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Zielgröße Frauenquote im Aufsichtsrat: Wann muss berichtet werden (Foto: Markus Bormann/Fotolia.com)
IDW-Positionspapier

Angaben zur Frauenquote

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
11.10.2016
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat ein Positionspapier zu den Angaben zur Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung und den Auswirkungen auf Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht herausgegeben.
Unternehmen, die börsennotiert sind und/oder der unternehmerischen Mitbestimmung unterliegen, mussten bis spätestens 30. September 2015 erstmals Zielgrößen für den Frauenanteil an bestimmten Führungspositionen (Vorstand/Geschäftsführung, Aufsichtsrat und die zwei Führungsebenen unterhalb der Geschäftsleitung) sowie Fristen zu deren Erreichung festlegen. Bei einigen Unternehmen müssen zwingend mindestens jeweils 30 Prozent Männer und Frauen im Aufsichtsrat sitzen.

Berichtserfordernisse

Über die Festlegung der Zielgrößen und – nach Ablauf der jeweils gesetzten Frist – die Erreichung der Zielgrößen bzw. die Gründe für deren Nichterreichung haben die Unternehmen innerhalb der sog. Erklärung zur Unternehmensführung zu berichten. Diese Erklärung ist entweder Teil des Lageberichts oder auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich zu machen.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat ein Positionspapier zu den möglichen Auswirkungen der Angaben zur Frauenquote auf den Bestätigungsvermerk und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers entwickelt und am 5. Oktober 2016 veröffentlicht. „Maßgeblich für die Beurteilung der möglichen Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk ist, dass die Angaben zur Frauenquote laut HGB nicht in die Prüfung einzubeziehen sind. Der Prüfer hat lediglich festzustellen, ob überhaupt Angaben gemacht wurden – ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit“, erläutert Dr. Daniela Kelm, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des IDW. Das Positionspapier unterscheidet daher die Fälle,
  • (1) einer nicht vorhandenen Erklärung zur Unternehmensführung bzw. fehlenden Angaben zur Frauenquote sowie
  • (2) unzutreffender oder unvollständiger Angaben zur Frauenquote.

Einschränkung des Bestätigungsvermerks

„Fall 1 führt zu einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks. Im Fall 2 ergeben sich keine Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk, aber Berichterstattungspflichten im Prüfungsbericht“, erläutert Kelm. Das Positionspapier geht ferner ein auf die Auswirkungen einer unterlassenen pflichtgemäßen Einrichtung sowie einer fehlerhaften Besetzung eines Aufsichtsrats auf die Berichterstattungspflichten des Abschlussprüfers.

Das Positionspapier kann auf der Website des IDW abgerufen werden.

Weiterführende Literatur

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