.
- Die Betriebsvereinbarung muss auf die betriebliche Situation bezogene Handlungsanweisungen enthalten.